Brennstoffumstellung: Was ist genehmigungsrechtlich zu beachten?

Viele Unternehmen besitzen noch alte Heizöltanks oder Brenner, die sowohl Gas als auch Heizöl oder Diesel (Dual Fuel) verfeuern können. Andere könnten von Gas- auf Kohle- oder Holzfeuerung umstellen. Ihnen stellt sich nun die Frage, ob und wie sie ihre bestehende Gasfeuerung umstellen können. Neben den technischen und finanziellen Herausforderungen sind auch eine Reihe rechtlicher Herausforderungen zu berücksichtigen.
Das Wichtigste zuerst: Die rechtlichen Voraussetzungen sind ebenso vielfältig, wie die in der Praxis anzutreffenden Fallkonstellationen. Deshalb sollten sich betroffene Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen sowie die weiteren betroffenen Unternehmen zuerst bei ihrer zuständigen Behörde (insbesondere Immissionsschutzbehörde neben ggf. weiteren Behörden) erkundigen, ob und wie eine Umstellung in ihrem Fall möglich ist.

1. Wann benötigt man eine Genehmigung zur Brennstoffumstellung?

Eine Genehmigung der Immissionsschutzbehörde muss bei der Änderung oder Errichtung genehmigungsbedürftiger Anlagen eingeholt werden. Dabei sollte u. a.geprüft werden, ob
  • die Anlage die die Leistungsgrenzen der 4. BImSchV erreicht. Diese Werte finden sich im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und sind je nach Art der Anlage oder Brennstoff sehr unterschiedlich. Bei Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme liegt die Schwelle beispielsweise bei Kohle oder Holz ab 1 Megawatt (MW); bei Heizöl EL und Erdgas ab 20 MW.
  • Eine wesentliche Änderung (§§ 15, 16 BImSchG) vorliegt: Das ist z. B. der Fall, wenn der Einsatz des alternativen Brennstoffes nicht bereits Teil einer bestehenden Genehmigung ist.
Dabei ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV zu beachten, dass „die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1“ der 4. BImSchV „genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden“. In diesem Zusammenhang sollten auch die weiteren Ausführungen des § 1 der 4. BImSchV beachtet werden.
Betroffene Unternehmen sollten dazu direkt auf ihre zuständige Immissionsschutzbehörde zugehen.

2. Weitere Vorgaben, die zu beachten sind

  • Für einen Brennstoffwechsel können auch Vorgaben nach Baurecht relevant werden. Unternehmen sollten sich dazu an das zuständige Bauamt wenden.
  • Zusätzlich sollten die Vorgaben der 44. BImSchV beachtet werden, wonach z. B. nach § 6 der 44. BImSchV eine Anzeige bei der Behörde erforderlich sein kann.
  • Neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sind bei Heizöltanks auch wasserrechtliche Pflichten zu beachten; dies betrifft z. B. § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (z. B. §§ 41 ff. AwSV) sowie ggf. weitere wasserrechtliche Vorschriften (wie z. B. § 78c Wasserhaushaltsgesetz)
  • Zusätzlich sollten Vorgaben an die Standsicherheit, Brandschutz, Betriebssicherheit oder den Arbeitsschutz eingehalten werden. Dazu sollten sich Unternehmen u. a. an ihre zuständigen Berufsgenossenschaften wenden, die z. B. bei Arbeitsschutzfragen weiterhelfen können.

3. Welche Ausnahmemöglichkeiten gibt es?

  • Aufgrund der Gasmangellage wurden am 8. Juli 2022 umweltrechtliche befristete Ausnahmen im Bundesimmissionsschutzgesetz in den neuen §§ 31a) bis d) BImSchG bei bestimmten Emissionsgrenzwerten eingeführt. Die Ausnahmen in den §§ 31 a) bis d) BImSchG sind hier abrufbar: BImSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de). Hintergrund ist das Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.07.2022 (BGBl. I S. 1054 (Nr. 24)).
  • Sollten bei einer Brennstoffumstellung die geltenden Grenzwerte oder das Genehmigungsverfahren nicht eingehalten werden können, kann bei der Behörde ggf. auch eine Duldung des nicht genehmigten Betriebes beantragt werden. Dazu muss allerdings eine Notfallsituation glaubhaft gemacht werden und alle zumutbaren Unterlagen zu den Umweltauswirkungen oder weitere Nachweise (zum Beispiel zur Betriebssicherheit) eingereicht werden. Die Immissionsschutzbehörden haben bereits bekanntgegeben, dass das Vorliegen eines Versorgungsengpasses allein dazu nicht ausreicht. Eine derartige Duldung sei nur im Ausnahme- und Einzelfall und in der Regel erst bei Eintreten der letzten (Notfallstufe) des Notfallplans Gas zulässig. Die Duldung sei zeitlich eng befristet. In jedem Fall müssten Unternehmen auch hierfür einen Genehmigungsantrag einreichen.
  • Sowohl bei Duldung als auch bei den Ausnahmeanträgen kann trotzdem ein Genehmigungsverfahren notwendig werden. Das sollte direkt mit der Behörde erörtert werden.
  • Ob die Bundesregierung weitere Ausnahmemöglichkeiten gesetzlich einführen wird, ist derzeit noch offen.

4. Wie lange dauert die Genehmigung?

Im vereinfachten Verfahren muss die Behörde nach § 10 Abs. 6a BImSchG innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Bei förmlichem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind es sieben Monate.
Quelle: DIHK, gekürzt
Hinweis: Bei einem BImSchG-Genehmigungsverfahren entfaltet das Genehmigungsverfahren Konzentrationswirkung auch auf andere Verfahren (nicht aber z. B. auf bestimmte wasserrechtliche Verfahren) – in § 13 BImSchG heißt es dazu: „Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes“. Dazu sollten sich die betroffenen Unternehmen direkt an ihre zuständige Behörde wenden.

Ansprechpartner bei Fragen zum Umweltbereich:
Dr. Claudia Rainfurth (siehe Kontaktdaten nebenstehend)

Ansprechpartner bei Fragen zum Energiebereich:
Ilja Lifschiz (siehe Kontaktdaten nebenstehend)