BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt die Aufgaben und Instrumente von Naturschutz und Landschaftspflege.

Was wird geregelt?

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt die Aufgaben und Instrumente von Naturschutz und Landschaftspflege. Dazu zählen Arten- und Biotopschutz, Schutzgebiete, gesetzlich geschützte Flächen, planerische Instrumente wie die Landschaftsplanung, die Regelungen für Eingriffe in Natur und Landschaft sowie zur Erholung in der Natur. Praktisch bedeutsam sind auch die Vorschriften zur Beteiligung von Naturschutzbehörden und anerkannten Naturschutzverbänden in bestimmten Verfahren.

Die bisherige Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Naturschutzrecht wurde aufgrund der Föderalismusreform in eine konkurrierende Kompetenz mit Abweichungsbefugnis der Länder geändert. Ausgenommen von der Abweichungsbefugnis sind die Regelungen des Artenschutzes und die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes.

Für wen gilt die Regelung?

Grundsätzlich alle Bürger, Unternehmen und Kommunen. Für die Wirtschaft sind insbesondere wichtig: Flächen- und Biotopschutz, Landschaftsplanung und die Eingriffsregelung vor allem bei Vorhaben außerhalb besiedelter Bereiche, z. B. Rohstoffabbau. Vorschriften des Artenschutzrechts betreffen bestimmte Branchen, z. B. Zoo- und Blumenhandel, Elfenbein-Handwerk.

Wer ist zuständig?

Zuständig sind im allgemeinen die unteren Naturschutzbehörden.

Auf der Seite  BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz - IZU (bayern.de) sind die aktuellen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes in chronologischer Reihenfolge aufgeführt.
Quelle: Umwelt- und Klimapakt Bayern