Informationen
Pflegedienst, ambulant
- Gründung eines ambulanten Pflegedienstes
- Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) XI
- Wirtschaftliche Anforderungen an Pflegedienste gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI
- Struktur des ambulanten Pflegedienstes
- Checkliste zur Erledigung wichtiger Formalitäten für das Zulassungsverfahren nach SGB V und SGB XI für ambulante Pflegedienste
Gründung eines ambulanten Pflegedienstes
Pflegeeinrichtungen (stationäre Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste) unterliegen den Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG). Das Gesetz dient der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Die Vorschriften zur ambulanten Pflege sind am 1. April 1995 und die Vorschriften zur stationären Pflege am 1. Juli 1996 in Kraft getreten. Das Pflegeversicherungsgesetz regelt unter anderem, welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und durch wen diese Leistungen finanziert werden. Durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bzw. den Sozialmedizinischen Dienst der Bundesknappschaft (SMD) wird im Einzelfall festgestellt, welche Personen berechtigt sind, Pflegeleistungen in welcher Höhe in Anspruch zu nehmen. Durch Bescheid stellt die Pflegekasse die Pflegebedürftigkeit fest. Dabei erfolgt eine Einordnung in die Pflegestufen I bis III bzw. als Härtefall. Die Leistungen nach § 45a und § 45b SGB XI werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Pflegestufe Null bezeichnet. Entwickelt wurde dieser Leistungskomplex, weil die Voraussetzungen der Pflegeversicherung sich im Wesentlichen an der erforderlichen Grundpflege orientieren und nicht ausreichend auf demenziell erkrankte Menschen ausgerichtet sind.
Das Pflegeversicherungsgesetz unterscheidet zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Ambulante Pflegedienste sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige im eigenen oder fremden Haushalt geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Die Zulassung einer Pflegeeinrichtung erfolgt gemäß § 72 SGB XI durch Abschluss eines Versorgungsvertrages zwischen dem Träger der Einrichtung und den Landesverbänden der Pflegekassen. Zudem muss das Einvernehmen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe vorliegen. Die jeweilige Vergütung wird in einer gesonderten, individuellen Vergütungsvereinbarung geregelt, abhängig von der Art der Pflegeeinrichtung.
Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) XI
Die fachlichen Voraussetzungen für eine verantwortliche Pflegefachkraft erfüllen Personen, die die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung
- Krankenschwester/Krankenpfleger
- Gesundheitspfleger/-in
- Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger
- Altenpfleger/-in mit staatlicher Anerkennung
besitzen.
Die verantwortliche Pflegefachkraft muss in dieser Funktion in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig sein. Die Eignung zur verantwortlichen Pflegefachkraft ist ferner davon abhängig, dass
- innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens zwei Jahre ein oben genannter Beruf hauptberuflich ausgeübt wurde. Diese Frist verlängert sich auf max. 8 Jahre bei Betreuung oder Erziehung eines Kindes, bei Tätigkeit als Pflegeperson nach § 19 SGB XI oder aufgrund eines betriebswirtschaftlichen/ pflegewissenschaftlichen Studiums bzw. Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang in der Kranken-, Alten- oder Heilerziehungspflege.
- eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Von der Gesamtstundenzahl sollen mindestens 20 % oder 150 Stunden in Präsenzphasen vermittelt worden sein, wobei der Abschluss eines betriebswirtschaftlichen, pflegewissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Studiums die Voraussetzungen ebenso erfüllt.
Der Inhaber eines Pflegedienstes kann auch selbst die Aufgabe als verantwortliche Pflegefachkraft übernehmen, sofern er die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
Wirtschaftliche Anforderungen an Pflegedienste gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI
Als Grundsatz gilt, dass der Pflegedienst Pflegebedürftige mit häuslicher Pflege als Sachleistung versorgt. Der Pflegedienst muss dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Zudem muss der Pflegedienst wirtschaftlich arbeiten und die von dem Pflegegesetz geforderte Qualität der Leistungen erbringen. Mit Inkrafttreten der Pflege-Buchführungsverordnung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI ist das Rechnungswesen entsprechend zu organisieren.
Die Landesverbände der Pflegekassen lassen gemäß § 79 SGB XI durch von ihnen bestellte Sachverständige - Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) - prüfen, ob der Pflegedienst diese Anforderungen erfüllt. Nur wenn das der Fall ist, darf die Pflegekasse mit der Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag schließen. Vor Bestellung der Sachverständigen ist der Träger der Pflegeeinrichtung anzuhören. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Pflegeeinrichtung die Anforderungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Landesverbände zur Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung verpflichtet. Diese Prüfung ist auch gegen den Willen der Einrichtung möglich. Ergibt die Prüfung, dass der Pflegedienst Leistungen unwirtschaftlich erbringt, kann dies zu einer Änderung oder gar zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages führen.
