15. November 2024

Barrierefreiheit: Was Unternehmen beachten müssen

Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft: Damit markiert es einen bedeutenden Schritt in Richtung Stärkung der (digitalen) Teilhabe und Barrierefreiheit.
Es verpflichtet vom Anwendungsbereich erfasste Firmen bestimmte Produkte und Dienstleistungen – insbesondere Webshops, die sich an Verbraucher richten – barrierefrei zu erbringen. Das heißt: Menschen mit Beeinträchtigungen müssen diese ohne besondere Erschwernisse und ohne fremde Hilfe nutzen und auffinden können. Über Anwendungsbereiche, Best Practices und Rechtsfolgen bei fehlender Umsetzung informiert die Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel-Marburg am Donnerstag, 28. November, von 10 bis 11 Uhr in einem kostenfreien Webinar. Referent ist Rechtsanwalt Martin Stange (Kanzlei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH) aus Düsseldorf.
Stange vermittelt die Grundlagen des BFSG und gibt praktische Tipps zur Umsetzung. Ziel ist, gemeinsam zu identifizieren, in welchen Bereichen das BFSG relevant wird und wie die normierten Anforderungen umzusetzen sind. Anhand von Best-Practice-Beispielen rückt er die Umsetzung in den Fokus und stellt dar, welche Unternehmensbereiche an der Implementierung beteiligt sein sollten und welche Maßnahmen kurz-, mittel- und langfristig zu ergreifen sind.

Wichtige Fragen und Antworten vorab:
  • Welche Produkte fallen unter das BFSG? Hardwaresysteme für Verbraucher, einschließlich Betriebssysteme; Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Check-in-Automaten; Verbrau­cher­endgeräte für Telekommunikationsdienste (zum Beispiel Mobiltelefone) und mit interaktivem Leistungsumfang (zum Beispiel Fernseher) sowie E-Book-Lesegeräte.

  • Welche Dienstleistungen fallen unter das BFSG? Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger et cetera); Elemente der Personenbeförderungsdienste (Webseiten, Apps, elektronische Ticketdienste et cetera); Bankdienstleistungen; E-Book-Software sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (Webshops, Apps, Online-Buchungs-Tools).
  • Welche Firmen sind betroffen? Unter die Anforderungen des BFSG fallen Hersteller, Händler, Importeure der genannten Produkte und Anbieter der genannten Dienstleistungen. Ausgenommen sind Kleinst­unternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen und vertreiben, sind jedoch zur Barrierefreiheit verpflichtet. Kleinstunternehmen haben weniger als zehn Beschäftigte und einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.
Für IHK-Unternehmen ist die Teilnahme kostenfrei, Nicht-Mitglieder zahlen 50 Euro.
Bis Montag, 25. November, online anmelden unter www.ihk.de/kassel-marburg/veranstaltungen