Abmahnung

Die Erfahrungen aus den Verhandlungen vor dem Schlichtungsausschuss haben gezeigt, dass Ausbildungsbetriebe bei der Abmahnung immer wieder Fehler machen bzw. keine einwandfreien rechtlichen Formulierungen verwenden. Falsche oder unberechtigte Abmahnungen können bis zu Prozessen vor dem Arbeitsgericht führen. Auch eine Kündigung als Folge einer unberechtigten Abmahnung ist leicht angreifbar.
Wer darf abmahnen ?
Abmahnen darf, wer gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt ist. Das in erster Linie der für die Berufsausbildung im Betrieb benannte Ausbilder, darüber hinaus selbstverständlich der höher gestellte Personalchef oder Inhaber/Geschäftsführer.
Form der Abmahnung
Die Abmahnung ist grundsätzlich formfrei und lässt sich somit auch mündlich erledigen.
Dennoch empfiehlt sich die schriftliche Variante.
Inhalt der Abmahnung
Der Inhalt der Abmahnung setzt sich aus vier Teilen zusammen:
1. weist der Arbeitgeber den Auszubildenden auf seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag hin.
2. macht er ihn darauf aufmerksam, dass er diese Pflichten verletzt hat.
3. fordert der Arbeitgeber den Auszubildenden auf, dass er sich in Zukunft vertragsgetreu verhalten soll.
4. droht der Arbeitgeber dem Auszubildenden mit der Kündigung, wenn er sich in gleicher Angelegenheit noch einmal falsch verhält.
Die ersten drei Aspekte ergeben zusammen die Rüge, der vierte ist die Warnung vor den Konsequenzen.
Konkreten Vorwurf benennen
Pflichtverletzungen sind einzeln und mit Datum aufzuzählen. Pauschale Formulierungen wie „mangelndes Interesse an der Ausbildung“ oder „Störung des Betriebsfriedens“ reichen nicht