Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
- Termine & Anmeldung zur Sachkundeprüfung
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- Prüfungsgebühr
- Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?
- Wer ist von der Sachkundeprüfung künftig befreit?
- Was ist der Inhalt der Sachkundeprüfung?
- Wo und wann kann die Sachkundeprüfung abgelegt werden?
- Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?
Termine & Anmeldung zur Sachkundeprüfung
Wir bieten Ihnen im Kalenderjahr 2024 die folgenden Prüfungstermine an:
Prüfung ausgebucht! Keine Anmeldung mehr möglich.
19. November 2024 – schriftliche Prüfung
20. November 2024 – mündliche Prüfung
19. November 2024 – schriftliche Prüfung
20. November 2024 – mündliche Prüfung
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Prüfungsgebühr
- Vollprüfung (schriftlicher + mündlicher Teil) auch bei Nichtteilnahme: 160 Euro
- Wiederholung der mündlichen Prüfung, auch bei Nichtteilnahme: 105 Euro
Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?
Die Sachkundeprüfung muss grundsätzlich von jedem Gewerbetreibenden, der eine Erlaubnis nach § 34 a GewO beantragen möchte, abgelegt werden. Bei Personengesellschaften wird der Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter gefordert. Bei juristischen Personen müssen die gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer), soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind, ihre Sachkunde nachweisen. Ist hier kein gesetzlicher Vertreter mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst, muss zumindest ein Betriebsleiter einen Sachkundenachweis haben.
Darüber hinaus benötigen diejenigen Angestellten, die eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausüben oder ausüben wollen, den Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)
- Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive)
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z.B. Türsteher)
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBI. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBI. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Hinweis: Bevor die genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, muss die Sachkundeprüfung (sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil) erfolgreich abgelegt worden sein. Das gilt auch für einen kurzfristigen Einsatz in den genannten Bereichen. Anderenfalls darf der Unternehmer Personal ohne Sachkundeprüfung nicht mehr in diesen Bereichen einsetzen oder auch selbst nicht diese Tätigkeiten ausüben.
Wer ist von der Sachkundeprüfung künftig befreit?
Personen, die einen der folgenden Nachweise vorlegen können, sind von der Sachkundeprüfung befreit:
- Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung
a) als geprüfte Werkschutzkraft,
b) als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,
c) als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,
d) als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
e) als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit, als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,
f) als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin, - Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr,
- Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorliegt,
- Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt*) und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten im Sinne § 34 a Abs. 1 a Satz 2 der Gewerbeordnung durchgeführt haben.
*) Bitte beachten Sie: Das trifft für Bewachungsunternehmer nur zu, wenn sie zu dem Zeitpunkt seit mindestens drei Jahren im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis sind und mit der Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) auch gleichzeitig Bewachungstätigkeiten angemeldet haben. Arbeitnehmer waren nur dann befugt im Bewachungsgewerbe tätig, wenn sie auch an der seit 1. April 1996 notwendigen Unterrichtung teilgenommen haben oder wenn sie bereits am 31. März 1996 im Bewachungsgewerbe tätig und aufgrund dieser Stichtagsregelung von der bisherigen Unterrichtung befreit waren. Für diesen Fall gilt die Freistellung von der neuen Sachkundeprüfung aber nur dann, wenn am 1. Januar 2003 gleichzeitig eine ununterbrochene dreijährige Bewachungstätigkeit nachgewiesen werden kann.
Was ist der Inhalt der Sachkundeprüfung?
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete, die auch im Rahmen der Unterrichtungsverfahren behandelt werden:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
- Datenschutzrecht,
- Bürgerliches Gesetzbuch,
- Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
- Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
- Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Für den schriftlichen Prüfungsteil werden aus diesen Sachgebieten bundeseinheitliche Prüfungsaufgaben (zu bundeseinheitlichen Prüfungsterminen) gestellt. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfungsanforderungen über den in den Unterrichtungen behandelten Unterrichtsstoff der einzelnen Sachgebiete hinausgehen.
In der mündlichen Prüfung soll der Schwerpunkt auf die Sachgebiete "Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht" und "Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt" gelegt werden.
Wo und wann kann die Sachkundeprüfung abgelegt werden?
Die Sachkundeprüfung wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen und kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.
Die Termine der Sachkundeprüfung erhalten Sie bei den jeweiligen Industrie- und Handelskammern. Die für die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe geplanten Termine finden Sie in der seitlichen Spalte unter "Weitere Informationen".
Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung ist die form- und fristgerechte Anmeldung unter Einhaltung der weiteren Anmeldeformalitäten. Darüber hinaus sind keine Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. So ist insbesondere die Teilnahme an der Unterrichtung nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Sachkundeprüfung. Allerdings ist das Bestehen der schriftlichen Prüfung Zulassungsvoraussetzung für den mündlichen Prüfungsteil.
Die Vorbereitung auf die Prüfung ist dem Bewerber freigestellt.
Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?
Die Sachkundeprüfung besteht bundeseinheitlich aus einem schriftlichen Prüfungsteil von 120 Minuten und einem mündlichen Prüfungsteil von etwa 15 Minuten pro Prüfling. Die Wahl des konkreten Prüfungsverfahrens obliegt der jeweiligen Industrie- und Handelskammer.
Für die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe stellt sich der Prüfungsablauf wie folgt dar:
Die schriftliche und die mündliche Prüfung finden im Regelfall an zwei aufeinander folgenden Tagen statt.
Der schriftliche Prüfungsteil wird grundsätzlich als Tablet-Prüfung durchgeführt. Die Prüflinge erhalten vor Beginn der Prüfung ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen sie sich in die Prüfung einloggen können. Bei technischen Problemen wird auf Papierform gewechselt.
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung können die Prüflinge nachmittags am Tag der schriftlichen Prüfung in der Regel ab 16:00 Uhr online über die Homepage der IHK Karlsruhe abrufen.
In der mündlichen Prüfung können bis zu 5 Prüflinge zusammen geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer auch den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat.
Die Sachkundeprüfung hat insgesamt nur bestanden, wer sowohl die schriftliche als auch die mündlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber stellt die Industrie- und Handelskammer eine Bescheinigung aus, die als Nachweis der Sachkundevoraussetzungen der Behörde oder dem Arbeitgeber vorzulegen ist.
Die Prüfung kann wiederholt werden.
Weitere Informationen zum Prüfungsablauf enthalten die jeweiligen Prüfungsordnungen der Industrie- und Handelskammern.
Bitte beachten Sie: Das Bestehen der schriftlichen Prüfung reicht nicht aus, Bewachungstätigkeiten auszuüben. Nur wer die schriftliche und (innerhalb von zwei Jahren) auch die mündliche Prüfung bestanden hat, erfüllt die Voraussetzungen.
Die Durchführung der mündlichen Sachkundeprüfungen erfolgt nur bei ausreichenden Teilnehmerzahlen.
Stand: 08.10.2024