Neue Regeln für Einwegkunststoffprodukte seit 3. Juli 2021: Verbote, Kennzeichnungs- und Beschaffenheitspflichten

Zum 3. Juli 2021 gelten in Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (RL 2019/904 (EU); single-use-plastics-directive) verschiedene Regelungen, die Unternehmen, die (befüllte) Einwegkunststoffprodukte z. B. herstellen, importieren, in den Verkehr bringen, vertreiben etc. zu beachten haben. Grundlage sind die neue Eiwegkunststoffverbotsverordnung und die neue Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung.

A. Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen

Die neue Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) trat am 3. Juli 2021 in Kraft. Die Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV) ist hier abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/ewkverbotsv/

I. Regelungsinhalt der Einwegkunststoffverbotsverordnung, § 1 EWKVerbotsV

Diese Einwegkunststoffverbostverordnung (EWKVerbotsV) gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen nach § 3 Abs. 1 Verpackungsgesetz in Verkehr gebracht werden oder nicht.

II. Definitionen und Begriffsbestimmungen, § 2 EWKVerbotsV

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Einwegkunststoffprodukt: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist;
2. Kunststoff: ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nr. 5 der europäischen REACH-Verordnung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden;
3. oxo-abbaubarer Kunststoff: Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen;
4. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung;
5. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

III. Von Verboten betroffene Einwegkunststoffprodukte und Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen, § 3 EWKVerbotsV

1.) Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen ab 3. Juli 2021 nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
  1. Wattestäbchen; ausgenommen sind Wattestäbchen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen,
  2. Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen,
  3. Teller,
  4. Trinkhalme; ausgenommen sind Trinkhalme, die der Verordnung (EU) 2017/745 unterfallen,
  5. Rührstäbchen,
  6. Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Luftballons befestigt werden, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen; ausgenommen sind Luftballonstäbe, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen, von Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden,
  7. Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
    a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
    b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
    c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
    keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt,
  8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie
  9. Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.
2.) Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff dürfen ab 3. Juli 2021 nicht in Verkehr gebracht werden.

IV. Leitlinien der EU-Kommission zu Einwegkunststoffartikeln gemäß RL (EU) 2019/ 904

Die EU-Kommission hat Leitlinien zu Einwegkunststoffartikeln für die EU-weit einheitlichen Anwendung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (RL (EU) 2019/904; single-use-plastics-directive) veröffentlicht: „Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“. Die EU-weit geltenden Leitlinien sind hier abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2021.216.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2021%3A216%3ATOC
Aus den Leitlinien geht u. a. hervor, was als Einwegkunststoffprodukt eingestuft wird.
Die zusammenfassenden kurzen FAQs der EU-Kommission zum Thema finden Sie hier: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/QANDA_21_2709
Dort heißt es u. a.:
  • Biologisch abbaubare/biobasierte Kunststoffe gelten gemäß der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel als Kunststoffe.“
  • „Gelten Papiererzeugnisse mit Kunststoffbeschichtung als Einwegkunststoffartikel im Sinne der Richtlinie? In der Richtlinie wird ausdrücklich festgelegt, dass sie Einwegartikel erfasst, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Die Einbeziehung von Einwegpapiererzeugnissen mit Kunststoffbeschichtung steht im Einklang mit den Hauptzielen der Richtlinie, Kunststoffabfälle zu verringern und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern, in der Abfallvermeidung von größter Bedeutung ist“
Weitere Informationen der EU-Kommission zum Thema finden Sie hier: https://ec.europa.eu/germany/news/20210531-einwegplastikprodukte_de

V. FAQ und weitere Informationen des Bundesumweltministeriums

Weitere Informationen zur Einwegkunststoffverbotsverordnung können Sie beim Bundesumweltministerium abrufen; bei den FAQs z. B. zum Umgang mit Lagerbeständen des Vertreibers:

VI. Ordnungswidrigkeiten, § 4 EWKVerbotsV

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nr. 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Einwegkunststoffverbotsverordnung ein Produkt in Verkehr bringt. Gemäß § 4 Einwegkunststoffverbotsverordnung kann von den zuständigen Behörden ein Bußgeld von bis zu 100.000 € erhoben werden.

