Sach- und Fachkunde

Freistellungen im Omnibusverkehr

Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht unterliegen u. a. nicht:
Beförderungen
  • mit Kfz außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.
  • mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
  • von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird.
  • von Berufstätigen mit Kfz zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft.
  • mit Kfz durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten.
  • mit Kfz von oder für Schulträger zum und vom Unterricht.
  • von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kfz.
  • von Berufstätigen mit Pkw von und zu ihrer Arbeitsstelle.
  • von körperlich, geistig und seelisch behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen.
  • von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes.
  • mit Kfz durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten.
Es sei denn, dass vor der Beförderung ein Entgelt zu entrichten ist.
  • Die Mitnahme von umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen sowie Personen in Kfz die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.