IED: Überwachungsprogramme der Regierungspräsidien

Die für die Überwachung relevanten Vorgaben der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU sind dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz und Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie den entsprechenden untergesetzlichen Regelungen zu entnehmen.
Auf dieser Grundlage müssen die zuständigen Überwachungsbehörden - in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien - seit 2013 ihre Überwachungsaufgaben wahrnehmen.
Hinweis: Unterliegen Anlagen der Industrieemissions-Richtlinie zusätzlich dem Bergrecht, so ist das Regierungspräsidium Freiburg die landesweit zuständige Behörde.
Betroffen sind alle vom jeweiligen Regierungspräsidium als IE-Anlagen eingestuften Anlagen, die gemäß § 52a Abs. 2 BImSchG, § 9 Abs. 2 IZÜV und § 22a Abs. 2 DepV regelmäßigen behördlichen Umweltinspektionen unterworfen sind.
Zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-Anlagen) durch die Regierungspräsidien gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements.
Die Überwachungsmodalitäten wurden in dem Überwachungsprogramm festgelegt.
Der Überwachungsplan regelt, was bei der Überwachung zu beachten ist. Insbesondere wird in den darin zu findenden Anlagen folgende Informationen gegeben:
  • Anhang 1: Welche IE-Anlagen sind betroffen? (Verzeichnis)
  • Anhang 2: Welches Überwachungsintervall für die jeweilige IE-Anlage nach dem Bewertungsschema SYBURIAN gilt?
  • Anhang 3: Wie sieht der Bericht über eine Vor-Ort-Besichtigung als Muster aus?