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Bei Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Kassel-Marburg zugehörigen Kommanditgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt.
Für Gewerbetreibende mit Handelsregistereintragung oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag auf 100 Euro ermäßigt.
Häufig gestellte Fragen zum IHK-Beitrag
- 1. Warum ist die Veranlagung zunächst nur vorläufig?
- 2. Kann man vom IHK-Beitrag befreit werden?
- 3. Welche Sonderfälle der IHK-Beitragspflicht gibt es?
- 4. Gibt es die Möglichkeit des Erlasses bzw. der Stundung vom IHK Beitrag?
- 5. Wird das Steuergeheimnis durch die Mitteilung der Gewerbeerträge durch das Finanzamt gewahrt?
- 6. Gibt es Verjährungsfristen für den IHK-Beitrag?
- 7. Was passiert, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird?
- 8. Meine GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) ist abgemeldet oder befindet sich in Liquidation. Warum erhalte ich noch einen Beitragsbescheid?
- 9. Mein Gewerbe ist abgemeldet. Warum erhalte ich dennoch einen Beitragsbescheid?
1. Warum ist die Veranlagung zunächst nur vorläufig?
Da die Gewerbeerträge / Gewinne aus Gewerbebetrieb für den jährlichen IHK-Beitrag erst nach Ablauf des Geschäftsjahres feststehen, wird der Beitrag zunächst vorläufig durch Vorauszahlungen erhoben. Grundlage zur Berechnung dieser Vorauszahlung ist der zuletzt festgesetzte bzw. an die IHK Kassel-Marburg übermittelte Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb oder einer Schätzung. Wenn der Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb für das betreffende Jahr feststeht, werden die endgültigen Beiträge festgesetzt und die IHK Kassel-Marburg erlässt einen berichtigenden Bescheid (Abrechnung). Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert.
Neu gegründete Unternehmen werden bei der Erstveranlagung zum niedrigsten Grundbeitrag der Grundbeitragsstaffel laut der für das Geschäftsjahr geltenden Wirtschaftssatzung veranlagt.
Neu gegründete Unternehmen werden bei der Erstveranlagung zum niedrigsten Grundbeitrag der Grundbeitragsstaffel laut der für das Geschäftsjahr geltenden Wirtschaftssatzung veranlagt.
2. Kann man vom IHK-Beitrag befreit werden?
Für im Handelsregister eingetragene Unternehmen bestehen grundsätzlich keine Freistellungsmöglichkeiten.
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften und eingetragene Vereine ohne Kaufmannseigenschaft mit einem Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb von nicht mehr als 5.200 Euro sind vom IHK-Beitrag freigestellt. Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, bitten wir um Einreichung des Freistellungsantrages.
Natürliche Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr vom Grundbeitrag und von der Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, bitten wir auch in diesem Fall um Einreichung des Antragsformulars.
3. Welche Sonderfälle der IHK-Beitragspflicht gibt es?
Reine Handwerksbetriebe gehören nicht der IHK, sondern der Handwerkskammer an. Daher werden Sie ausschließlich von der Handwerkskammer zu einem Kammerbeitrag herangezogen.
Gemischt-gewerbliche Betriebe sind sowohl der IHK, als auch der Handwerkskammer zugehörig. Allerdings sind natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, nur beitragspflichtig bei der IHK, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt.
Apothekeninhaber werden mit einem Viertel des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage herangezogen.
IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft ausüben auf einem im Bezirk der IHK belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der IHK belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, werden mit einem Zehntel des Gewerbeertrages / Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage hergezogen.
Gemischt-gewerbliche Betriebe sind sowohl der IHK, als auch der Handwerkskammer zugehörig. Allerdings sind natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, nur beitragspflichtig bei der IHK, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt.
Apothekeninhaber werden mit einem Viertel des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage herangezogen.
IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft ausüben auf einem im Bezirk der IHK belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der IHK belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, werden mit einem Zehntel des Gewerbeertrages / Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage hergezogen.
Bei Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Kassel-Marburg zugehörigen Kommanditgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt.
Für Gewerbetreibende mit Handelsregistereintragung oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag auf 100 Euro ermäßigt.
4. Gibt es die Möglichkeit des Erlasses bzw. der Stundung vom IHK Beitrag?
Nach der Beitragsordnung der IHK Kassel-Marburg besteht die Möglichkeit, auf Antrag Beiträge im Falle unbilliger Härte ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden. Dem Antrag sollten aussagefähige Unterlagen wie beispielsweise ein Einkommenssteuerbescheid beigefügt werden. Dies ist notwendig, damit die IHK in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden, ob ein Fall sogenannter unbilliger Härte vorliegt. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist jedoch bei Erlassen ein strenger Maßstab anzulegen.
5. Wird das Steuergeheimnis durch die Mitteilung der Gewerbeerträge durch das Finanzamt gewahrt?
Die IHK ist für die Feststellung der IHK-Zugehörigkeit und vor allem für die Erhebung der Beiträge auf die Mitteilung der vom Finanzamt festgestellten Gewerbeerträge / Gewinne aus Gewerbebetrieb angewiesen. Die Finanzämter sind dazu berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie - unter Wahrung des Steuergeheimnisses - die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben dürfen. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren.
6. Gibt es Verjährungsfristen für den IHK-Beitrag?
Hinsichtlich der Verjährung von Beiträgen verweist § 3 Abs. 8 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in Verbindung mit § 20 der Beitragsordnung der IHK Kassel-Marburg auf die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung.
7. Was passiert, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird?
Beiträge, die nicht im Rahmen der Zahlungsfrist beglichen werden, mahnt die IHK Kassel-Marburg einmal mit einer neuen Zahlungsfrist kostenpflichtig an. Erfolgt kein Zahlungsausgleich, werden die offenstehenden Beträge über die Stadt- bzw. Kreiskassen als Vollstreckungsbehörden eingetrieben. Hierfür entstehen weitere Kosten, die von den Vollstreckungsbehörden separat in Rechnung gestellt werde.
8. Meine GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) ist abgemeldet oder befindet sich in Liquidation. Warum erhalte ich noch einen Beitragsbescheid?
Bei Kapitalgesellschaften erlischt die objektive Gewerbesteuerpflicht erst mit der Beendigung der Gesellschaft. Dies ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Löschung aus dem Handelsregister erfolgt ist. Solange die Kapitalgesellschaft noch in das Handelsregister eingetragen ist, also auch während der Liquidationsphase und nach der Gewerbeabmeldung, ist sie daher weiterhin ein gesetzliches Mitglied der IHK und somit beitragspflichtig.
9. Mein Gewerbe ist abgemeldet. Warum erhalte ich dennoch einen Beitragsbescheid?
Die Veranlagung zum IHK-Beitrag erfolgt zeitnah. Da der Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb des Jahres (Bemessungsgrundlage) zum Zeitpunkt der vorläufigen Beitragsveranlagung nicht vorliegen kann, erfolgt die vorläufige Veranlagung zum letzten vorliegenden Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb. Sobald der IHK der Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb von der Finanzbehörde mitgeteilt wird, erfolgt die Abrechnung. Es kann dabei vorkommen, dass Gewerbebetreibende trotz bereits vorgenommener Gewerbeabmeldung für zurückliegende Jahre (in denen das Gewerbe noch ausgeübt wurde) eine Beitragsabrechnung erhalten.