EMAS: Änderung von Anhang IV der Verordnung

In Anhang IV der EMAS-Verordnung sind die Anforderungen an die Umweltberichterstattung, insbesondere an die Umwelterklärung, beschrieben. Der DIHK fasst für Sie aktuelle Änderungen zusammen.
Der DIHK fasst die aktuellen Änderungen folgendermaßen zusammen:
 • Klarstellung, dass die Umwelterklärung weitere, über die Anforderungen des Anhang IV hinausgehende Umweltinformationen enthalten kann. Diese Angaben sind durch den Umweltgutachter zu validieren.
• Klarstellung, dass die Umwelterklärung in andere Berichte integriert werden kann, also z.B. in einen umfassenden Nachhaltigkeitsbericht. Die Umwelterklärung muss dabei eindeutig identifizierbar sein.
• Bei der Berechnung der Kernindikatoren kann der Referenzwert (Zahl B) unter bestimmten Bedingungen (Repräsentativität, Nachvollziehbarkeit, Branchenüblichkeit, Vergleichbarkeit über mindestens 3 Jahre) frei gewählt werden.
• Die Kernindikatoren Biodiversität, Energie und Emissionen wurden überarbeitet. Der Indikator für Biodiversität wurde überführt in „Flächennutzung in Bezug auf Biodiversität“ und setzt sich zusammen aus Gesamtflächenverbrauch, versiegelte Fläche, naturnahe Fläche vor Ort aber auch abseits des Standortes.
• Neu aufgenommen wurde die Anforderung auch über für die Organisation bedeutende indirekte Umweltaspekte zu berichten.  Diese sind über die Kernindikatoren oder geeignete andere Indikatoren abzubilden.
• Die Berichterstattung auf Grundlage qualitativer Daten ist möglich soweit keine quantitativen Daten vorliegen.
• Eine Konkretisierung erfolgt auch bei der Sprachregelung für die Gesamtumwelterklärung im Fall von Sammelregistrierungen: Soweit mit der Registrierungsstelle abgestimmt, kann dafür auch eine andere Sprache als die Amtssprache des Landes der Registrierungsstelle genutzt werden. Die Informationen zu den einzelnen Standorten muss aber in jedem Fall auch in der Amtssprache am Standort verfügbar sein.
Aus der Änderung des Anhang IV ergeben sich gegenüber der alten Fassung keine neuen Anforderungen, vielmehr werden für die EMAS-Organisationen neue Möglichkeiten geschaffen. Der Anhang IV ist am 20. Dezember 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2018/2026/oj) und tritt am 9. Januar 2019 in Kraft.  
Quelle: DIHK