Struktur des ambulanten Pflegedienstes
Der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen bestimmt die Organisation und die Aufgaben ihres Pflegedienstes:
1. Organisation
Das Pflegeteam muss mindestens zwei Fachkräfte beschäftigen. Wenn der ambulante Pflegedienst neben den ambulanten Pflegeleistungen nach dem SGB XI auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem Krankenversicherungsrecht erbringen will, bedarf es hierzu einer gesonderten Zulassung durch die jeweilige Krankenkasse. Der Pflegedienst muss dann mindestens vier Mitarbeiter beschäftigen. Daraus folgt zwingend, dass Einzelpersonen, die im Bereich der Pflege alleine tätig sind oder werden wollen, die Voraussetzungen zum Abschluss eines Versorgungsvertrages nicht erfüllen.
- Der Pflegedienst muss eine ausreichende, gleichmäßige und konstante Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in seinem Versorgungsgebiet gewährleisten.
- Entsprechend dem individuellen Pflegebedarf müssen Pflegeleistungen bei Tag und Nacht - einschließlich an Sonn- und Feiertagen – erbracht werden können.
- Der Pflegedienst muss über eigene Geschäftsräume verfügen und ständig erreichbar sein. Privatwohnungen sind in aller Regel zur Errichtung eines Pflegedienstes nicht geeignet.
- Der Pflegedienst muss mobil sein.
- Eine examinierte Pflegefachkraft ist als stellvertretende Pflegefachkraft zu beschäftigen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein muss.
- Eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung muss den Vertragsabteilungen der Pflegekassen nachgewiesen werden.
2. Verantwortlichkeit
Die Pflege muss unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Dies umfasst
- die fachliche Planung der Pflegeprozesse,
- die fachgerechte Führung der Pflegedokumentation,
- die an dem individuellen Pflegebedarf orientierte Einsatzplanung der Pflegekräfte sowie
- die fachliche Leitung der Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegedienstes.
3. Leistungsangebot
Das Leistungsangebot eines Pflegedienstes muss den Vertragsabteilungen der Pflegekassen zur Abstimmung und Genehmigung schriftlich vorliegen. Alle Pflegedienste sind verpflichtet, den gesamten Umfang des Leistungsspektrums, d. h. sowohl Pflege als auch hauswirtschaftliche Versorgung anzubieten. Dabei sollten der Pflegekasse die folgenden Informationen zur Verfügung gestellt werden
- das vorgehaltene Leistungsangebot,
- die Art und Weise der Leistungserbringung,
- das Pflegekonzept,
- die personelle Ausstattung des Pflegedienstes,
- die Verfügbarkeit bzw. Erreichbarkeit des Pflegedienstes,
- die Art und Form der Kooperation mit anderen Diensten,
- die Wahrnehmung von Beratungsfunktionen,
- die Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Checkliste zur Erledigung wichtiger Formalitäten für das Zulassungsverfahren nach SGB V und SGB XI für ambulante Pflegedienste
Beantragung des Strukturerhebungsbogen nach SGB V und SGB XI
Die Landesverbände der Pflegekassen vergeben an Existenzgründer einen Strukturerhebungsbogen als „Neuantrag gemäß § 72 SGB XI auf Zulassung einer ambulanten Pflegeeinrichtung“. Dieser muss ausgefüllt bei einem der Landesverbände der Pflegekassen eingereicht werden. Der Strukturerhebungsbogen ist Bestandteil des Versorgungsvertrages nach SGB XI. Die Pflegekassen bedienen sich unter zu Hilfenahme der Strukturerhebungsbögen, um die Erfüllung der von ihnen geforderten Unterlagen zu prüfen.
Die Landesverbände der Pflegekassen vergeben an Existenzgründer einen Strukturerhebungsbogen als „Neuantrag gemäß § 72 SGB XI auf Zulassung einer ambulanten Pflegeeinrichtung“. Dieser muss ausgefüllt bei einem der Landesverbände der Pflegekassen eingereicht werden. Der Strukturerhebungsbogen ist Bestandteil des Versorgungsvertrages nach SGB XI. Die Pflegekassen bedienen sich unter zu Hilfenahme der Strukturerhebungsbögen, um die Erfüllung der von ihnen geforderten Unterlagen zu prüfen.
