Umweltstrafrecht: Novellierte EU-Richtlinie über Umweltstraftaten veröffentlicht
Eine mittelfristige Verschärfung des Umweltstrafrechts stellt die neue EU-Richtlinie (2024/1203) dar, welche die derzeitige Richtlinie aus dem Jahr 2008 ablöst und deutlich umfangreicher ist als die bisherige Regelung.
Die „Richtlinie (EU) 2024/1203 vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG“ wurde am 30.04.2024 hier im EU-Amtsblatt verkündet. Sie muss bis zum 21. Mai 2026 ins jeweilige nationale Recht übernommen werden, in Deutschland vor allem ins Strafgesetzbuch, 29. Abschnitt „Straftaten gegen die Umwelt“, ab § 324.
Was dies konkret bedeutet, wird von der Kanzlei „avocado rechtsanwälte“ auf deren Homepage erläutert: Richtlinie über Umweltkriminalität beschlossen – Überblick und Ausblick | avocado rechtsanwälte
Es steht zu befürchten, dass sich Deutschland hier eng an die neuen Vorgaben halten muss, was deutlich strengere Anforderungen für Unternehmen mit sich bringt (z. B. beim Umgang mit gefährlichen Abfällen).
Quelle: IHK Südlicher-Oberrhein (angepasst)
Ursprüngliche Meldung vom Dezember 2023:
Die im Jahre 2008 eingeführte EU-Richtlinie zum Schutze der Umwelt hat, nach Bewertung der Kommission, nicht die erforderlichen und gewünschte Ziele herbeigeführt, weshalb sich am 16. November 2023 vorläufig politisch auf die Revision der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie geeinigt wurde.
Juristische Personen werden zukünftig, alternativ zu den umsatzbezogenen Sanktionen, auch eine Mindeststrafhöhe von 40 Mio. Euro für schwere und 24 Mio. Euro für andere Umweltstraftaten zu befürchten haben. Die Höhe der Strafe wird zudem bei einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zur Zerstörung oder zu großflächigem und erheblichem Schaden führt, verschärft.
Auch für natürliche Personen sollen die Strafen deutlich härter werden und es wird mehr abgedeckte Straftaten geben.
Der vorgeschlagene Rechtsakt muss noch von Rat und Parlament final gebilligt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2023/11/16/environmental-crime-council-and-european-parliament-reach-provisional-agreement-on-new-eu-law/
Die im Jahre 2008 eingeführte EU-Richtlinie zum Schutze der Umwelt hat, nach Bewertung der Kommission, nicht die erforderlichen und gewünschte Ziele herbeigeführt, weshalb sich am 16. November 2023 vorläufig politisch auf die Revision der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie geeinigt wurde.
Juristische Personen werden zukünftig, alternativ zu den umsatzbezogenen Sanktionen, auch eine Mindeststrafhöhe von 40 Mio. Euro für schwere und 24 Mio. Euro für andere Umweltstraftaten zu befürchten haben. Die Höhe der Strafe wird zudem bei einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zur Zerstörung oder zu großflächigem und erheblichem Schaden führt, verschärft.
Auch für natürliche Personen sollen die Strafen deutlich härter werden und es wird mehr abgedeckte Straftaten geben.
Der vorgeschlagene Rechtsakt muss noch von Rat und Parlament final gebilligt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2023/11/16/environmental-crime-council-and-european-parliament-reach-provisional-agreement-on-new-eu-law/