EU-Umweltminister stimmen Verhandlungsposition zur IE-Richtlinie ab
Der EU-Umweltrat hat am 16. März 2023 seine Verhandlungsposition zur Novellierung der Industrieemissionsrichtlinie verabschiedet. Darin stimmen die Mitgliedstaaten dem Vorschlag der Kommission grundsätzlich zu, fordern allerdings zahlreiche Anpassungen.
Die wichtigsten Forderungen der Mitgliedstaaten sind:
- Grenzwerte (Artikel 15 Absatz 3): Für Industrieunternehmen in Deutschland besonders problematisch war der Vorschlag der Kommission, dass Behörden künftig den strengstmöglichen Grenzwert innerhalb der bisher zulässigen Emissionsbandbreiten festlegen müssten (Artikel 15 Absatz 3). Dies würde kaum eine Anlage derzeit einhalten können, weshalb umfangreiche Ausnahmeanträge notwendig würden. Die Mitgliedstaaten fordern nun, dass der für die jeweilige Anlage strengst-erreichbare Grenzwert (strictest achievable level) festgelegt werden müsse. Dabei soll – wie bisher – die gesamte Bandbreite der nach den BVT-Schlussfolgerungen zulässigen Emissionswerten betrachtet werden. Zudem soll klargestellt werden, dass für Grenzwerte innerhalb der Bandbreiten kein Ausnahmeverfahren notwendig wird. Wie vom Kommissionsvorschlag vorgesehen, sollen die Anlagenbetreiber allerdings eine Analyse zu den erreichbaren Werten vorlegen müssen.
- Ausnahmeregelungen (Artikel 34a): Im Krisenfall sollen Mitgliedstaaten künftig deutlich weitergehende Abweichungen vornehmen können als dies bisher der Fall war. Anlagen unter der IE Richtlinie konnten bei der Brennstoffumstellung die im Herbst 2022 beschlossenen Ausnahmen nicht vollständig nutzen.
- Für die von der Kommission vorgeschlagene Aufnahme des Rohstoffabbaus von Industriemineralen (Annex I) fordern die Mitgliedstaaten eine Schwelle von 500 Tonnen Produktionskapazität pro Tag. Nur der Abbau von Gips soll nicht unter die Richtlinie fallen. Die Schwelle zur IED für Elektrolyseure zur Wasserstoffherstellung soll auf 60 Tonnen am Tag angehoben werden (die Kommission hatte 50 Tonnen vorgeschlagen).
- Übergangsbestimmungen: Die Mitgliedstaaten definieren sehr viel konkreter die Übergangsbestimmungen. Bestehende Anlagen sollen danach spätestens 14 Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie alle Anforderungen einhalten müssen. Bei Erneuerung oder Anpassung der Genehmigung müssten die wesentlichen Anforderungen dagegen zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie oder 4 Jahre nach Inkrafttreten neuer BVT-Schlussfolgerungen eingehalten werden (Artikel 2a).
Pressinformation und die beschlossene Verhandlungsposition finden Sie unter: Link.
Nach der Ratspositionierung wird das EU Parlament seinerseits Änderungsanträge beschließen. Am 26./27.04. wird der Umweltausschuss (ENVI) abstimmen. Kommission, Rat und Parlament werden dann aller Voraussicht nach in Trilogverhandlungen eintreten.
Die Bundesregierung hat der Verhandlungsposition im Rat zugestimmt. Im Bundestag hatten wir uns am 01.03. dafür eingesetzt, dass besonders die Grenzwerte künftig nicht im Einzelfall festgelegt werden sollten. Dies würde die bereits langen Genehmigungsverfahren zusätzlich verzögern. Unsere Stellungnahme und die Zusammenfassung der Sitzung finden Sie unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw09-pa-umwelt-industrieemissionen-934906
Quelle: DIHK