Prüferentschädigungen

Richtlinien für die Berechnung der Prüferentschädigungen

Die IHK Kassel-Marburg gewährt den ehrenamtlich tätigen Prüferinnen/Prüfern und Prüfungsaufsichten eine Entschädigung für Zeitversäumnis, Fahrkosten bzw. Wegegeld und Aufwand in sinngemäßer Anwendung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Nr.2, 6 und 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt.
Die Entschädigungen werden wie folgt berechnet:

1. Zeitversäumnis

  1. Die Anwesenheitszeiten bei der Prüfung oder in Besprechungen und die Zeit für die Hin- und Rückfahrt werden mit 7,00 Euro je Stunde beglichen. Im Höchstfall werden pro Tag 10 Stunden vergütet. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.
  2. Vorbereitungszeiten für besondere Prüfungssituationen oder Sitzungen (z. B. Aufgabenauswahl, Aufgabenerstellung).
  3. Bearbeitungszeiten für Zulassungsentscheidungen.
  4. Zeitaufwand für Stellungnahmen von Widersprüchen.
  5. Fahrtzeiten für den Transport von Prüfungsunterlagen.
  6. Teilnahme an von der IHK angebotenen Prüferschulungen.

2. Fahrtkostenersatz

  1. Für die Ermittlung korrekter Entschädigungsbeträge für Prüferinnen und Prüfer sowie Aufgabenzusteller und Aufgabenzustellerinnen, die durch die Nutzung eines privaten PKWs entstanden sind, wird folgende Regelung getroffen:

    Bei der Überprüfung der genauen Entfernungen der An-/Abreise des Prüfers/der Prüferin oder des Aufgabenzustellers/der Aufgabenzustellerin zum Prüfungsort muss eine digitale Navigationssoftware wie etwa Google Maps zur Hilfe herangezogen werden. Diese Regelung gilt verbindlich für alle Entfernungsangaben.
  2. Bei Benutzung des eigenen Pkw (Kilometergeld) werden pro km 0,42 Euro angesetzt. Maßgebend für die Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung von der Wohnung/dem Arbeitsort zum Ort der Tätigkeit.
  3. Parkentgelte werden erstattet (Beleg erforderlich).
  4. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die entstandenen Fahrtkosten ersetzt (Beleg erforderlich).

3. Aufwandsentschädigung

Ausschussmitglieder erhalten für die Zeit der Abwesenheit vom Wohnort/Arbeitsort aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung (Tagegeld) von 14,00 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden.

4. Bare Auslagen

Notwendige Auslagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Prüfung entstanden sind, werden ebenfalls durch die IHK erstattet. Eine Erstattung kann jedoch nur gegen Vorlage des entsprechenden Beleges erfolgen. Ist unklar, ob eine Auslage erstattet werden kann, so kontaktieren Sie bitte im Vorfeld den zuständigen Prüfungssachbearbeiter/-in im Hause der IHK (z. B. Übernachtungskosten).

5. Korrektur der schriftlichen Prüfungsaufgaben

A) Korrektur Prüfersitzungen

Für die Korrektur von schriftlichen Prüfungsleistungen bei Prüfersitzungen werden alle teilnehmenden Prüfer nach Zeitversäumnis (7,00 Euro pro Stunde) entschädigt.

B) Einzelkorrektur/Zweitkorrektur

Jeder Prüfer/jede Prüferin erhält in Anlehnung an die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV) für die Korrektur eines vollständigen Aufgabensatzes (vollständig = eigenständige Korrektur aller Prüfungsaufgaben innerhalb eines Aufgabensatzes) jeweils
a)
bei programmierten Aufgaben:
3/60 (entspricht Faktor 0,05)
b)
bei ungebundenen Aufgaben
- im Bereich Ausbildung:
10/60 (entspricht Faktor 0,17)
- im Bereich Weiterbildung:
15/60 (entspricht Faktor 0,25)
c)
bei gemischten Aufgaben entsprechend anteilig
vom gültigen Stundensatz*. Die Grundlage für die Ermittlung des Stundensatzes ergibt sich aus dem in der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV) in § 4 für die Besoldungsgruppen A13-A16 gemeinsam genannten Vergütungssatz, aufgerundet auf den nächsten vollen Euro-Betrag*. Die Höhe der Entschädigung errechnet sich durch die Multiplikation der Vorgabezeit/Prüfungszeit des Prüfungsfaches in Stunden mit dem Faktor (siehe oben unter a) bis c)) und dem Stundensatz*.
* (z. Zt. 35,00 Euro)
Berechnung der Entschädigung
Zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung pro Aufgabensatz sind folgende 3 Faktoren miteinander zu multiplizieren:
T = Prüfungszeit des Prüfungsfaches in Stunden [h].
F = Faktor für den jeweiligen Aufgabentyp bzw. Bereich (Ausbildung/Weiterbildung) wie unter a), b) und c) dargestellt.
S = Aktueller Stundensatz (gem. BMVergV) in EUR pro Stunde [€/h].
Entschädigung [€] = S (€/h) x T[h] x F
Berechnungsbeispiel Weiterbildung
Ungebundener Aufgabensatz - angegebene Prüfungszeit 60 Min.
35,00 € x 1 x 0,25 = 8,75 € pro Aufgabensatz
Berechnungsbeispiel Ausbildung
Ungebundener Aufgabensatz - angegebene Prüfungszeit 60 Min.
35,00 € x 1 x 0,17 = 5,95 € pro Aufgabensatz

6. Bewertung von Dokumentationen

Die Bewertung von Dokumentationen wird auf Grundlage des § 16 JVEG (Zeitversäumnis) pauschal entschädigt.
Für den Bereich Prüfungen Ausbildung ergibt sich eine pauschale Vergütung pro Dokumentation von 17,50 Euro. (Das 2,5-fache des Stundensatzes für Zeitversäumnis gem. § 16 JVEG).
Für den Bereich Prüfungen Weiterbildung ergibt sich eine pauschale Vergütung pro Dokumentation von 35,00 Euro. (Das 5-fache des Stundensatzes für Zeitversäumnis gem. § 16 JVEG).

Bitte beachten Sie:
  • Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Prüfer wird von der IHK mit einer Entschädigung vergütet.

    Die Aufwandsentschädigung ist für Prüferinnen und Prüfer in der Regel gemäß § 3 Nr. 26 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) bis zu einer Höhe von 3.000,00 Euro im Jahr (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020: 2.400,00 Euro) steuerfrei.

    Auch die Entschädigung, die für die ehrenamtliche Prüfungsaufsicht von der IHK gezahlt werden, sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Steuerfreiheit für die Prüfungsaufsicht richtet sich mangels konkreter Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG. Die Entschädigung ist hierfür bis zu einer Höhe von 840,00 Euro im Jahr (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020: 720,00 Euro) steuerfrei.

    Etwaige steuerpflichtige Teile der Entschädigung sind vom Empfänger im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. des Lohnsteuerjahresausgleichs zu deklarieren. Daher empfehlen wir Ihnen, die von uns erhaltene Prüferentschädigung in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
  • Das Geschäftsjahr der IHK dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Daher bitten wir Sie, die Entschädigungen für Ihre Prüfertätigkeit bis spätestens zwei Wochen vor Jahresende bei uns einzureichen.
- Änderungen vorbehalten -