§ 34d GewO
Gleichgestellte Berufsqualifikationen
Übersicht über die anerkannten Berufsqualifikationen für Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater, die sich aus § 5 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) ergeben. Wenn Sie einen der folgenden Abschlüsse und die ggf. erforderliche Berufserfahrung nachweisen können, brauchen Sie keine Sachkundeprüfung abzulegen.
Die Berufserfahrung muss im Bereich der Versicherungsvermittlung / -beratung erworben worden sein und der Nachweis der Berufserfahrung ist jeweils durch Vorlage der Gewerbeanmeldung oder von Arbeitszeugnissen, durch Agenturverträge, Provisionsvereinbarungen oder sonstigen Bescheinigungen zu erbringen.
Ohne zusätzliche Berufserfahrung: |
Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau |
Kaufmann / Kauffrau für Versicherungen und Finanzen |
Geprüfter Fachwirt / Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen |
Geprüfter Fachwirt / Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung |
Mindestens 1-jährige Berufserfahrung zusätzlich: |
Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung |
Geprüfte/r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann / -frau |
Geprüfte/r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung |
Geprüfte/r Finanzfachwirt/in mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule |
Mindestens 2-jährige Berufserfahrung zusätzlich: |
Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau |
Investmentfondskaufmann/-frau |
Geprüfte/r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen |
Mindestens 3-jährige Berufserfahrung zusätzlich: |
Erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie |
Bei der Hochschule muss es sich um eine Hochschule im Sinne des §1 Hochschulrahmengesetzes (HRG) bzw. um eine nach dem jeweiligen Landesgesetz öffentlichrechtliche geprüfte bzw. staatlich anerkannte Berufsakademie handeln.