B. Kennzeichnungs- und Beschaffenheitspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte

Die neue Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten
(Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung – EWKKennzV)) trat am 3. Juli 2021 in Kraft. Die neue Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung ist hier abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/ewkkennzv/index.html

I. Regelungsinhalt der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung, § 1 EWKKennzV

Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung regelt die Beschaffenheit bestimmter Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie die Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten auf dem Produkt selbst oder auf der zugehörigen Verpackung. Rechtsvorschriften, die andere Anforderungen an die Beschaffenheit und Kennzeichnung festlegen, bleiben unberührt.

II. Definitionen und Begriffsbestimmungen; § 2 EWKKennzV

Für die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführte Einwegkunststoffartikel sowie ergänzend die folgenden Begriffsbestimmungen:
  1. Einwegkunststoffprodukt: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist;
  2. Kunststoff: ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der REACH-Verordnung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sid Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden;
  3. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung;
  4. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

III. Kennzeichnungspflichten, § 4 EWKKennzV

1.) Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen gemäß § 4 Abs. 1 EWKKennzV nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verkaufs- und Umverpackung wie folgt gekennzeichnet werden:
  • Hygieneeinlagen, insbesondere Binden, gemäß den Vorgaben nach Anhang I Nummer 1 Satz 1 und Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151,
  • Tampons und Tamponapplikatoren gemäß den Vorgaben nach Anhang I Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151,
  • Feuchttücher, das heißt getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege, gemäß den Vorgaben nach Anhang II Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 sowie
  • Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind, gemäß den Vorgaben nach Anhang III Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151.
2.) Tabakprodukte mit Filtern dürfen gemäß § 4 Abs. 2 EWKKennzV nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Außenverpackung und die Packung jeweils gemäß den Vorgaben nach Anhang III Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet sind.
3.) Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind, dürfen gemäß § 4 Abs. 3 EWKKennzV nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß den Vorgaben nach Anhang IV Nr. 1 Satz 1, Nr.2 Satz 1, Nr. 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet sind.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 ist hier abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32020R2151
Informationen zu den Piktogrammen zur EU-weiten Kennzeichnung finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/environment/topics/plastics/single-use-plastics/sups-marking-specifications_en
Weitere Informationen ergeben sich auch aus den FAQ des Bundesumweltministeriums zum Thema.

IV. Beschaffenheitspflichten, § 3 EWKKennzV

Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, dürfen gemäß § 3 Abs. 1 EWKKennzV ab dem 3. Juli 2024 nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben. Für Getränkebehälter, die den harmonisierten Normen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EWKKennzV erfüllen.
Ausgenommen von der Beschaffenheitspflicht des § 3 Abs. 1 EWKKennzV sind:
  • Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
  • Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen aber aus Metall bestehen und
  • Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1091 (ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 5) geändert worden ist, bestimmt sind und dafür verwendet werden.

V. Leitlinien der EU-Kommission zu Einwegkunststoffartikeln gemäß RL (EU) 2019/ 904

Die EU-Kommission hat Leitlinien zu Einwegkunststoffartikeln für die EU-weit einheitlichen Anwendung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (RL 2019/904 (EU); single-use-plastics-directive) veröffentlicht: „Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“. Die EU-weit geltenden Leitlinien sind hier abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2021.216.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2021%3A216%3ATOC
Weitere Informationen der EU-Kommission zum Thema finden Sie hier: https://ec.europa.eu/germany/news/20210531-einwegplastikprodukte_de

VI. FAQ des Bundesumweltministeriums

FAQ des Bundesumweltministeriums zur Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung finden Sie hier; dort finden Sie u. a. auch Informationen z. B. zum Umgang mit Lagerbeständen des Vertreibers.

VII. Ordnungswidrigkeiten, § 5 EWKKennzV

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 ein Produkt in Verkehr bringt. Gemäß § 5 EWKKennzV kann von den zuständigen Behörden ein Bußgeld von bis zu 100.000 € erhoben werden.