Technische Ideen schützen

Patente, Marken und Designschutz

Rechte, die schützen (auch Software)

Gewerbliche Schutzrechte wie Patente und Gebrauchsmuster schützen grob gesagt technische Ideen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung weltweit neu und der Öffentlichkeit noch nicht bekannt sind. Dazu ist zunächst eine Investition in Zeit und Geld nötig, um das Schutzrecht für ein oder mehrere Länder zu erwerben. Danach kann man anderen die Produktion und das In-Verkehr-Bringen von Produkten verbieten, die die geschützte Technik beinhalten. Wer das Produkt dennoch nutzen will, muss eine Lizenz oder das Patent selbst erwerben. Vertiefende Informationen finden sich im Internet, auch zum Schutz von Software durch Patent und Urheberrecht.

Patent (Schutz von technischen Erfindungen)

Voraussetzungen:
  • Neuheit, d. h. die Erfindung darf vor der ersten Anmeldung nicht schriftlich, mündlich oder durch Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein (auch nicht vom Erfinder).
  • Erfinderische Tätigkeit, d.h. die Erfindung darf sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand  der Technik ergeben, wozu auch das gehört, was zum Fachwissen des Durchschnittsfachmanns auf dem einschlägigen Fachgebiet zählt.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit, d. h. der Gegenstand der Erfindung muss gewerblich oder landwirtschaftlich herstellbar oder benutzbar sein.
  • Deutliche und vollständige Offenbarung, d. h. die Erfindung muss in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Gebrauchsmuster (Schutz von technischen Erfindungen, aber Verfahren sind nicht schützbar)

Voraussetzungen:
  • Neuheit, d. h. die Erfindung darf vor der ersten Anmeldung nicht schriftlich, mündlich oder durch Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein (im Unterschied zum Patent ist aber eine Vorveröffentlichung durch den Erfinder bis zu sechs Monaten vor der Anmeldung nicht neuheitsschädlich (sog. Neuheitsschonfrist) und eine Vorbenutzung muss im Inland stattgefunden haben).
  • Erfinderischer Schritt, analog zum Patent.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit, analog zum Patent.
  • Deutliche und vollständige Offenbarung, analog zum Patent.

Designschutz

Voraussetzungen:
  • Neuheit, d. h. die Gestaltungselemente dürfen vor der ersten Anmeldung den inländischen Fachkreisen, d. h. Designern nicht bekannt sein (ebenso wie beim Gebrauchsmuster gibt es eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten, innerhalb derer eine Vorveröffentlichung durch den Schöpfer des Musters nicht neuheitsschädlich ist).
  • Eigentümlichkeit, d. h. die Mustermerkmale müssen auf einer eigenschöpferischen Tätigkeit beruhen und "Gestaltungshöhe" gegenüber dem vorbekannten Formenschatz aufweisen sowie über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters hinausgehen wobei es auf den Gesamteindruck des Musters ankommt.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit, d. h. das Muster oder Modell muss im Rahmen eines Gewerbes hergestellt oder verbreitet werden können.
  • Ein Designschutz kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA/Design) oder als europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Europäischen Markenamt (EUIPO/Design) angemeldet werden.  

Marken (Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen)

Eine Marke (Wortmarke oder Wort-/Bildmarke) kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA/Marken) oder beim Europäischen Markenamt (EUIPO/Marken) als Europäische Gemeinschaftsmarke (nur möglich und gültig für alle EU-Länder) oder internationale Marke (IR-Marken nur für bestimmte Länder, die über das DPMA eingetragen werden können) angemeldet werden.
Voraussetzungen:
  • Graphische Darstellbarkeit, d. h. Zeichen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen, insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, Farben.
  • Unterscheidungskraft, d.h. die Marke muss geeignet sein, die Ware/Dienstleistung von der eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

Fünf Gründe für ein gewerbliches Schutzrecht

  1. Wirtschaftswachstum: Unternehmen mit geistigem Eigentum erzielen höhere Einnahmen pro Mitarbeiter und können bessere Gehälter zahlen. Zudem steigert geistiges Eigentum den Wert des Unternehmens.
  2. Schutz von Innovationen: Unternehmen mit eingetragenem geistigem Eigentum können effektiv gegen Verletzungen ihrer Rechte vorgehen und sich vor Produktpiraterie sowie Nachahmungen schützen.
  3. Wettbewerbsvorteile und Vorsprung: Höhere Wahrscheinlichkeit sich zu wachstumsstarken Unternehmen zu entwickeln.
  4. Signal für Geschäftspartnerschaften: Sicherheit und Anreiz für Kapitalanleger und Investoren.
  5. Höhere Kapitalrendite: Der Return on Investment (RoI) gewinnt für Unternehmen mit zunehmenden Forschungs- und Entwicklungsausgaben an Bedeutung, da auch Lizenzeinnahmen generiert werden können, selbst wenn die Produkte nicht direkt vermarktet werden.

Fünf Schritte zum Schutzrecht
  1. Identifizieren des geistigen Eigentums: Zunächst bedarf es der Identifikation des zu schützenden geistigen Eigentums. Dazu zählen im Allgemeinen Patente, Marken, Designs  und im Speziellen Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und zunehmend das Know-how oder Show-how. Know-how und Show-how beschreiben das Wissen darüber, wie das Produkt bzw. die Dienstleistung angeboten und gewinnbringend genutzt werden können. Erste Überlegungen können dabei sein, welche konkreten Maßnahmen, Strukturen und Abläufe während der Herstellung des eigenen Produkts oder eigenen Dienstleistung einen möglichen Wettbewerbsvorteil darstellen.
  2. Was Sie schützen möchten: Eine konkrete Auswahl des geistigen Eigentums ist relevant für das Erreichen der Geschäftsziele. Während der Seed- bzw. Start-up-Phase konzentrieren Sie sich auf Ihren „Unternehmensschatz, d.h. auf jene Aspekte, die den größten Umsatz generieren. Dabei ist es von Bedeutung, dass Sie sich selbst dem Potenzial Ihres geistigen Eigentums bewusst sind, sodass rationale Entscheidungen über Kommerzialisierung und Lizenzierung getroffen werden können.
  3. Was Sie wie schützen: Um das geistige Eigentum zu schützen, sind verschiedene Maßnahmen zu beachten. Dazu gehören die Registrierung beim DPMA, Geheimhaltung und vertragliche Vereinbarungen. Ferner ist zur Sicherstellung darüber, dass keine bestehenden Schutzrechte verletzt werden, eine gründliche Recherche notwendig. In diesem Zusammenhang helfen Verletzungsrecherchen („Freedom-to-operate“-Recherchen) dabei, gültige Schutzrechte zu ermitteln.
  4. Wie wird recherchiert: Für die Recherche kann die kostenfreie Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) genutzt werden. Eine professionelle und kostenpflichtige Recherche kann durch regionale Akteure durchgeführt werden.
  5. Wo die Anmeldung erfolgt: Die Anmeldung und Eintragung des Schutzrechts erfolgt ausschließlich über die DPMA. Dabei stellt Ihnen die DPMA alle Formulare inkl. der Angaben zu den benötigten Unterlagen und Informationen zu den Gebühren zur Verfügung. Ihr Kontakt bei der IHK Kassel-Marburg kann Sie diesbezüglich beraten.