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Energieeinsparordnung: Was Unternehmen jetzt wissen sollten
Seit dem 1. September gilt für sechs Monate die neue Energieeinsparverordnung der Bundesregierung, die an zahlreichen Stellen den Energieverbrauch reduzieren soll.
Betroffen von der Gesetzesanpassung sind öffentliche Gebäude, private Haushalte und Unternehmen, darunter vor allem öffentliche Unternehmen, die Energie-, Immobilien- und Tourismuswirtschaft sowie der Handel.
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Rund um den 1. September meldeten sich viele regionale Unternehmen bei der IHK Kassel-Marburg, um Unsicherheiten bei der Auslegung der neuen Vorschriften zu klären. Die IHK informiert aus der Beratungspraxis über die am häufigsten gestellten Fragen.
- Im Einzelhandel müssen Ladentüren und Eingangssysteme geschlossen werden, sodass ein Verlust von Heizungswärme vermieden wird. Diese Vorgabe findet keine Anwendung, wenn Händler ihre Räume nicht beheizen, zum Beispiel in den Sommermonaten. Ausnahmen gelten darüber hinaus, sofern die geöffnete Tür als Fluchtweg erforderlich ist.
- Werbeanlagen dürfen ausschließlich zwischen 16 und 22 Uhr beleuchtet werden. Der Begriff „Werbeanlage“ ist in den Bauordnungen der Länder spezifiziert und ist demnach als „ortsfeste Einrichtung, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.“ Beispiele sind Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen oder für Zettelanschläge bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Wichtig ist, dass Schaufenster nicht als Werbeanlagen gelten und demnach weiterhin uneingeschränkt beleuchtet werden dürfen.
- In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur – abhängig von Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht unterschreiten. Demnach können Unternehmen freiwillig ihre Arbeitsräume durchschnittlich um einen Grad weniger rechtssicher beheizen, als es die aktuelle Arbeitsschutzrichtlinie für Raumtemperaturen vorsieht.