Dokumente für den Außenhandel

Ausstellen von Ursprungszeugnissen

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Grundsätzliches

Einige Länder fordern bei der Einfuhr die Vorlage eines Ursprungszeugnisses, um Kenntnis über den Ursprung der Ware zu erhalten. Das Ursprungszeugnis gibt Auskunft über die Herkunft einer Ware. Es wird von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt.
Als Ursprungswaren eines Landes gelten Waren, die vollständig in dem betreffenden Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Waren mehrere Länder an der Herstellung der Ware beteiligt, so ist sie Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Artikel 59 bis 61 Zollkodex der Union - UZK).

Das Ursprungszeugnis wird nur ausgestellt, wenn der Antragsteller seinen Sitz oder eine Betriebsstätte oder, falls er kein Gewerbe betreibt, seinen Wohnsitz im Bezirk der IHK Kassel-Marburg hat.

Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es ist das in der Europäischen Union vorgeschriebene Formular zu verwenden. Die bisherigen Vordrucke mit der Angabe „Europäische Gemeinschaft“ dürfen bis zum 30.04.2019 weiter verwendet werden.

Das Ursprungszeugnis besteht aus einem Original, dem roten Antrag auf Ausstellung und – falls erforderlich – gelben Durchschriften. Die Vordrucke sind bei der IHK Kassel-Marburg erhältlich (Anmerkung: Die gelben Durchschriften liegen dem Ursprungszeugnis nicht automatisch bei, sondern müssen gesondert gekauft werden).

Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Seriennummer (z.B. L 168655). Bei Verwendung von gelben Durchschriften ist diese in das entsprechende Leerfeld zu übernehmen. Durchschriften sind erforderlich, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird; Fotokopien sind nicht zulässig.

Ausfüllhinweise

Bitte beachten Sie
  • die Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags
  • Akkreditive (L/C) enthalten oftmals Vorschriften, die in dieser Form nicht erfüllt werden können, da die geforderten Angaben nicht im UZ stehen dürfen
  • der Ursprung der Waren ist immer nachzuweisen
  • nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Zustimmung der IHK sind Urkundenfälschungen
  • derjenige, der den Antrag auf Ausstellung eines UZ unterschreibt, haftet für die Richtigkeit der Angaben
  • Ursprungszeugnisse dürfen nur ausgestellt werden, wenn das vorgeschriebene Formular richtig ausgefüllt worden ist und alle Angaben und/oder Nachweise korrekt sind
  • das Ursprungszeugnis muss maschinenschriftlich ausgefüllt sein
Radierungen und Übermalungen sind nicht zulässig. Leerräume sind zu entwerten.
TIPP: Um Verzögerungen bei der Einreichung von Ursprungszeugnissen oder sonstiger Exportdokumente zu vermeiden, lassen Sie sich vorher von Ihrer IHK beraten.
Feld 1:
Der Name des Unternehmens gemäß Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung und die Anschrift sind vollständig anzugeben. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind nicht zulässig. Abweichungen sind auch im Rahmen von Akkreditiven nur sehr eingeschränkt möglich.
ACHTUNG: Der Zusatz „Manufacturer/Producer“ ist nicht zulässig, da es sich hierbei um eine versteckte Herstellererklärung handelt. Die Angabe ist nur auf der Rückseite möglich.

Feld 2:
Hier ist entweder die vollständige Adresse des Empfängers oder – wenn dieser nicht bekannt ist – die Angabe „an Order“ und das Bestimmungsland anzugeben.
Feld 3:
Hier wird das Ursprungsland der Ware angegeben. Auf die richtige offizielle Bezeichnung der Staaten ist zu achten.

Nicht zulässig sind z. B. BRD, EWG, Europa, England, Holland, Südkorea, Tschechei, China

ACHTUNG: Für Waren mit EU-Ursprung ist grundsätzlich die Bezeichnung „Europäische Union“ zu verwenden. Für Waren, die ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der EU haben, wird die Bezeichnung des betreffenden Landes mit dem Zusatz „Europäische Union“ eingetragen.
Der Antragsteller des UZ muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das angegebene Ursprungsland beifügen.