Nachweise zu betrieblichen Voraussetzungen
Beantragung der IK (Institutionskennzeichen) – Nummer
Die IK-Nummer ist eine eindeutige, neunstellige Zahl, mit deren Hilfe Abrechnungen im Bereich der deutschen Sozialversicherung einrichtungsübergreifend abgewickelt werden können. Vertragspartner, die im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation Leistungen erbringen, erhalten ein IK. Unter dem IK werden Name, Anschrift, Geldinstitut und Kontonummer des IK-Inhabers (Zahlungsempfängers) gespeichert. Aufgrund der Eindeutigkeit der IK-Nummer kann diese bei Übernahme einer Praxis auch nicht weitergegeben werden, sondern der Nachfolger muss eine eigene IK-Nummer beantragen. Auch beim Wechsel der Kontonummer muss eine neue IK-Nummer beantragt werden.
Die IK-Nummer ist eine eindeutige, neunstellige Zahl, mit deren Hilfe Abrechnungen im Bereich der deutschen Sozialversicherung einrichtungsübergreifend abgewickelt werden können. Vertragspartner, die im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation Leistungen erbringen, erhalten ein IK. Unter dem IK werden Name, Anschrift, Geldinstitut und Kontonummer des IK-Inhabers (Zahlungsempfängers) gespeichert. Aufgrund der Eindeutigkeit der IK-Nummer kann diese bei Übernahme einer Praxis auch nicht weitergegeben werden, sondern der Nachfolger muss eine eigene IK-Nummer beantragen. Auch beim Wechsel der Kontonummer muss eine neue IK-Nummer beantragt werden.
Beantragung der Betriebsnummer
Die Betriebsnummer wird vom Arbeitsamt vergeben, wenn sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter/-innen beschäftigt werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 28a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Diese Nummer wird in die Versicherungsnachweise der Arbeitnehmer/-innen eingetragen. Es gilt auch hier, wenn ein bestehender ambulanter Dienst übernommen wird, muss eine neue Betriebsnummer beantragt werden, da die Betriebsnummer an den Inhaber des Betriebes gebunden ist.
Die Betriebsnummer wird vom Arbeitsamt vergeben, wenn sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter/-innen beschäftigt werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 28a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Diese Nummer wird in die Versicherungsnachweise der Arbeitnehmer/-innen eingetragen. Es gilt auch hier, wenn ein bestehender ambulanter Dienst übernommen wird, muss eine neue Betriebsnummer beantragt werden, da die Betriebsnummer an den Inhaber des Betriebes gebunden ist.
Anmeldung des Gewerbes beim örtlichen Gewerbeamt mit Zuteilung der Steuernummer durch das Finanzamt
Grundsätzlich besteht in Deutschland Gewerbefreiheit. Der Pflicht zur Gewerbeanmeldung unterliegen nach der Gewerbeordnung nur die Gewerbetreibenden. Die Ausübung eines ambulanten Pflegedienstes ist erst nach Zulassung bei den Krankenkassen über einen Vertrag gem. § 132/132a SGB V möglich. Mit der Anmeldung beim Gewerbeamt erfolgt zeitgleich eine Meldung an das Finanzamt, welches die Steuernummer zuteilt.
Grundsätzlich besteht in Deutschland Gewerbefreiheit. Der Pflicht zur Gewerbeanmeldung unterliegen nach der Gewerbeordnung nur die Gewerbetreibenden. Die Ausübung eines ambulanten Pflegedienstes ist erst nach Zulassung bei den Krankenkassen über einen Vertrag gem. § 132/132a SGB V möglich. Mit der Anmeldung beim Gewerbeamt erfolgt zeitgleich eine Meldung an das Finanzamt, welches die Steuernummer zuteilt.
Abschluss der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
Der ambulante Pflegedienst haftet für Schäden, die die Mitarbeiter durch die betriebliche Tätigkeit schuldhaft den pflegebedürftigen Personen zufügen. Hierbei können sehr schnell hohe Schadensersatzansprüche entstehen. Daher ist ein Mindestschutz in Höhe von 50.000 Euro für Sachschäden und 1.000.000 Euro für Personenschäden je Versicherungsjahr verpflichtend nachzuweisen.
Der ambulante Pflegedienst haftet für Schäden, die die Mitarbeiter durch die betriebliche Tätigkeit schuldhaft den pflegebedürftigen Personen zufügen. Hierbei können sehr schnell hohe Schadensersatzansprüche entstehen. Daher ist ein Mindestschutz in Höhe von 50.000 Euro für Sachschäden und 1.000.000 Euro für Personenschäden je Versicherungsjahr verpflichtend nachzuweisen.
Anmeldung der Mitarbeiter/-innen bei der Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ist die gesetzliche Unfallversicherung für nichtstaatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ist die gesetzliche Unfallversicherung für nichtstaatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege.
