Novellierung der europäschen NEC-Richtlinie

Die neue europäische NEC-Richtlinie (National Emission Ceilings Directive), die „Richtlinie (EU) 2016/2284 vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG“ wurde am 17.12.2016 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Im Hinblick auf die Verwirklichung eines Luftqualitätsniveaus, das nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt, legt diese Richtlinie die Emissionsreduktionsverpflichtungen für die anthropogenen atmosphärischen Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM2,5) in den Mitgliedstaaten fest und schreibt die Erstellung, Verabschiedung und Durchführung von nationalen Luftreinhalteprogrammen sowie die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen dieser Schadstoffe und der anderen in Anhang I genannten Schadstoffe sowie deren Auswirkungen vor.

Die Richtlinie legt somit für Europa insgesamt sowie für die einzelnen Mitgliedsstaaten konkrete Emissionsreduktionsverpflichtungen für fünf Schadstoffe von 2020 bis 2029 und ab 2030 (jeweils gegenüber 2005) fest:
  • Stickstoffoxiden (NOx),
  • flüchtige organische Verbindungen (ohne Methan) (NMVOC),
  • Schwefeldioxid (SO2),
  • Feinstaub (PM) und
  • Ammoniak (NH3).

Die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen von 2020 bis 2029 und ab 2030 (jeweils gegenüber 2005) ergeben sich aus Artikel 4 der Richtlinie in Zusammenhang mit Anhang II der Richtlinie.
Die neue NEC-Richtlinie tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft. Weitere Regelungen der Aufhebung (z. B. der Richtlinie 2001/81/EG) und Übergangsbestimmungen ergeben sich aus Artikel 21 der neuen EU-NEC-Richtlinie.
Die EU-Staaten müssen die Richtlinie bis zum 30. Juni 2018 in nationales Recht umsetzen. Jeder EU-Mitgliedstaat muss der Kommission bis zum 1. April 2019 sein erstes nationales Luftreinhalteprogramm übermittelt haben. Darin müssen sie Maßnahmen festlegen, die die fünf wichtigsten Luftschadstoffe bis 2020 und 2030 reduzieren.