Rechtsgrundlage

Überstellung bei Prüfungen

Rechtsgrundlage für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der dualen Ausbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die (regionale) Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne des BBiG (siehe BBiG § 71 Abs. 3).
Gemäß BBiG § 39 Abs. 1, Satz 1 errichtet die zuständige Stelle für die Abnahme der Prüfungen Prüfungsausschüsse.
Gemäß BBiG § 39 Abs. 1, Satz 2. können mehrere zuständige Stellen bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
Da das BBiG für die Prüfung nur eine Prüfung durch eigene oder gemeinsame Prüfungsausschüsse vorsieht, scheidet grundsätzlich eine Prüfung durch einen Prüfungsausschuss einer anderen (als der regional) zuständigen Stelle im Wege der Amtshilfe aus (siehe dazu Kommentar zum BBiG Herkert - Töltl, 101. Aktualisierung vom März 2017)!
Ausnahmen:
Nur wenn es für die zuständige Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar ist, vor Ort oder in einem gemeinsam mit anderen zuständigen Stellen eingerichteten Prüfungsausschuss zu prüfen, kann in Einzelfällen eine Amtshilfe in Betracht kommen (§ 5 Abs. 1 VwVfG). Darüber entscheidet die örtlich zuständige Stelle.
Bitte beachten Sie daher: Überstellungen bei Prüfungen an andere zuständige Stellen sind nur aus den zuvor genannten Ausnahmefällen zulässig!