Novelle der TA Luft tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft
Die TA Luft ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen aus genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie legt den Stand der Technik für über 50.000 Anlagen in Deutschland fest und gibt als Verwaltungsvorschrift den Behörden ein bundeseinheitliches Instrument zur Luftreinhaltung an die Hand.
Das Bundeskabinett hat am 23. Juni 2021 die Neufassung der TA Luft mit den Maßgaben des Bundesrates vom 28. Mai 2021 beschlossen. Die Neufassung der TA Luft wurde am 14. September 2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Sie tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Mit der Novelle wurden mehrere Regelungen aus dem EU-Recht in nationales Recht umgesetzt. Dies betrifft zahlreiche Vorsorgeanforderungen, die in Durchführungsbeschlüssen der Europäischen Kommission zu Schlussfolgerungen über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) auf der Grundlage der Industrie-Emissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) enthalten sind.
Aber auch für Anlagen, die von diesen Durchführungsbeschlüssen nicht betroffen sind, wurde der Stand der Technik vor allem im Hinblick auf besonders relevante Luftschadstoffe wie Stickstoffoxiden oder Feinstaub überprüft und angepasst.
Von besonderer Bedeutung für die menschliche Gesundheit sind die Emissionen an besonders gesundheitsschädlichen Stoffen, zu denen in erster Linie solche zählen, die krebserzeugend, keimzellschädigend oder reproduktionstoxisch sind oder bei denen der Verdacht auf eine entsprechende Wirkung besteht. Auch hierzu wurden die Anforderungen in der TA Luft angepasst.
Neu in die TA Luft aufgenommen wurden z.B. Anforderungen an Geruchsbelastungen, die von Anlagen verursacht werden und Begrenzungen für Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus der Abluft von großen Tierhaltungsanlagen, außerdem macht die TA Luft nun Vorgaben dazu wie Anforderungen des Naturschutzes bei der Genehmigung von Anlagen zu berücksichtigen sind.
Die TA Luft gliedert sich im Wesentlichen in einen Immissions- und einen Emissionsteil.
Der Immissionsteil enthält Vorschriften zum Schutz der Nachbarn und der Umwelt vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen. So muss beispielsweise bei der Genehmigung einer Anlage geprüft werden, welche Auswirkungen diese auf die Luftqualität und auf empfindliche Biotope in ihrer Umgebung haben wird.
Der Emissionsteil enthält Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und legt entsprechende Emissionswerte für alle relevanten Luftschadstoffe aus Anlagen fest. Dabei werden nicht nur neue Industrieanlagen erfasst, sondern auch Anforderungen an Altanlagen formuliert. Sie müssen nach angemessenen Übergangsfristen grundsätzlich an den Stand der Technik und damit an das Emissionsniveau von Neuanlagen herangeführt werden.
Quelle: Bundesumweltministerium (BMU); https://www.bmu.de/gesetz/kabinettsbeschluss-zur-neufassung-der-ersten-allgemeinen-verwaltungsvorschrift-zum-bundes-immissionsschutzgesetz-technischen-anleitung-zur-reinhaltung-der-luft
Weitere Informationen des BMU finden Sie hier: Anpassung der TA Luft in Deutschland und der aktuelle Stand der europäischen Gesetzgebung beim Immissionsschutz | Gesetze und Verordnungen | BMU