Neue Störfallverordnung: Bisher nicht betroffene Unternehmen könnten nun unter die neue Störfallverordnung (12. BImSchV) fallen
Mit Inkrafttreten des Gesetzespakets und des Verordnungspakets zur Umsetzung der europäischen Seveso-III-Richtlinie in deutsches Recht können Unternehmen, die bislang nicht vom Störfallrecht betroffen waren, neu unter die Störfallverordnung (12. BImSchV) fallen und müssten somit auch die entsprechenden Pflichten erfüllen. Aufgrund von Änderungen des Anhangs 1 der neuen Störfallverordnung können nunmehr bestimmte Stoffe, die bislang nicht unter das Störfallrecht fielen, von der neuen Störfallverordnung erfasst sein.
Das Gesetzespaket (mit Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG), des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und des Bundesberggesetzes (BBergG)) ist am 7. Dezember 2016 in Kraft getreten. Das Verordnungspaket (mit Änderungen der Störfallverordnung (12. BImSchV) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)) ist am 14. Januar 2017 in Kraft getreten.
Von der Störfallverordnung (12. BImSchV) sind Unternehmen betroffen, die einen Betriebsbereich im Sinne der Störfallverordnung betreiben, d. h. dies gilt z. B für Anlagen (z. B. Lager) in Betriebsbereichen, die als Betriebsbereiche im Sinne der Störfallverordnung (12. BImSchV) einzustufen sind. Damit sind Betriebsbereiche der unteren oder oberen Klasse gemeint, in denen gefährliche Stoffe oberhalb der in Anhang 1 der Störfallverordnung genannten jeweiligen Mengenschwellen vorhanden sind bzw. diese jeweiligen Mengenschwellen in Anhang 1 der Störfallverordnung erreichen. Gefährliche Stoffe sind gemäß § 2 Nr. 4 der Störfallverordnung Stoffe oder Gemische, die in Anhang I der Störfallverordnung aufgeführt sind oder die dort festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form von Rohstoffen, Endprodukten, Nebenprodukten, Rückständen oder Zwischenprodukten. Die neue Störfallverordnung sieht u. a. Änderungen des Anhangs 1 Störfallverordnung vor, wonach bestimmte Stoffe, die bislang nicht unter das Störfallrecht fielen, nunmehr von diesem erfasst sein können.
Sowohl schon von der Störfallverordnung betroffene als auch bislang nicht von der Störfallverordnung betroffene Unternehmen sollten die neue Stoffliste samt Mengenschwellen in Anhang 1 der Störfallverordnung auf etwaige neue Betroffenheiten prüfen.
Aus der Bundesratsdrucksache 238/16 zum Verordnungspakets-Entwurf wird in der Begründung ab Seite 53 zur Änderung von Anhang 1 Störfallverordnung z. B. ausgeführt:
„Die Änderung dient der Übernahme des geänderten Anhangs I der Richtlinie 2012/18/EU in deutsches Recht. Dabei bleibt die bisherige Struktur des Anhangs I erhalten. Anhang I besteht aus einer Stoffliste, der Regelungen zu den Mengenschwellen vorangestellt und erläuternde Fußnoten zu Angaben in der Stoffliste nachgestellt sind. In der Stoffliste sind die Einträge fortlaufend nummeriert, beginnend mit Nummer 1 für Gefahrenkategorien gefolgt von Nummer 2 für namentlich genannte gefährliche Stoffe. Die unter Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien entsprechen den Gefahrenkategorien in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU. Bei der Bezeichnung der Gefahrenkategorien wurden die Begriffe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-Verordnung“) verwendet. Die unter Nummer 2 aufgeführten namentlich genannten gefährlichen Stoffe entsprechen den gefährlichen Stoffen in Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2012/18/EU. Durch die Richtlinie 2012/18/EU werden die bisherigen Einstufungen gefährlicher Stoffe und Gemische in Anhang I auf Einstufungen nach der CLP-Verordnung umgestellt. Dies führt zu Veränderungen hinsichtlich der unter das Störfallrecht fallenden Stoffe, weil die neuen Gefahrenkategorien nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in einer Reihe von Fällen – insbesondere im Bereich der Gesundheitsgefahren – nicht dieselben Stoffe umfassen wie die bisherigen Gefahrenkategorien. Deshalb werden gemäß der RL bestimmte bisher dem Störfallrecht unterliegende Stoffe künftig daraus entlassen oder erst bei höheren Mengenschwellen erfasst, während andere Stoffe, die bisher nicht unter das Störfallrecht fallen, künftig von diesem erfasst werden. (…) Aufgrund der Entscheidung, alle Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinsichtlich einer Aufnahme durch Inhalation als „Akut toxisch, Kategorie 3“ einzustufen sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU einzubeziehen, fällt künftig eine Reihe von Stoffen unter das Störfallrecht, die davon bisher nicht betroffen waren.(…)“
Zudem sollten von der Störfallverordnung betroffene Unternehmen beachten, dass nun für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, die neu eingeführten Regelungen des § 23a BImSchG zum Anzeigeverfahren sowie zum störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren in § 23b BImSchG zu beachten sind.
Auch sollten die neuen, unmittelbar greifenden Informationspflichten aller von der Störfallverordnung betroffenen Betreiber gegenüber der Öffentlichkeit berücksichtigt werden, die sich aus § 8a Störfallverordnung in Verbindung mit den Angaben nach Anhang V Teil 1 ergeben.
Betroffene Unternehmen sollten die Übergangsvorschriften in § 20 Störfallverordnung prüfen, wie z. B. zeitlich befristete Anzeigepflichten (z. B. Anzeigepflicht, auch wenn sich durch die neue Störfallverordnung nichts geändert hat).
Weitere Informationen und Neuerungen ergeben sich aus der neuen Störfallverordnung sowie insbesondere dem neuen Bundesimmissionsschutzgesetz.