Erlaubnispflicht
Wohnimmobilienverwalter
Hinweise für WEG-Verwalter
Zum 1. Dezember 2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG in Kraft getreten. Demnach können Wohnungseigentümer ab dem 1. Dezember 2022 die Bestellung eines zertifizierten Wohnimmobilienverwalters als Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen. Für bei Inkrafttreten der Reform bereits bestellte WEG-Verwalter besteht eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2024.
Als zertifizierter WEG-Verwalter darf sich nach § 26a Absatz 1 WEG bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als WEG-Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Weitere Informationen finden Sie hier: Prüfung zum Zertifizierten Verwalter nach dem WEG
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Wir suchen Sie als ehrenamtliche Prüfer:in für die Prüfung zum Zertifizierten Verwalter – Hier bewerben!
Zum 1. Dezember 2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG in Kraft getreten. Demnach können Wohnungseigentümer ab dem 1. Dezember 2022 die Bestellung eines zertifizierten Wohnimmobilienverwalters als Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen. Für bei Inkrafttreten der Reform bereits bestellte WEG-Verwalter besteht eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2024.
Als zertifizierter WEG-Verwalter darf sich nach § 26a Absatz 1 WEG bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als WEG-Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Weitere Informationen finden Sie hier: Prüfung zum Zertifizierten Verwalter nach dem WEG
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Gewerberechtliche Erlaubnispflicht:
Immobilienmakler, Darlehensvermittler (ohne Immobiliardarlehen), Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter benötigen eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Die Erteilung dieser Erlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ein Sachkundenachweis (spezielle berufliche Qualifikation) ist nicht erforderlich.
Erlaubnisvoraussetzungen:
Erlaubnisvoraussetzungen:
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse
- Gilt nur für Wohnimmobilienverwaltung: Bescheinigung über den Bestand einer speziellen Vermögensschadenhaftpflicht-/Berufshaftpflichtversicherung. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Weiterbildungspflicht:
Mit Wirkung vom 1. August 2018 wurde der neue Abs. 2a in § 34c GewO und damit die Weitbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eingeführt. Die Weiterbildungspflicht besteht für die Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter selbst sowie für deren unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Angestellten. Der Umfang beträgt 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen ist außerdem eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellten Aufsichtspersonen möglich. Die Details werden in der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV) geregelt.
Mitarbeiter, die eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann/kauffrau sowie als Geprüfte/r Immobilienfachwirt/in nachweisen können, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit. Auch hier werden die Einzelheiten in der MaBV geregelt.
Der Nachweis über die absolvierte Weiterbildungsmaßnahme ist für 5 Jahre aufzubewahren. Eine jährliche Vorlagepflicht wird es nicht geben, sondern die Erlaubnisbehörde kann die Nachweise unentgeltlich anfordern, wenn sie es für erforderlich hält.
Der Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme richtet sich nach Anlage 1 der MaBV. In Anlage 2 der MaBV wird darüber hinaus klargestellt, welche Anforderungen es für die Anbieter der Weiterbildungsmaßnahmen gibt. Im Zweifel entscheidet die zuständige Erlaubnisbehörde, ob eine Weiterbildung anerkannt werden kann oder nicht.
Eine Liste von Weiterbildungsanbietern gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat lediglich die Anforderungen an den Weiterbildungsträger definiert, die der Erlaubnisinhaber beachten muss. Zur Recherche bieten sich Kursnet, das bundesweite Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung der Bundesagentur für Arbeit, und das deutschlandweite Weiterbildungs-Informationssystem WIS des DIHK sowie das Internet an.
Zuständige Erlaubnisbehörde:
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Hessen die Landkreise und kreisfreien Städte.
Die entsprechenden Ansprechpartner für den Bezirk der IHK Kassel-Marburg finden Sie hier:
Erlaubnisbehörde
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Ansprechpartner
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Telefon
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E-Mail
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Stadt Kassel
Ordnungsamt |
Silke Giesler
|
0561 787-3134
|
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Landkreis Kassel
Aufsicht und Ordnung |
Oliver Werner
|
0561 1003−2127
|
|
Schwalm-Eder-Kreis
Fachbereich 30, AG 30.4 / Gewerberecht |
Annette Wagner
|
05681 775-370
|
|
Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Ordnungs- und Gewerbewesen |
06621 87-0
|
||
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Fachdienst Ordnung und Gewerbe |
Tanja Klingelhöfer
|
06421 4051519
|
|
Landkreis-Waldeck-Frankenberg
Recht, Kommunalaufsicht, Ordnung, Gewerbe und Sozialversicherung |
Carola Knebel
|
05631 954-260
|
|
Werra-Meißner-Kreis
Fischereiwesen, Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten, Versicherungsangelegenheiten |
Jens Lorbach
|
05651 302-3342
|