Natur- und Bodenschutz: Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten tritt in Kraft

Am 9. Juni wurde die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt damit am 29. Juni 2023 in Kraft. Ab diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist: Marktteilnehmer, das heißt Unternehmen, die Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und Nicht-KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 4. Quartal 2024 anwenden, KMU-Händler ab dem 2. Quartal 2025.

Was heißt das genau? Hersteller, Importeure und auch Händler, die die betroffenen Rohstoffe (Holz, Rind (Fleisch/Leder), Kautschuk, Soja, Kaffee, Kakao, Palmöl) sowie daraus hergestellte Produkte in der EU zum ersten Mal in Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass diese aus – seit 2020 – entwaldungsfreien Gebieten stammen und, dass die vor Ort geltenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden. Dieser Prozess muss dokumentiert und mit einer an die Behörden zu übermittelnden Sorgfaltserklärung ergänzt werden.

Diese Informationen sind laut Verordnung innerhalb der Lieferkette weiterzugeben. Die Dokumentationskette reicht dabei bis zum Betrieb, der das Produkt an den Endkunden abgibt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht Erst-Inverkehrbringer sind, müssen Aufzeichnungen über Lieferanten und Kunden sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen.

Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit hohen Bußgeldern, 4 Prozent des Jahresumsatzes, bestraft werden. Außerdem müssen Produkte, die den Vorgaben der Verordnung nicht entsprechen, gegebenenfalls öffentlich zurückgerufen werden.

Im Rahmen der Umsetzung richtet die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten ein. Außerdem werden dort die Sorgfaltserklärungen registriert, und es dient der Übermittlung einer Referenznummer für jede Sorgfaltserklärung an den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler vor dem Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt.

Quelle: DIHK