IHK Kassel-Marburg
Weiterbeschäftigung von JAV-Mitgliedern nach Ausbildungsende
Gemäß § 78 a BetrVG gilt zwischen Auszubildenden, die Mitglied der JAV sind, und den Arbeitgebern nach Ende des Ausbildungsvertrages ein Dauerarbeitsverhältnis als begründet, wenn die Auszubildenden das rechtzeitig verlangen. Die Arbeitgeber können allerdings die Auflösung der Dauerarbeitsverhältnisse beantragen, wenn für sie eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.
In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (7 ABR15/06) zum Weiterbeschäftigungsanspruch wurde aber auch festgestellt, dass Auszubildende der JAV nach Ausbildungsende nur dann im Unternehmen weiterbeschäftigt werden müssen, wenn ein freier Dauerarbeitsplatz direkt im Ausbildungsbetrieb vorhanden ist. Keine Weiterbeschäftigungspflicht besteht, wenn eine ausbildungsgerechte Arbeit nur in anderen Betrieben des Unternehmens möglich ist.
In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (7 ABR15/06) zum Weiterbeschäftigungsanspruch wurde aber auch festgestellt, dass Auszubildende der JAV nach Ausbildungsende nur dann im Unternehmen weiterbeschäftigt werden müssen, wenn ein freier Dauerarbeitsplatz direkt im Ausbildungsbetrieb vorhanden ist. Keine Weiterbeschäftigungspflicht besteht, wenn eine ausbildungsgerechte Arbeit nur in anderen Betrieben des Unternehmens möglich ist.