Änderungen im Verpackungsgesetz zum 1. Januar 2022
Die Novelle des Verpackungsgesetzes setzt unter anderem EU-Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um. Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist hier abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/ . Die wesentlichen Änderungen zum 1. Januar 2022 sind:
- Erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen, § 31 VerpackG
- Verbot von Plastiktüten, § 5 Abs. 2 VerpackG
- Erhöhung der Recyclingquoten, § 16 VerpackG
- Neue Nachweispflichten für Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG zurücknehmen
- Ordnungswidrigkeiten bei Verstoß
- Weitere Informationen
Erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen, § 31 VerpackG
Die Pfandpflicht wird auf nahezu sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und auf sämtliche Getränkedosen ausgeweitet (https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/__31.html). Für Milch, Milchmischgetränke und sonstige Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024, bis auch für sie die Pfandpflicht greift.
Dabei sollte auch die Übergangsfrist des § 38 Abs. 7 VerpackG beachtet werden. Darin heißt es: „(7) Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.“
Verbot von Plastiktüten, § 5 Abs. 2 VerpackG
Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten (https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/__5.html). Dies gilt nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern (so genannte „Hemdchenbeutel“), sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nr. 1d der Richtlinie 94/62/EG erfüllen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auch hier:
- https://www.karlsruhe.ihk.de/fachthemen/umwelt/abfall/neues-verpackungsgesetz/verpackungsgesetz-bestimmte-kunststo-5040286
- https://www.umweltbundesamt.de/themen/aenderungen-im-verpackungsgesetz-1-januar-2022
- https://www.bmuv.de/pressemitteilung/lemke-deutschland-geht-2022-den-naechsten-schritt-raus-aus-der-wegwerfgesellschaft
Erhöhung der Recyclingquoten, § 16 VerpackG
Für duale Systeme, die die haushaltsnahe Sammlung und Entsorgung von Verpackungsabfällen beim privaten Endverbraucher sicherstellen, gelten ab dem 1. Januar 2022 höhere Recyclingquoten (https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/__16.html).
Neue Nachweispflichten für Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG zurücknehmen
Weitere Neuerungen sind zudem die neuen Nachweispflichten in § 15 Abs. 3 Satz 3 und 6 VerpackG für Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG zurücknehmen (§ 15 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de); darin heißt es:
„(3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen, sind verpflichtet, diese einer Wiederverwendung oder einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen nach Satz 1 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.“
Weitere Informationen ergeben sich auch aus § 15 Abs. 4 VerpackG, darin heißt es: „(4) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.“
Ordnungswidrigkeiten bei Verstoß
Der Verstoß z. B. gegen die neuen Nachweispflichten, das Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Kunststofftragetaschen, die neue Pfandpflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch hier:
- beim Umweltbundesamt: https://www.umweltbundesamt.de/themen/aenderungen-im-verpackungsgesetz-1-januar-2022
- beim Bundesumweltministerium: https://www.bmuv.de/pressemitteilung/lemke-deutschland-geht-2022-den-naechsten-schritt-raus-aus-der-wegwerfgesellschaft