Natur und Boden: EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur verkündet
Am 29.07.2024 wurde die „Verordnung (EU) 2024/1991 vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869“ im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt am 18. August 2024 in Kraft und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Ziel des neuen Rechtsakts ist es, die Natur und die Ökosysteme Europas in einen guten Zustand zurückzuversetzen und die biologische Vielfalt zu erhalten. Jeder EU-Mitgliedstaat muss Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur ergreifen und dazu binnen zwei Jahren einen nationalen Wiederherstellungsplan vorlegen, der die dringendsten Probleme und dazugehörige Lösungen aufzeigt, u. a. zu:
- Beseitigung nicht heimischer Pflanzen auf Wiesen, in Feuchtgebieten und Wäldern;
- Wiederbefeuchtung trockengelegter Moorgebiete;
- Verbesserung der Vernetzung von Lebensräumen;
- Verringerung oder Einstellung des Einsatzes von chemischen Pestiziden und Düngemitteln;
- Förderung der Erhaltung der Wildnis.
- Wiederbefeuchtung trockengelegter Moorgebiete;
- Verbesserung der Vernetzung von Lebensräumen;
- Verringerung oder Einstellung des Einsatzes von chemischen Pestiziden und Düngemitteln;
- Förderung der Erhaltung der Wildnis.
Bis 2050 soll der Zustand aller sanierungsbedürftigen Ökosysteme verbessert werden. Zu diesem Zweck legt das Gesetz bestimmte EU-weite Ziele fest, darunter die Wiederherstellung der Natur von 20 Prozent der Land- und Meeresflächen bis 2030. Weitere Ziele sind:
Wiederherstellung von:
- mindestens 30 Prozent der Land-, Küsten-, Meeres- und Süßwasserlebensräume in schlechtem Zustand bis 2030 (wobei diese Lebensräume dazu aufwändig erfasst werden müssen!)
- 60 Prozent der Lebensräume in schlechtem Zustand bis 2040 und 90 Prozent bis 2050.
- 60 Prozent der Lebensräume in schlechtem Zustand bis 2040 und 90 Prozent bis 2050.
Sobald ein Gebiet wieder in gutem Zustand ist, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass es zu keiner wesentlichen Verschlechterung kommt. Ausnahmen gibt es für Projekte von übergeordnetem öffentlichem Interesse (z. B. Erneuerbare Energien, Stromnetz und Stromspeicheranlagen)
Des Weiteren muss die Gesamtfläche der städtischen Ökosysteme erfasst werden mit dem Ziel, ab 2031 deren Flächenanteil zu erhöhen. Dies wird u. a. Auswirkungen auf die Ausweisung von Gewerbeflächen haben.
Generell ist zu erwarten, dass es an personellen und finanziellen Kapazitäten fehlen wird, um die überaus ambitionierten Ziele auch nur annähernd zu erreichen. Dies betrifft sowohl die Datenerhebungen als auch die Folgemaßnahmen wie Vertragsnaturschutz, Ausweitung von Flächen, Renaturierung, usw. Denn die aktuell bestehenden Ausweisungen von FFH-Gebieten/Vogelschutzgebieten/Natura-2000-Gebieten reichen künftig bei Weitem nicht aus.
Der Verordnungstext ist hier im EU-Amtsblatt zu finden.
Quelle: DIHK und IHK Südlicher Oberrhein (angepasst)
Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK: IHK-Finder - IHK_DE
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK: IHK-Finder - IHK_DE