Mögliche Ursprungsnachweise sind:
  • (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
  • (Langzeit-) Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447)
  • Ursprungszeugnisse anderer IHKs
  • Ursprungszeugnisse Form A
  • EUR 1
Was im Einzelfall als Nachweis anerkannt werden kann, sprechen Sie mit der IHK Kassel-Marburg ab.

Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung des UZ ablehnen.

Die Ursprungsländer müssen immer den Waren zugeordnet werden. Bei mehreren Ursprungsländern können diese in Feld 6 getrennt für jede dort aufgeführte Ware angegeben werden. In Feld 3 ist dann „siehe Feld 6“ zu vermerken. Die Ursprungsangaben müssen immer auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses erfolgen.
Nicht zulässig ist die Angabe „European Origin“. Auch dann nicht, wenn sie in einem Akkreditiv gefordert wird. Dies gilt für die Vorder- sowie für die Rückseite des Ursprungszeugnisses.
Feld 4:
Auf die Beförderungsart (z.B. LKW, See-, Luftfracht) sollte hingewiesen werden.
Feld 5:
  • Hier kann eingetragen werden:
  • Importlizenznummer
  • Auftrags- oder Rechnungsnummern
  • Akkreditivnummer
Feld 6:
Aufzuführen sind Anzahl und Art der Packstücke (1 Karton, 2 Paletten, lose, unverpackt etc.) und – wichtig – die Warenbezeichnung. Die Ursprungsangabe in der Markierung der Packstücke muss mit dem tatsächlichen Ursprung übereinstimmen. Bei mehreren Warenarten und/oder Ursprungsländern erfolgt eine Unterteilung in laufende Nummern (siehe Muster). Artikelnummern, Typ oder Seriennummern, die zur Ware gehören können ebenfalls eingetragen werden.

Nicht zulässig ist eine versteckte Herstellerangabe in der Markierung.

Die Warenbeschreibung muss grundsätzlich der handelsüblichen Warenbezeichnung entsprechen. Fantasiebezeichnungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich angegeben werden.

Bei umfangreichen Warensendungen kann anstelle eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses ein handelsüblicher Sammelbegriff verwendet werden, mit dem Hinweis
„gemäß beigefügter Rechnung/Packliste Nr. ____ vom _____“.

Falls auf weitere Handelsdokumente, wie Rechnungen, Packlisten oder Bestellungen Bezug genommen wird, müssen diese bei der Antragstellung grundsätzlich vorgelegt werden. Dasselbe gilt für spezifische Akkreditivtexte oder Akkreditivbedingungen.

Die Angabe „Made in Germany“ gilt als Herstellererklärung und ist nur als Teil der Warenmarkierung zulässig.

ACHTUNG: Es ist nicht zulässig, auf der Vorderseite eine Zolltarifnummer (auch Warennummer / HS-Code) anzugeben. Dies kann nur auf der Rückseite erfolgen, wenn die Notwendigkeit zur Angabe der Zolltarifnummer auf dem UZ durch den Exporteur nachgewiesen wird. Ebenfalls nicht zulässig auf der Vorderseite sind Angaben zum Hersteller der Waren oder andere Erklärungen des Exporteurs.
Feld 7:
Die Mengenangabe muss angegeben werden und kann z. B. erfolgen in kg (Brutto- und/oder Nettogewicht), Liter, Stück, Meter, Tonne. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Brutto- (Rohmasse) und Nettogewicht (Eigenmasse) einzutragen, auch dann, wenn die Menge durch eine andere Maßeinheit schon bestimmt wurde.
Feld 8 (nur im Antrag auf Ausstellung):
Der Antragsteller muss grundsätzlich ankreuzen, ob die zu liefernde Ware im eigenen Betrieb (Übereinstimmung mit Absender Feld 1) oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Ist nur ein Teil der Ware im eigenen Betrieb gefertigt, der übrige Teil jedoch in einem anderen Betrieb, ist im Antrag detailliert anzugeben, welcher Teil wo hergestellt wurde (evtl. Rücksprache mit IHK). Für in einem anderen Betrieb hergestellte Produkte sind der IHK Ursprungsnachweise vorzulegen

