ElektroG: Referentenentwurf zur Änderung des ElektroG vom BMUV veröffentlicht

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in der derzeitigen Fassung ist am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie).
Die Richtlinie schreibt ab dem Jahr 2019 eine Sammelquote von mindestens 65 Prozent der durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vor. Mit einer Sammelquote von 38,6 Prozent für das Berichtsjahr 2021 liegt Deutschland noch weit unter der vorgegebenen europäischen Zielmarke. 
Neben der Steigerung der Sammelmenge stellen Brandrisiken, die durch Lithium-Batterien verursacht werden, die in immer mehr Elektrogeräten auch fest verbaut sind, bei deren Sammlung und Behandlung eine weitere zentrale Herausforderung dar. Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf sollen beide Aspekte adressiert werden. Zum einen soll die Entnahme von Lithium-Batterien bei der Erfassung an der kommunalen Sammelstelle verbessert werden. Zum anderen sollen über die Verstärkung und Vereinheitlichung der Verbraucherinformation und die Ausweitung der Sammlung im Handel mehr Elektroaltgeräte (EAG) getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall erfasst werden. Insbesondere soll die Erweiterung der sogenannten 0:1-Rücknahme eingeführt werden, was bedeutet, dass alte Elektrokleingeräte nun ohne den Kauf eines neuen Geräts zurückgegeben werden können. Diese soll auch für Elektrokleingeräte mit einer maximalen Kantenlänge von bis zu 50 cm, statt der bisherigen 25 cm, gelten. 
Zudem werden in Deutschland aktuell mehrere Millionen elektronische Einweg-Zigaretten pro Jahr verkauft. Diese Einwegprodukte fallen als Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) werden jedoch zum Teil durch die Nutzerinnen und Nutzer nicht als solche wahrgenommen und dementsprechend nicht ordnungsgemäß entsorgt. Ziel der Novelle des ElektroG ist es insofern auch, für diese Produkte weitere verbrauchernahe Rückgabemöglichkeiten zu etablieren. 
Quelle: BMUV (ergänzt)
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