Beginn der Sommerferien

Dies müssen Unternehmen in der Ferienzeit beachten

Die Ferienzeit nutzen viele Schülerinnen und Schüler auch dazu, erste Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln – und natürlich eigenes Geld zu verdienen. Auch für Arbeitgeber kann die Beschäftigung im Rahmen eines Ferienjobs interessant sein: Nicht selten können dadurch Personalengpässe ausgeglichen werden und vielleicht sogar potentielle Nachwuchskräfte rekrutiert werden.
Allerdings sind bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen Regeln zu beachten. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Regeln im Überblick:
  • Der besondere Arbeitsschutz für junge Menschen unter 18 Jahren ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und in der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) geregelt. Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist; Jugendlicher, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
  • Kinder ab dem 13. Geburtstag und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten lediglich leichte und für sie geeignete Beschäftigungen ausüben – und das auch nur maximal zwei Stunden (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben: drei Stunden) täglich.
  • Die zulässigen Tätigkeiten werden in der KindArbSchV konkretisiert. Danach sind zum Beispiel bestimmte Tätigkeiten in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten erlaubt sowie das Austragen von Zeitungen, Anzeigenblättern und Werbeprospekten. Alle anderen Arbeiten im gewerblichen Bereich wie beispielsweise Büroarbeiten oder Verkaufstätigkeiten sind verboten.
Für Jugendliche gelten jedoch für die Zeit der Schulferien Sonderregelungen:
  • Während der Schulferien dürfen Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten. Die Arbeitszeit darf dabei nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich betragen.
  • Die Arbeiten dürfen nicht unter die Aufzählung der verbotenen und gefährlichen und schweren Arbeiten des § 22 JArbSchG fallen. Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. In zahlreichen Regelungen wurden allerdings Ausnahmen für die Beschäftigung von Jugendlichen im Alter von 16 beziehungsweise 17 Jahren an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen sowie während der Zeit ab 20 Uhr festgelegt.
  • Auch angemessene Ruhepausen sind Pflicht: Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden.

Weitere Informationen

Zuständige Aufsichtsbehörden für die Einhaltung des Kinder- und Jugendarbeitsschutzes sind in Hessen die Regierungspräsidien.
Im Internet stellt das Regierungspräsidium Kassel weitere Informationen sowie Antragsformulare zur Verfügung, abrufbar unter

Auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration finden Sie FAQ zum Thema Jugend- und Kinderarbeitsschutz: