Entwurf zur Überarbeitung der EU-Industrieemissionsrichtlinie: FAQ der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat einen Fragen-Antwort-Katalog zum Entwurf zur Überarbeitung der EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED) veröffentlicht, dieser ist hier abrufbar: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_22_2239
Der Entwurf der EU-Kommission zur Überarbeitung der IED ist hier einsehbar (in Englisch; unten in der Meldung abrufbar): https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_22_2239
In den FAQ der EU-Kommission heißt es u. a. (Quelle: EU-Kommission; https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_22_2239):

„Welches sind die wichtigsten Änderungen in der überarbeiteten Richtlinie?

Grundlage für die Vermeidung und Eindämmung der Umweltverschmutzung wird auch weiterhin das in der Industrieemissionsrichtlinie vorgesehene Verfahren zur Genehmigung der jeweils besten verfügbaren Techniken (BVT) sein, der Rahmen wird aber durch Maßnahmen zur Förderung der Wirksamkeit gestärkt:
  • Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen bei der Erneuerung von Genehmigungen bzw. der Festlegung neuer Genehmigungsauflagen strengere Grenzwerte für Schadstoffemissionen anwenden. (…)
  • Der EU-Rahmen für die Vermeidung und Eindämmung von Industrieemissionen wird zukunftsorientierter und innovativer, auch durch die Einrichtung eines Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emissionen.
  • Der Geltungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie wird auf weitere Nutztierhaltungs- und Industrietätigkeiten ausgeweitet, damit unsere Vorschriften mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt halten. Dabei geht es um Folgendes: Auch neue Sektoren, die sehr ressourcenintensiv sind oder in denen ein erhebliches Verschmutzungsrisiko besteht, müssen Umweltschäden an der Quelle eindämmen, indem sie die besten verfügbaren Techniken anwenden.
  • Bei Energie, Wasser und Material wird mehr Gewicht auf Ressourceneffizienz und Wiederverwendung gelegt, und in industriellen Prozessen wird die Verwendung sichererer und nicht so toxischer oder ungiftiger Chemikalien gefördert.
  • Es wird dafür gesorgt, dass Techniken zur Beseitigung von Schadstoffen und zur Dekarbonisierung nach Möglichkeit zusammen eingesetzt werden, um optimale Ergebnisse für die Gesundheit und die Umwelt zu erzielen sowie technische und finanzielle Synergien herbeizuführen. Dies wird dazu beitragen, nicht nur das Null-Schadstoff-Ziel und das CO2-Neutralitätsziel der EU für 2030, sondern auch ihre langfristigen Klimaneutralitätsziele bis 2050 zu verwirklichen.

Welche weiteren Industrie- und Landwirtschaftszweige werden unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen (…)?

Zu den Sektoren, deren Aufnahme in den Geltungsbereich der Richtlinie vorgeschlagen wird, zählen:
  • Anlagen der mineralgewinnenden Industrie (Bergwerke), die Metalle, Metalle der Seltenen Erden und Industrieminerale gewinnen. Energieträger wie z. B. Kohle sowie Granulat-Steinbrüche fallen nicht darunter.
  • „Gigafabriken“, die Batterien für E-Fahrzeuge herstellen: ein Wachstumssektor, der für die industrielle Transformation von Belang ist, und zur Ergänzung der Batterieverordnung, für Großanlagen.
  • Große Rinder- sowie noch weitere Schweine- und Geflügelhaltungsbetriebe. Unter die Richtlinie fallen alle Rinder-, Schweine- und Geflügelhaltungsbetriebe mit mehr als 150 Großvieheinheiten (GVE). Dadurch wird der Geltungsbereich für Rinder-, Schweine- und Geflügelhaltungsbetriebe auf insgesamt 13 % der größten Nutztierhaltungsbetriebe in der EU ausgedehnt und erstmals werden auch Rinderhaltungsbetriebe einbezogen. Auf diese insgesamt 185 000 Betriebe entfallen 60 % der Ammoniakemissionen und 43 % der Methanemissionen aus der Nutztierhaltung in der EU.
(…) Der ausgeweitete Geltungsbereich der überarbeiteten Industrieemissionsrichtlinie würde 1500 bis 1900 Anlagen zusätzlich umfassen. (…)

Was bringt der Vorschlag für die Öffentlichkeit und insbesondere die Menschen, die in der Nähe dieser großen Anlagen wohnen?

  • Der Vorschlag sieht einen deutlich besseren Zugang zu Informationen über Anlagen vor, die unter die Richtlinie fallen, und verschafft bessere Einblicke in umweltschädliche Tätigkeiten in der unmittelbaren Umgebung. Zum Beispiel können gemäß der überarbeiteten Verordnung über das Industrieemissionsportal Daten aufgeschlüsselt nach Industrieanlage bzw. Nutztierhaltungsbetrieb, Art der Emission und Standort gesucht werden.
  • Die Öffentlichkeit und NRO werden auch stärker in die Entscheidungsfindung einbezogen, ob für Anlagen Genehmigungen erteilt werden und zu welchen Bedingungen. Damit entspricht der Industrieemissionsrahmen voll und ganz dem Übereinkommen von Aarhus. (…)

Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Anwendung der geltenden Vorschriften der Industrieemissionsrichtlinie zu verbessern?

Die neuen Vorschriften werden Anreize für eine stärkere Nutzung der besten verfügbaren Techniken bieten.
So können Anlagen Emissionswerte erreichen, die eher den strengeren Werten der zulässigen Schadstoffspannen entsprechen. Nach den neuen Vorschriften sind die Wirtschaftsteilnehmer und die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten zu Folgendem verpflichtet:
  • Sie müssen bei der Überprüfung von Genehmigungen oder bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten in neuen Genehmigungen zuerst bewerten, ob die ehrgeizigsten Emissionsreduktionswerte innerhalb der zulässigen Spannen in der Praxis überhaupt erreicht werden können.
  • Sie müssen eine einheitliche Methodik für Ausnahmeregelungen in Genehmigungen gemäß der Richtlinie für Industrieunternehmen einführen und für diese Ausnahmeregelungen eine Höchstgeltungsdauer von vier Jahren festlegen.
  • Sie müssen mehr Informationen für die Öffentlichkeit über die im Rahmen der Richtlinie erteilten Genehmigungen bereitstellen, indem sie digitale Lösungen für den problemlosen und freien Zugang zu diesen Informationen finden, die Vergleiche innerhalb von und zwischen Sektoren sowie zwischen Regionen und Mitgliedstaaten ermöglichen.
Die neuen Vorschriften werden auch die Einbindung der Öffentlichkeit bei Genehmigungsverfahren verbessern sowie den Zugang zu Gerichten, wenn gegen Umweltauflagen von Genehmigungen oder gerichtliche oder verfahrensrechtliche Auflagen, einschließlich des Rechts auf Schadensersatz, verstoßen wird.

Wie wird die Richtlinie über Industrieemissionen Innovationen fördern und garantieren, dass Technologien auf dem neuesten Stand und zukunftsorientiert sind?

  • Die überarbeitete Richtlinie zielt darauf ab, dass innovative Ideen aufgegriffen und deren Umsetzung in die Praxis beschleunigt wird.
  • Das neu eingerichtete Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen (INCITE) soll Zukunftstechniken in der ganzen Welt auskundschaften. INCITE wird neue Verfahren und Techniken ausfindig machen und bewerten und diese, sofern festgestellt wird, dass sie in absehbarer Zeit in industriellem Maßstab eingesetzt werden können, als Kandidaten in den BVT-Rahmen aufnehmen.
  • Außerdem haben Anlagenbetreiber nicht wie bisher neun Monate, sondern bis zu zwei Jahre Zeit, Zukunftstechniken in ihren eigenen Anlagen zu testen. Für diesen Zeitraum werden ihnen, unter dem Vorbehalt der Überwachung durch die Genehmigungsbehörden, befristete Ausnahmen von einzelnen Genehmigungsauflagen bewilligt. Vorreiter erhalten zudem zwei weitere Jahre zur Umsetzung neuer umweltverträglicherer Techniken, die INCITE als marktreif eingestuft hat.
  • Um sicherzustellen, dass Unternehmen und Mitgliedstaaten insbesondere bei Investitionen in neue Technologien vorausschauend planen, müssen die Betreiber im Rahmen ihres Umweltmanagementsystems anlagenspezifische Transformationspläne erstellen. Aus diesen Plänen wird hervorgehen, wie die einzelnen Anlagen jeweils zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels, des Kreislaufwirtschaftsziels und des Dekarbonisierungsziels der EU bis 2050 beitragen werden. Dafür wird ausreichend Zeit eingeräumt, und zwar bis Juni 2030 für alle Anlagen außer Nutztierbetrieben und bis 2034 oder später für andere Anlagen.

