Neue 43. BImSchV: Neue Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

Am 31. Juli 2018 ist die neue 43. BImSchV – die Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe - in Kraft getreten.
In dieser neuen Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz werden für bestimmte Luftschadstoffe Reduktionsziele für die Bundesrepublik Deutschland für die Jahre 2020 und 2030 vorgegeben.
In § 2 der 43. BImSchV heißt es:
„Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die jährlichen durch menschliche Tätigkeiten verursachten Emissionen von Luftschadstoffen gegenüber dem Jahr 2005 wie folgt zu reduzieren:
1. ab dem Jahr 2020:
a) SO2: 21 Prozent,
b) NOx: 39 Prozent,
c) NMVOC: 13 Prozent,
d) NH3: 5 Prozent und
e) Feinstaub PM2,5: 26 Prozent und

2. ab dem Jahr 2030:
a) SO2: 58 Prozent,
b) NOx: 65 Prozent,
c) NMVOC: 28 Prozent,
d) NH3: 29 Prozent und
e) Feinstaub PM2,5: 43 Prozent.

(2) Folgende Emissionen werden nicht berücksichtigt:
1. Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Start- und Landezyklus;
2. Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr;
3. Emissionen von NOx und NMVOC aus Tätigkeiten, die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373, 374) gemäß den Kategorien 3B – Düngewirtschaft – und 3D – landwirtschaftliche Böden – mit Stand 2014 fallen.“

§ 4 der 43. BImSchV schreibt vor, dass die Bundesregierung ein nationales Luftreinhaltungsprogramm erstellt, das die in § 4 Abs. 1 der 43. BImSchV festgelegten Maßnahmen und Strategien zur Emissionsreduktion vorsehen soll. Die Bundesregierung beschließt das nationale Luftreinhalteprogramm nach Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise.

§ 5 der 43. BImSchV regelt die Aktualisierung des nationalen Luftreinhaltungsprogramm. Danach muss die Bundesregierung das nationale Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre aktualisieren, wobei die Bundesregierung die im nationalen Luftreinhalteprogramm festgelegten Strategien und Maßnahmen zur Emissionsreduktion innerhalb von 18 Monaten aktualisieren muss, nachdem das nationale Emissionsinventar oder die nationale Emissionsprognose oder deren Aktualisierungen nach § 17 der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur übermittelt wurden, wenn den übermittelten Emissionsdaten zufolge (1.) die in § 2 der 43. BImSchV genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder (2.) die Gefahr besteht, dass die in § 2 der 43. BImSchV genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

Die Öffentlichkeit soll frühzeitig beteiligt werden; dies sieht § 6 der 43. BImSchV vor.

Weitere Regelungen der 43. BImSchV ergeben sich direkt aus der 43. BImSchV, die hier abrufbar ist: