§ 66 Berufsbildungsgesetz

Ausbildung für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung sollen möglichst in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
Ihre individuellen Einschränkungen werden in den IHK-Prüfungen berücksichtigt, wenn Sie einen Nachteilsausgleich beantragen. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen.

"Fachpraktiker" - Berufe für Menschen mit Behinderung

Für Menschen, die wegen Art und Schwere einer Behinderung keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren können, gibt es nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes die sogenannten Fachpraktiker-Ausbildungen hier gelten besondere Vorgaben hinsichtlich der Anforderungen an die Ausbildungsstätten und an das Ausbildungspersonal (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1354 KB). Ferner muss von der Bundesagentur für Arbeit festgestellt sein, dass die Fachpraktiker-Ausbildung im Einzelfall erforderlich ist.
Bei einer betrieblichen Ausbildung in diesen Berufen bieten erfahrene Bildungsträger den Ausbildungsunternehmen hilfreiche Unterstützung an.
Aktuell sind folgende Fachpraktiker-Regelungen für Menschen mit Behinderung vom Berufsbildungsausschuss der IHK Kassel-Marburg beschlossen:

Fachpraktiker-Regelungen:

Gerne beraten Sie die IHK-Bildungsberater/-innen auch persönlich.