Neue (Informations-)Pflichten seit 3.7.2021 für Verpackungen nach § 15 VerpackG

Am 3.7.2021 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten; dieses ist hier abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/index.html#BJNR223410017BJNE000701125
I. Ausweitung der Pflichten des § 15 VerpackG auf Mehrwegverpackungen
Die Novelle sieht u. a. eine Erweiterung des § 15 VerpackG vor: Nunmehr gelten die Pflichten des § 15 VerpackG auch für Hersteller und Vertreiber von Mehrwegverpackungen. Das bedeutet, dass nunmehr auch Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Mehrwegverpackungen verpflichtet sind, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.
Hinweis: Zudem unterliegen alle gemäß § 15 VerpackG mit Ware befüllten Verpackungen zum 1.7.2022 der neuen am 1.7.2022 in Kraft tretenden Registrierungspflicht durch den Hersteller (= Erstinverkehrbringer) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Aus der Bundestagsdrucksache 19/27634 geht dazu u. a. hervor (Seite 70):
„Durch die Einfügung von Mehrwegverpackungen in § 15 Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass auch in Bezug auf Mehrwegverpackungen eine Rücknahmepflicht der Inverkehrbringer besteht. Bisher ergab sich eine solche nur indirekt aus der gesetzlichen Definition der Mehrwegverpackung in § 3 Absatz 3, wonach ein Inverkehrbringer von Mehrwegverpackungen die Rücknahme durch eine ausreichende Logistik und geeignete Anreizsysteme ermöglichen muss. Damit ist außerdem klargestellt, dass auch Mehrwegverpackungen, wie von der Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG gefordert, einem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2008/98/EG unterliegen. Denn durch die Einfügung in den § 15 sind auch die übrigen allgemeinen Vorgaben des § 15 auf Mehrwegverpackungen anzuwenden.“
Weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zu den Bundestagsdrucksachen zum Thema:
(Hintergrund: Der Bundestag hat am 6. Mai 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ (Bundestagsdrucksache 19/27634 (Homepage des Bundestages)) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (Bundestagsdrucksache 19/29385 (Homepage des Bundestages)) angenommen. Damit soll z. B. die erweiterte Registrierungspflicht bei Serviceverpackungen für alle Hersteller (= Erstinverkehrbringer) nicht schon zum 3. Juli 2021, sondern erst zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.)
II. Neue Informationspflichten des Letztvertreibers von Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 VerpackG
Seit 3.7.2021 sind Letztvertreiber von
1. Transportverpackungen,
2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
3. Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
5. Mehrwegverpackungen
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 VerpackG verpflichtet, die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck zu informieren.
Aus der Bundestagsdrucksache 19/27634 geht dazu u. a. hervor (Seite 70, 71):
„Die Einfügung des neuen Satzes 5 in § 15 Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/98/EG in Bezug auf Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1. Nach dieser Richtlinienvorgabe müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die unter die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallenden Abfallbesitzer über verschiedene Inhalte wie über Abfallvermeidungsmaßnahmen, Rücknahme- und Sammelsysteme sowie die Vermeidung von Vermüllung informiert werden.
Durch die Regelung wird klargestellt, dass diese Information der Öffentlichkeit grundsätzlich eine im Rahmen der Produktverantwortung wahrzunehmende Aufgabe der Wirtschaft ist. § 15 Absatz 1 Satz 5 normiert vor diesem Hintergrund eine allgemeine Informationspflicht über Rückgabemöglichkeiten von Verpackungen und deren Sinn und Zweck, die sich auf alle von § 15 Absatz 1 Satz 1 erfassten Verpackungsarten bezieht. Sie stellt insoweit eine allgemeine Grundpflicht zur in § 15 Absatz 2 Satz 2 VerpackG geregelten spezielleren Hinweispflicht für Verpackungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 VerpackG dar. Die dadurch bedingte Aufklärung der Endverbraucher soll zu besseren Ergebnissen bei der Rückgabe von Verpackungen führen und somit den Herstellern und Vertreibern die Erfüllung ihrer Verwertungsanforderungen erleichtern. Zugleich leistet die Regelung einen Beitrag, die Erfüllung der europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sicherzustellen.“
Weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zu den Bundestagsdrucksachen:
(Hintergrund: Der Bundestag hat am 6. Mai 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ (Bundestagsdrucksache 19/27634 (Homepage des Bundestages)) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (Bundestagsdrucksache 19/29385 (Homepage des Bundestages)) angenommen. Damit soll z. B. die erweiterte Registrierungspflicht bei Serviceverpackungen für alle Hersteller (= Erstinverkehrbringer) nicht schon zum 3. Juli 2021, sondern erst zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.)