Abschluss des Mietvertrages für eigene Büroräume
Ambulante Pflegedienste haben über eigene separate Büroräume zu verfügen und eine angemessene Sachausstattung (Telefon, Telefax, Pflegekoffer/Bereitschaftstasche einschließlich Blutdruckmessgerät, Fieberthermometer, sterile Pinzetten, Scheren, Desinfektionsmittel, Händedesinfektionsmittel, sterile Handschuhe, etc.) vorzuhalten.
Ambulante Pflegedienste haben über eigene separate Büroräume zu verfügen und eine angemessene Sachausstattung (Telefon, Telefax, Pflegekoffer/Bereitschaftstasche einschließlich Blutdruckmessgerät, Fieberthermometer, sterile Pinzetten, Scheren, Desinfektionsmittel, Händedesinfektionsmittel, sterile Handschuhe, etc.) vorzuhalten.
Belehrung nach Infektionsschutzgesetz
Wer einen Pflegedienst beantragen will und entgeltlich krankenpflegerische Tätigkeiten ausübt, muss Unterlagen für jede Pflegekraft beim Gesundheitsamt einreichen. Mit dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz obliegt es dem Gesundheitsamt, u. a. auch ambulante Pflegeeinrichtungen auf den hygienischen Standard, die Funktionalität, Arbeitsabläufe und technische Bereiche zu überprüfen.
Wer einen Pflegedienst beantragen will und entgeltlich krankenpflegerische Tätigkeiten ausübt, muss Unterlagen für jede Pflegekraft beim Gesundheitsamt einreichen. Mit dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz obliegt es dem Gesundheitsamt, u. a. auch ambulante Pflegeeinrichtungen auf den hygienischen Standard, die Funktionalität, Arbeitsabläufe und technische Bereiche zu überprüfen.
Beantragung des polizeilichen Führungszeugnisses
Als verantwortliche Pflegefachkraft müssen Sie zur Beurteilung der persönlichen Eignung schriftlich ein polizeiliches Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) beantragen, das nicht älter als 6 Wochen sein darf.
Als verantwortliche Pflegefachkraft müssen Sie zur Beurteilung der persönlichen Eignung schriftlich ein polizeiliches Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) beantragen, das nicht älter als 6 Wochen sein darf.
Abschluss der Arbeitsverträge mit Pflegekräften
Die Pflegeeinrichtung hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend geeignetes Personal vorzuhalten. Es sind Mitarbeiter einzusetzen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung die Gewähr für eine personengerechte, wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsvertrag orientierte Durchführung des Vertrages gewährleisten.
Die Pflegeeinrichtung hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend geeignetes Personal vorzuhalten. Es sind Mitarbeiter einzusetzen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung die Gewähr für eine personengerechte, wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsvertrag orientierte Durchführung des Vertrages gewährleisten.
Innerhalb der Europäischen Union gilt seit 1. Mai 2011 auch für die 2004 beigetretenen Staaten aus Mittel- und Osteuropa die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit. Durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird der freie Zugang zu Beschäftigung innerhalb des Freizügigkeitsraumes ermöglicht. Dies umfasst insbesondere die Rechte, sich auf angebotene Stellen zu bewerben und nach den für die einheimischen Arbeitnehmer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben.
Planung der internen Buchführung gemäß Pflegebuchführungsverordnung
Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, eine doppelte Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen sicherzustellen. Mit Inkrafttreten der Pflege-Buchführungsverordnung gem. § 83 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI ist das Rechnungswesen entsprechend zu organisieren. Als selbstständig wirtschaftend gilt eine Pflegeeinrichtung, wenn sie ausschließlich Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz erbringt. Besteht eine Einrichtung aus mehreren Leistungsbereichen, so besteht die Verpflichtung eine sachgerechte Ermittlung, Abgrenzung und verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten nach den Anforderungen der Pflege-Buchführungsverordnung vorzunehmen. Diese Verpflichtung besteht auch für Betriebsbereiche außerhalb des Pflegeversicherungsgesetzes.
Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, eine doppelte Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen sicherzustellen. Mit Inkrafttreten der Pflege-Buchführungsverordnung gem. § 83 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI ist das Rechnungswesen entsprechend zu organisieren. Als selbstständig wirtschaftend gilt eine Pflegeeinrichtung, wenn sie ausschließlich Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz erbringt. Besteht eine Einrichtung aus mehreren Leistungsbereichen, so besteht die Verpflichtung eine sachgerechte Ermittlung, Abgrenzung und verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten nach den Anforderungen der Pflege-Buchführungsverordnung vorzunehmen. Diese Verpflichtung besteht auch für Betriebsbereiche außerhalb des Pflegeversicherungsgesetzes.