42. BImSchV: Anzeigepflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern ab 19. Juli 2018

Die Anzeigepflichten nach § 13 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) traten am 19. Juli 2018 in Kraft; die 42. BImSchV gilt bereits seit August 2017.
Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und/oder Nassabscheider sollten insofern die in § 13 der 42. BImSchV geregelten Anzeigepflichten innerhalb der dort vorgegebenen Fristen gegenüber der zuständigen Behörde beachten. Betroffen sind gemäß § 13 der 42. BImSchV:
  • Neuanlagen,
  • Bestandsanlagen,
  • Änderung von Anlagen,
  • Anlagenstilllegung,
  • Betreiberwechsel.
So muss z. B. der Betreiber einer Bestandsanlage diese spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 der 42. BImSchV angezeigt haben.
Weitere Informationen ergeben sich aus § 13 der 42. BImSchV sowie der 42. BImSchV.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die am 29. Juni 2018 in Kraft getretene Allgemeinverfügung des baden-württembergischen Umweltministeriums („Allgemeinverfügung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur Nutzung des elektronischen Weges bei der Erfüllung von Anzeige- und Informationspflichten nach der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV vom 27. Juni 2018“), die Sie unter Punkt 4.4.01 (bei den Verwaltungsvorschriften des Landes) auf der Homepage des Landes unter folgendem Link abrufen können.
Gemäß der o. g. Allgemeinverfügung des baden-württembergischen Umweltministeriums haben Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern im Sinne des § 1 Abs. 1 der 42. BImSchV für die Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV und die Informationen nach § 10 der 42. BImSchV, die jeweils an die zuständigen Behörden zu übermitteln sind, den elektronischen Weg zu nutzen: Die Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV und die Informationen nach § 10 der 42. BImSchV sind vom Betreiber in das von Bund und Ländern bundesweit zur Verfügung gestellte EDV-System unter www.kavka.bund.de einzugeben.
Zuständige Behörde für die 42. BImSchV ist die jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde, d. h. die untere Immissionsschutzbehörde des Stadt- oder Landkreises, in dem Sie mit Ihrem Unternehmen angesiedelt sind - bzw. bei größeren Anlagen das Regierungspräsidium Karlsruhe.

§ 13 der 42. BImSchV ist hier abrufbar:
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/__13.html

§ 10 der 42. BImSchV ist hier abrufbar:
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/__10.html