IHK Kassel-Marburg
Nachtruhe (gemäß § 14):
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden.
Jugendliche über 16 Jahre dürfen unter anderem
Das Jugendarbeitsschutzgesetz
Die Grundlage für die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen sind zwei Gesetze:
- das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und
- das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung bilden den rechtlichen Rahmen, um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und vor deren Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Den Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung finden sich in der Broschüre "Klare Sache - Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung" (Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, BMAS).
Die nachfolgenden Informationen entsprechen nicht dem kompletten Jugendarbeitsschutzgesetz. Bitte kontaktieren Sie bei Fragen und für weitergehende Informationen die Bildungsberaterinnen und Bildungsberater der IHK Kassel-Marburg.
Dauer der Arbeitszeit (gemäß § 8):
(Anrechnungszeit der Berufsschulzeiten beachten)
Den Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung finden sich in der Broschüre "Klare Sache - Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung" (Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, BMAS).
Die nachfolgenden Informationen entsprechen nicht dem kompletten Jugendarbeitsschutzgesetz. Bitte kontaktieren Sie bei Fragen und für weitergehende Informationen die Bildungsberaterinnen und Bildungsberater der IHK Kassel-Marburg.
Dauer der Arbeitszeit (gemäß § 8):
(Anrechnungszeit der Berufsschulzeiten beachten)
Jugendliche dürfen
- an fünf Tagen je Woche
- bis acht Stunden täglich und
- bis zu 40 Stunden pro Woche
beschäftigt werden.
Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollten aufeinander folgen.
Berufsschule (gemäß § 9):
Der Jugendliche ist für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
Bei Teilzeitunterricht (2 x / Woche) ist der Jugendliche an einem der beiden Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden je 45 Minuten Betrieb ganz freizustellen.
Beim Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen ist der Jugendliche vom Betrieb freizustellen, zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind erlaubt.
Schichtzeit (gemäß § 12):
Erlaubt:
Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollten aufeinander folgen.
Berufsschule (gemäß § 9):
Der Jugendliche ist für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
Bei Teilzeitunterricht (2 x / Woche) ist der Jugendliche an einem der beiden Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden je 45 Minuten Betrieb ganz freizustellen.
Beim Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen ist der Jugendliche vom Betrieb freizustellen, zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind erlaubt.
Schichtzeit (gemäß § 12):
Erlaubt:
- Tägliche Arbeitszeit + Pausenzeit --> zehn Stunden
Ausnahmen:
- Bergbau unter Tage: acht Stunden
- Gastgewerbe/ Bau- und Montagestellen: elf Stunden
Nachtruhe (gemäß § 14):
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden.
Jugendliche über 16 Jahre dürfen unter anderem
- im Gaststättengewerbe bis 22.00 Uhr
- in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr
- in Bäckereien/Konditoreien ab 5.00 Uhr
beschäftigt werden
Samstagsruhe (gemäß § 16):
An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen:
Samstagsruhe (gemäß § 16):
An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen:
- Gaststättengewerbe,
- Verkehrsgewerbe,
- Krankenanstalten,
- Landwirtschaft,
- außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen etc.
Hier: Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
Sonntagsruhe (gemäß § 17):
An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen:
Sonntagsruhe (gemäß § 17):
An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen:
- Gaststättengewerbe,
- Krankenanstalten,
- Landwirtschaft etc.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
Feiertagsruhe (gemäß § 18):
Grundsätzliches Beschäftigungsverbot nach 14:00 Uhr am 24. Dezember und am 31. Dezember.
An gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Am 25. Dezember, 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
An allen anderen gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche, die unter die Ausnahmen -siehe Sonntagsruhe- fallen, beschäftigt werden.
Urlaub (gemäß § 19):
Für Jugendliche beträgt der Urlaub pro Kalenderjahr mindestens
Feiertagsruhe (gemäß § 18):
Grundsätzliches Beschäftigungsverbot nach 14:00 Uhr am 24. Dezember und am 31. Dezember.
An gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Am 25. Dezember, 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
An allen anderen gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche, die unter die Ausnahmen -siehe Sonntagsruhe- fallen, beschäftigt werden.
Urlaub (gemäß § 19):
Für Jugendliche beträgt der Urlaub pro Kalenderjahr mindestens
- 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
- 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
- 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
Umrechnungshilfe: Werktage x 5 : 6 = Arbeitstage