ACHTUNG: Der „rote Antrag“ wird von der Firma mit Firmenstempel und Unterschrift versehen.
Feld 9 (nur im Antrag auf Ausstellung):
Dieses Feld wird in der Regel nicht verwandt, denn Antragsteller und Absender sollten identisch sein. Ausnahmen sind nach Absprache mit der IHK möglich.
Rückseite:
Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses kann der Exporteur zulässige Erklärungen abgeben, die auf der Vorderseite nicht vorgesehen oder nicht möglich sind, wie z. B. Herstellererklärungen, positive Ursprungserklärungen oder Erklärungen zur Importlizenzpflicht. Die eventuell vom Empfangsland geforderten zusätzlichen Erklärungen, können bei der IHK erfragt werden. Teilweise sind solche auch in Akkreditiven vorgeschrieben. In diesem Fall empfehlen wir die Rücksprache mit der IHK.

ACHTUNG: Die Erklärungstexte sind auf allen Rückseiten (Original, Antrag, gelbe Durchschriften) anzubringen und mit Firmenstempel und (rechtsverbindlicher) Unterschrift zu versehen (lt. Hinterlegung bei der IHK).

Boykotterklärungen gegen bestimmte Länder oder Staaten sind verboten.

Neuausfertigungen

Bei nachträglichen Änderungen die Warensendung betreffend:
Diese können erst dann bestätigt oder bescheinigt werden, wenn die vorher bestätigten Ursprungszeugnisse oder beglaubigten Rechnungen der IHK zurückgegeben worden sind. Ist die Rückgabe nicht möglich, bitte unbedingt die Verfahrensweise mit der IHK absprechen.
Bei verlorengegangenen Dokumenten:
Falls Dokumente auf dem Weg ins Ausland oder zur Botschaft verloren gegangen sind, können nach vorheriger Rücksprache mit der IHK Kassel-Marburg, neue Dokumente ausgestellt werden. In diesem Fall wird in Feld 5 des Ursprungszeugnisses die Angabe "Neuausfertigung zu Ursprungszeugnis (Nummer des alten UZ) vom (Ausstellungsdatum des alten UZ)" gemacht.

Nachträgliche Änderungen

Nachträgliche Änderungen auf bereits von der IHK Kassel-Marburg bescheinigten Dokumenten müssen von der IHK bestätigt werden. Änderungen ohne Bestätigung durch die IHK sind Urkundenfälschungen.

Gebühren

  • Ausstellen von Ursprungszeugnissen in Papierform (inkl. 3 Durchschriften): 10,00 Euro
  • Bescheinigung von Handelsrechnungen in Papierform (inkl. 3 Durchschriften): 10,00 Euro
  • Sonstige Bescheinigen in Papierform (inkl. 3 Durchschriften): 10,00 Euro
  • Jede weitere Durchschrift (ab der 4. Durchschrift): 1,00 Euro
  • Einladung für Visazwecke: 8,00 Euro
  • Zuschlag für Bescheinigungen in einer Fremdsprache: 10,00 Euro
  • Nachträgliche Änderungen: 3,00 Euro je Änderung

Bearbeitungszeiten

Für das Bescheinigungswesen der Hauptgeschäftsstelle in Kassel gelten folgende Bearbeitungszeiten:
  • Abgabe von Ursprungszeugnissen und anderen Außenwirtschaftsdokumenten:
    Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
  • Abholung von bescheinigten Ursprungszeugnissen und anderen Außenwirtschaftsdokumenten:
    Am darauffolgenden Arbeitstag - Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
  • Verkauf von Formularen für den Außenwirtschaftsverkehr:
    Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr

Regionale Ansprechpartner

IHK Geschäftsstelle Marburg
Software Center 3
35037 Marburg/Lahn
Marianna Babitschew
Tel.: 06421 9654-34
E-Mail: babitschew@kassel.ihk.de
Corinna Friehe
Tel.: 06421 9654-11
E-Mail: friehe@kassel.ihk.de
Sandra Garthe
Tel.: 06421 9654-10
E-Mail: garthe@kassel.ihk.de