Werden die Vorschläge zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen?

Die Vorschläge wurden so konzipiert, dass der Verwaltungsaufwand insbesondere für Nutztierhaltungsbetriebe möglichst gering ist. Die Verfügbarkeit von Online-Informations- und Datenverarbeitungsinstrumenten birgt ein enormes Potenzial, z. B. durch elektronische Genehmigungserteilung, Fernerkundung, Künstliche Intelligenz in Systemen zur Kontrolle des Anlagenbetriebs sowie durch verbesserte nationale und EU-weite Überprüfungen von Genehmigungen. Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten weitere Möglichkeiten zur Förderung und Unterstützung solcher Vorgehensweisen ermitteln. (…)

Wie werden die „besten verfügbaren Techniken“ bestimmt?

In den neuen Vorschriften wird der bisherige wirksame Mechanismus beibehalten, der auch als „Sevilla-Prozess“ bezeichnet wird und mit dem die besten verfügbaren Techniken (BVT) für die einzelnen Sektoren bestimmt werden. Der Sevilla-Prozess ist ein partizipatorischer, transparenter und wissenschaftsbasierter Informationsaustausch, an dem alle Unternehmen, Experten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission und die Zivilgesellschaft teilhaben, um verbindliche Grenzwerte für die Schadstoffemissionen großer Agrar- und Industriebetriebe festzulegen. Die im Rahmen des Sevilla-Prozesses festgelegten Umweltnormen werden in den BVT-Merkblättern für die einzelnen Sektoren veröffentlicht.

Wie werden die Vorschläge zur Eindämmung der Umweltverschmutzung und der CO2-Emissionen beitragen?

  • Mindestenergieeffizienzwerte oder Obergrenzen für die Energieintensität müssen eingehalten werden, wenn sie in den rechtsverbindlichen BVT-Schlussfolgerungen vorgesehen sind.
  • Der Energieverbrauch muss an das Industrieemissionsportal gemeldet werden, während Energie-Audits und deren Folgemaßnahmen, die in der neu überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie vorgesehen sind, in die strengeren Umweltmanagementsysteme aufgenommen werden. Auf diese Weise werden sich alle diese Instrumente gegenseitig ergänzen, und durch die Meldepflicht und Überwachung wird sichergestellt, dass den Audit-Empfehlungen Folge geleistet wird.
  • Anlagen, die bereits unter das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallen, tun dies auch weiterhin. Die neue Industrieemissionsrichtlinie wird außerdem Tätigkeiten abdecken, die für 15 % der nicht unter das EU-ETS fallenden Treibhausgasemissionen verantwortlich sind.
  • Die anlagenspezifischen Transformationspläne, die Teil des Umweltmanagementsystems sind, werden Strategien und Techniken zum Abbau von Schadstoffen und zur Dekarbonisierung sowie zur Förderung der Kreislaufwirtschaft vorsehen und so zur Verwirklichung der europäischen Klima- und Umweltschutzziele für 2030 und 2050 beitragen.

Wie werden mit den neuen Vorschriften die Vorteile des digitalen Wandels erschlossen?

  • Ein vermehrter Einsatz digitaler Lösungen und eine schnellere Einführung neuer Technologien wie Künstlicher Intelligenz in Industrieanlagen können dazu beitragen, industrielle Prozesse zu optimieren, Umweltauswirkungen zu reduzieren, innovative saubere Techniken einzuführen und Geschäftsprozessen entlang der Lieferkette zu verbessern.
  • Online-Informations- und Datenverarbeitungsinstrumente bergen ein enormes Potenzial, z. B. in Form von e-Genehmigungen oder durch Fernerkundung und Künstliche Intelligenz in Betriebskontrollsystemen sowie durch verbesserte nationale und EU-weite Überprüfungen von Genehmigungen. Der Einsatz dieser Instrumente kann erhebliche administrative Vereinfachungen des BVT-Genehmigungssystems bewirken und seine Leistung verbessern. Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten weitere Möglichkeiten zur Förderung und Unterstützung solcher Praktiken ermitteln.
  • Digitale Lösungen ermöglichen es außerdem, Daten über Industrieemissionen praktisch in Echtzeit öffentlich zugänglich zu machen und die Meldung an die Behörden zu vereinfachen. Das Industrieemissionsportal wird zur Verfügbarkeit von Daten und zum Datenraum des europäischen Grünen Deals beitragen, was auch durch die Richtlinie über offene Daten unterstützt wird.“