Hessisches Ladenöffnungsgesetz

Ladenöffnung

Ladenöffnungszeiten

Nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG vom 23. November 2006) dürfen Verkaufsstellen werktags von 0:00 bis 24:00 Uhr geöffnet sein. Die Inhaber können ihre Öffnungszeiten somit selbst bestimmen.
Ausnahmen:
Ausgenommen sind der 24. und der 31. Dezember. Fallen diese Tage auf einen Werktag, sind die Verkaufsstellen ab 14:00 Uhr geschlossen zu halten. Am Gründonnerstag ist eine Ladenöffnung bis maximal 20:00 Uhr möglich.

Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen

An Sonn- und Feiertagen müssen die Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen sein mit Ausnahme von maximal vier Sonntagen, die von Städten und Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen für die Dauer von maximal sechs Stunden durch eine Allgemeinverfügung freigegeben werden können. Voraussetzung dabei ist, dass der Anlass selbst prägend ist und die Ladenöffnung als Ergänzung wahrgenommen wird. Zudem müssen die freigegebenen Öffnungszeiten außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen und spätestens um 20:00 Uhr enden.

Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen sieht das HLöG für folgende Verkaufsstellen vor:


  • Tankstellen in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf,
  • Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen jedoch nur für die Abgabe von Reisebedarf,
  • Kioske für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen,
  • Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren anbieten, zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren für die Dauer von sechs Stunden. Dies gilt nicht für den 1. Weihnachts-, 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam.
  • Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang angeboten werden, für die Abgabe von Blumen, für die Dauer von sechs Stunden. Dies gilt nicht für den 1. Weihnachts-, 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam.
  • Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstellen zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte für die Dauer von sechs Stunden. Dies gilt nicht für den 1. Weihnachts-, 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam.
  • Vorher bestimmte Apotheken für den Notdienst zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Medizinprodukten, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln öffnen. Die Landesapothekerkammer Hessen organisiert den Notdienst. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
  • Verkaufsstellen in Anerkannte Kur-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte mit besonderem Besucheraufkommen an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen für die Dauer von maximal acht Stunden für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, und Gegenstände des touristischen Bedarfs. Die Sonntage werden in den kreisfeien Städten vom Magistrat und in den Landkreisen vom Kreisausschuss festgelegt.