CLP-Anhang VIII zu „Giftinformationen“ geändert
Am 13.11.2020 wurden zwei Änderungen der europäischen CLP-Verordnung verkündet, die am Folgetag in Kraft traten. Sie betreffen beide die Verpflichtungen zur Informationsübermittlung an „Giftnotrufzentralen“ beim Inverkehrbringen gefährlicher Gemische:
Nur zwei Seiten umfasst die „Delegierte Verordnung (EU) 2020/1676 vom 31. August 2020 zur Änderung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Bezug auf nach Wunsch formulierte Anstrichfarbe“ (Link zum EU-Amtsblatt). Denn damit wird nur Artikel 25 um einen neuen Absatz 8 zur genannten Thematik („point of sale“) neu eingefügt, wonach eine Meldung der Basisfarben unter bestimmten Bedingungen ausreicht. Weitere Erläuterungen dazu enthält der Vorspann der Verordnung.
21 Seiten umfasst dagegen die „Delegierte Verordnung (EU) 2020/1677 vom 31. August 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Verbesserung der Praktikabilität der Informationsanforderungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Notversorgung“ (zweiter Link zum EU-Amtsblatt). Damit wird der komplette Anhang VIII neu formuliert, was auf den ersten zwei Seiten der Änderungsverordnung begründet wird.
Anlass ist eine Machbarkeitsstudie, bei der u. a. Gemische betrachtet wurden mit häufig wechselnden Komponenten, z.B. bei Lieferantenwechsel von Rohstoffgemischen sowie Gemische mit ständig schwankender Zusammensetzung außerhalb der Konzentrationsgrenzen gemäß Anhang VIII.
Deshalb beinhaltet die Änderungsverordnung vor allem die Einführung eines „interchangeable component group“-Konzepts: Bestimmte Komponenten können in einer Gruppe zusammengefasst und mitgeteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B. identische Einstufung und Kennzeichnung. Außerdem werden Standardrezepturen definiert, auf die Bezug genommen werden kann, wenn die Sicherheitsdatenblatt-Informationen dazu passen.
Unverändert bestehen bleibt die Frist des 01.01.2021 zur Meldung von Gemischen zur Verwendung durch Verbraucher sowie Gemischen zur gewerblichen Verwendung.