Bestimmungen im BBiG
Zulassung zur Abschlussprüfung
- 1. Zulassung nach § 43 BBiG (Regelzulassung)
- 2. Zulassung nach § 44 BBiG (Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen – gestreckte Prüfung)
- 3. Zulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG (Vorzeitige Zulassung)
- 4. Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG in besonderen Fällen (Externen - Prüfung)
- 5. Zulassung nach § 45 Abs. 3 BBiG von Soldaten oder Soldatinnen
1. Zulassung nach § 43 BBiG (Regelzulassung)
Zugelassen wird,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen – entfällt bei der gestreckten Abschlussprüfung - sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
2. Zulassung nach § 44 BBiG (Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen – gestreckte Prüfung)
Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen,
- wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat
- wer den vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen,
- wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat
- wer den vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt hat,
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben und
- am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat.
3. Zulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG (Vorzeitige Zulassung)
Auszubildende können nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Zum Zeitpunkt der vorzeitigen Abschlussprüfung müssen alle Ausbildungsabschnitte, die nach der Ausbildungsordnung vorgesehen sind, durchlaufen und alle dort aufgeführten Kenntnisse, Fertigkeiten und Berufserfahrungen tatsächlich vermittelt worden sein. Es muss weiterhin erwartet werden, dass die Auszubildenden alle vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte nicht nur durchlaufen haben, sondern sie auch voll beherrschen. Diese Erwartung ist aber nur dann begründet, wenn die betrieblichen und schulischen Leistungen der Auszubildenden überdurchschnittlich sind und mit mindestens „gut“ (Note 2,49) bewertet werden. Darüber hinaus muss die Zwischenprüfung abgelegt und der Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß geführt worden sein.
Die vorzeitige Zulassung wird von den Auszubildenden bei der IHK mit einem Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 52 KB) beantragt. Die unten angegebenen Annahmefristen sind zu beachten. Auszubildende in Berufen, die vor dem praktischen Teil der Abschlussprüfung ein Antragsverfahren (z. B. Projektarbeit, Betrieblicher Auftrag) durchlaufen müssen, empfehlen wir den Antrag auf vorzeitige Zulassung spätestens vier Wochen vor der offiziellen Annahmefrist einzureichen. Der Ausbildungsbetrieb muss vom Antragstellenden über diese Antragstellung unterrichtet werden.
Die Auszubildenden erhalten rechtzeitig Unterlagen für die Anmeldung zur Abschlussprüfung und die Anhörung des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule, die vollständig ausgefüllt bei der IHK fristgerecht eingereicht werden müssen. Diese Unterlagen dienen der IHK für ihre Entscheidung über die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung. Diese Entscheidung wird den Prüfungsbewerbenden schriftlich mitgeteilt.
4. Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG in besonderen Fällen (Externen - Prüfung)
Nicht nur Auszubildende und Umzuschulende, sondern auch Personen ohne Ausbildung können eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ablegen.
Nach dem Berufsbildungsgesetzt werden diejenigen zugelassen, die mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist, in dem Beruf praktisch tätig gewesen sind. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Merkblatt
Für Berufe mit einer Abschlussprüfung
Nach dem Berufsbildungsgesetzt werden diejenigen zugelassen, die mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist, in dem Beruf praktisch tätig gewesen sind. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Merkblatt
Für Berufe mit einer Abschlussprüfung
Merkblatt A hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 237 KB)
Antragsformular A hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1378 KB)
Für Berufe mit einer gestreckten Abschlussprüfung (Abschlussprüfung Teil 1 und Abschlussprüfung Teil 2)
Für Berufe mit einer gestreckten Abschlussprüfung (Abschlussprüfung Teil 1 und Abschlussprüfung Teil 2)
Merkblatt B hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 393 KB)
Antragsformular B hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1401 KB)
5. Zulassung nach § 45 Abs. 3 BBiG von Soldaten oder Soldatinnen
Die Zulassung kann bei der IHK formlos schriftlich beantragt werden. Dem Antrag muss eine Bescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer von ihm bestimmten Stelle beigefügt sein, die darlegt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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Für Anträge nach § 45 Abs. 1 bis 3 BBiG gelten folgende Annahmefristen:
- Abschlussprüfung im Sommer: 30. November des Vorjahres
- Abschlussprüfung im Winter: 30. Juni des Jahres
Für Berufe mit einer Abschlussprüfung Teil 1:
- Abschlussprüfung Teil 1 im Frühjahr: 1. November des Vorjahres
- Abschlussprüfung Teil 1 im Herbst: 1. Mai des Jahres
Verspätet eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.