Voraussetzungen für die Gründung im Gaststättengewerbe

Eröffnung oder Übernahme eines Gaststättengewerbes

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Das Gaststättengewerbe kann auch in Form eines Reisegewerbes betrieben werden. Mit der Verkündung des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) zum 1. Mai 2012 ist lediglich noch eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis sowie die Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer sind ersatzlos entfallen. Bei geplantem Alkoholausschank ist eine Gewerbeanzeige allerdings spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes erforderlich. Zusätzlich wird bei geplantem Alkoholausschank die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde überprüft.

Kein Gaststättengewerbe wird ausgeübt von:

  • Kantinen für Betriebsangehörige, Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei und
  • Luftfahrzeugen, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffen und Reisebussen anlässlich der Beförderung von Personen.

Persönliche Voraussetzungen bei geplantem Alkoholausschank:

  • Vorlage eines Führungszeugnisses, BfJ - Führungszeugnis (bundesjustizamt.de)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (ebenfalls beim Einwohnermeldeamt zu beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt
  • Ein Auszug aus dem Verzeichnis des zuständigen Insolvenzgerichtes


Nichtraucherschutz im Gaststättengewerbe

In Hessen gilt ein umfassender Nichtraucherschutz. Dem Gesetz ging ein langer gesellschaftlicher Diskussionsprozess voraus. Nachdem die Bundesregierung sich für unzuständig erklärt hatte, drängte unter anderem die Hessische Landesregierung auf eine bundesweite Einigung, um einen Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen in Deutschland zu verhindern. Hessen ist nach Baden-Württemberg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern das vierte Bundesland, das ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft gesetzt hat.
Mit dem Hessischen Nichtraucherschutzgesetz soll das Rauchen in Gebäuden und geschlossenen Räumen von Behörden, in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, Sportanlagen, Theatern, Museen, Kinos, Konzertsälen, Hochschulen, Heimen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Flughäfen, Gaststätten und Diskotheken verboten werden.
Ausnahmen sieht das Gesetz bei Pflegeeinrichtungen, Behörden, Flughäfen, Gaststätten und Diskotheken in abgetrennten Nebenräumen vor. Diese Raucherräume müssen besonders gekennzeichnet sein.
Die Betreiber der Einrichtungen und Gaststätten sind für die Durchsetzung des Rauchverbots verantwortlich.
Raucher, die dem Verbot zuwiderhandeln können mit einer Geldbuße von bis zu 200 Euro belegt werden. Gastwirten oder Leitern einer Einrichtung, die sich über das Verbot hinwegsetzen droht eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ordnungsämter.

Weitere Infos finden Sie hier: https://soziales.hessen.de/Gesundheit/Sucht-und-Suchthilfe/Nichtraucherschutzgesetz

Tätigkeit mit Lebensmitteln


Belehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz - IfSG
I. Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt
Wer muss die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt absolvieren?
Jeder, der erstmalig mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen, die für die genannten Lebensmittel verwendet werden, in unmittelbarem Kontakt kommt, muss sich ab 1. Januar 2001 einer Erstbelehrung unterziehen. Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit. Keine Anwendung finden die Vorschriften auf private Haushalte.
Tätigkeitsbereiche:
  • alle Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen nachfolgend genannter Lebensmittel, wenn mit diesen unmittelbarer Kontakt besteht oder über den Kontakt mit Bedarfsgegenständen eine Übertragung von Krankheitserregern zu befürchten ist
  • alle Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung
  • Kontakt mit folgenden Lebensmitteln:
  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchbackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen

Die folgend aufgezählten Krankheiten führen zu einem Tätigkeits- und Beschäftigungs-verbot. Dies gilt auch, wenn nur Verdachtsmomente bestehen.
  • Vorliegen folgender Krankheiten: Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E.
  • Bestehen von infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.
  • Ausscheiden von folgenden Krankheitserregern: Shigellen, Salmonellen, enterrohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen.
Die Belehrung muss mündlich und schriftlich erfolgen und über die Krankheiten, ihr Auftreten und Symptome informieren, sodass der Belehrte in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen, bzw. Verdacht zu schöpfen. Er ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn er Anhaltspunkte für eine Erkrankung an den genannten Krankheiten hat. Untersuchungen werden nur noch dann angeordnet, wenn Anhaltspunkte für die genannten Krankheiten bestehen. Nach Urlaubsreisen in bestimmte Regionen, Unwohlsein, etc. sollte eine Untersuchung grundsätzlich durchgeführt werden, um eventuelle Übertragungsmöglichkeiten von Krankheiten auszuschließen.
Wann muss die Erstbelehrung absolviert werden?
Vor Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten beim Gesundheitsamt oder bei einem von diesem beauftragten Arzt. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Personen, auf die die obengenannten Voraussetzungen zutreffen, dürfen nicht ohne die Vorlage der Bescheinigung über die Erstbelehrung beschäftigt werden. Dies gilt auch für den Unternehmer. Er darf erst tätig werden, wenn er die Erstbelehrung vorweisen kann. Beachte: Die Bescheinigung darf bei Beschäftigungsaufnahme nicht älter als drei Monate sein!
Beachte: Alle Personen, die eine Erstuntersuchung beim Gesundheitsamt absolviert haben, müssen die Erstbelehrung beim Gesundheitsamt oder dem beauftragten Arzt NICHT absolvieren.
II. Nachfolgende regelmäßige Belehrungen
Nach Aufnahme der Tätigkeit muss der Angestellte durch den Unternehmer nochmals belehrt werden. Der Unternehmer hat dann seine Angestellten einmal im Jahr zu belehren. Die Inhalte der Belehrung entsprechen denen des Gesundheitsamtes. Insofern sollte auch der Unternehmer Schulungsmaterialien für die mündliche Belehrung erfragen und verwenden.
Auch der Unternehmer selbst muss sich regelmäßig auf dem Laufenden halten und die betreffenden Erkenntnisse auffrischen. Die kann im Regelfall durch die Vorbereitung der Belehrung der Angestellten erfolgen. Der Unternehmer muss seine Kenntnisse dokumentieren. So sollte er z.B. alle erforderlichen Gesetzestexte und Informationen griffbereit halten. Der Unternehmer muss bei Nachfragen der Überwachungsbehörden durch seine Antworten belegen können, dass ihm §§ 42, 43 IfSG bekannt sind und er diese praxisgemäß interpretieren kann. Die Belehrung sollte im Rahmen der Hygieneschulung erfolgen.
Beachte: Alle Personen, die die Erstuntersuchung beim Gesundheitsamt vorweisen können und damit von der Erstbelehrung befreit sind, müssen jetzt einmal im Jahr durch den Arbeitgeber belehrt werden. Diese Belehrungen sind zu dokumentieren.
III: Dokumentation
Arbeitnehmer müssen die Bescheinigung der Erstbelehrung ihrem Arbeitgeber überlassen. Dieser hat alle nachfolgenden Belehrungen in seinen Unterlagen zu dokumentieren. Infektionsschutzgesetz veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 33 vom 25. Juli 2000, Seite 1045 ff Infektionsschutzgesetz.