IHK Kassel-Marburg

Ausbildungsverlängerung

Verlängerung der Ausbildungszeit
In Ausnahmefällen kann die IHK auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Auf Antrag des Auszubildenden kann die IHK die Ausbildungszeit in diesen Fällen verlängern, wenn der Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde.
Als Ausnahmegründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit vor Ablegen der Abschlussprüfung können z. B. gelten: erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, längere Ausfallzeiten, die vom Ausbildenden nicht zu vertreten sind, sowie körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden.
Sollte ein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht.
Lt. BAG-Urteil (9AZR494/06) besteht kein Anspruch auf Verlängerung, wenn die Abschlussprüfung aufgrund des Endes der Ausbildungszeit außerhalb der Prüfungsrhythmen der zuständigen Stelle liegt und somit erst nach der Ausbildungszeit stattfinden kann. Wird die Prüfung allerdings nicht bestanden, hat der Auszubildende Anspruch auf Wiedereinstellung und damit Verlängerung des Ausbildungsvertrages.