Mitteilungspflichten für bestimmte Gemische gemäß Anhang VIII CLP-Verordnung

Artikel 45 in Verbindung mit Anhang VIII CLP-Verordnung enthält Bestimmungen zur Harmonisierung von Format und Inhalt der Informationen für gesundheitsbezogene Notfallmaßnahmen, die Unternehmen, die gefährliche Gemische gemäß den Angaben im Anhang VIII CLP-Verordnung in der EU in Verkehr bringen, den von jedem Mitgliedstaat benannten Stellen übermitteln müssen.
Nach dem neuen Mitteilungssystem müssen bestimmte gefährliche Gemische der national benannten Stelle mitgeteilt werden, wenn sie in den Geltungsbereich der CLP-Verordnung fallen und in Verkehr gebracht werden (weitere Informationen dazu beim REACH-CLP-Biozide-Helpdesk hier).

Die Bestimmungen des Anhangs VIII CLP-Verordnung gelten
  • ab 1. Januar 2021 für Gemische zur Verwendung durch Verbraucher und
  • ab 1. Januar 2021 für Gemische zur gewerblichen Verwendung und
  • ab 1. Januar 2024 für Gemische zur industriellen Verwendung.

In Deutschland ist auf der Grundlage des § 16e Absatz 1 Chemikaliengesetz (ChemG) das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als benannte Stelle verantwortlich für die Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung der Produktinformationen an die acht deutschen Giftinformationszentren. Die Giftinformationszentren in Deutschland finden Sie hier: https://www.bfr.bund.de/de/giftinformationszentren-70325.html
Informationen des BfR zur Produkt-Mitteilung finden Sie hier: https://www.bfr.bund.de/de/mitteilung_von_produkten-9375.html

Alle in der EU national benannten Stellen finden Sie hier: https://poisoncentres.echa.europa.eu/de/appointed-bodies

Die erforderlichen Informationen umfassen z. B.
  • die eindeutige Identifizierung des Gemischs und des für das Inverkehrbringen verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers,
  • Informationen über die Zusammensetzung und gefährliche Inhaltsstoffe sowie
  • über die beabsichtigte Verwendung mit Hilfe eines Systems harmonisierter Kategorien.

Die Informationen sind auf elektronischem Wege in einem vorgegebenen Format zu übermitteln, so dass die benannten Stellen die entsprechenden Informationen leicht abrufen können.
  • Mit Hilfe eines eindeutigen Rezepturidentifikators („UFI) wird es den Giftnotrufzentralen ermöglicht, das Gemisch eindeutig zu bestimmen und im Falle einer Vergiftung die angemessene medizinische Behandlung vorzuschlagen. Die nach Anhang VIII CLP-Verordnung erforderlichen Informationen können von den Giftnotrufzentralen verwendet werden, deren Aufgabe die medizinische Beratung der Öffentlichkeit und von Ärzten im Notfall ist.
  • Die geänderte CLP-Verordnung sieht vor, dass die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) das harmonisierte Format (also das Format für die Meldung an die Giftnotrufzentralen, „PCN-Format“ (= Poison Centers Notification)) für die Aufbereitung von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten festlegt. Das PCN-Format soll auch die Verwaltung und Nutzung der übermittelten Informationen durch Behörden und Giftnotrufzentralen erleichtern, die die Informationen erhalten und in einer Datenbank zur Verfügung stellen, die der Versorgung im gesundheitlichen Notfall dient.
Informationen des BfR finden Sie hier: https://www.bfr.bund.de/de/mitteilung_von_produkten-9375.html .

In den „Leitlinien zu harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung – Anhang VIII der CLP-Verordnung“ der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) finden Sie grundlegende Informationen zu dem neuen Meldesystem. Die Leitlinien sind hier abrufbar: https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp

Neben der Mitteilungspflicht nach Artikel 45 der CLP-Verordnung besteht in Deutschland auch eine direkte Mitteilungspflicht an das BfR für alle Produkte, die dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) unterliegen, unabhängig von ihrer Einstufung. Aufgrund von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder physikalischer Gefahren sind laut REACH-CLP-Biozide-Helpdesk der Bundesbehörden eingestufte Wasch- und Reinigungsmittel, die Gemische darstellen, nach den Regeln des Artikels 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-Verordnung und § 16e ChemG mitzuteilen.

Bis zu den entsprechenden Mitteilungsfristen in Anhang VIII CLP-Verordnung gelten die nationalen Regelungen fort. In Deutschland sind in § 28 Absatz 12 ChemG Übergangsregelungen geregelt. Betroffene Unternehmen sollten auch diese Regelung unbedingt beachten.

Zahlreiche Informationen für Unternehmen sind beim REACH-CLP-Biozide-Helpdesk der Bundesbehörden abrufbar:

Weitere Informationen der EU-Kommission zum Thema sind hier einsehbar: https://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/poison-centres_de

Informationen der ECHA zum Thema finden Sie hier: https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp