Batterien: EU-Batterieverordnung ab 18. August 2024

Die neue EU-Batterieverordnung wird stufenweise wirksam, ein wichtiger Stichtag ist dabei der 18. August 2024.
Ab diesem Datum gelten folgende neue Anforderungen:
  • Artikel 6: Der Massenanteil an Blei in Gerätebatterien darf nicht mehr als 0,01 % betragen, außer bei Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen, für die eine vierjährige Übergangsfrist bis 18.08.2028 gilt.
  • Artikel 10: Für wiederaufladbare Industriebatterien (ab 2 KWh), für LV-Batterien („Light Vehicles“, z. B. E-Bikes) und Elektrofahrzeugbatterien müssen Angaben gemacht werden gemäß Anhang IV zu Leistung und Haltbarkeit, zur Leistungskapazität bei bestimmten Ladezuständen usw.
  • Artikel 12: In den technischen Unterlagen von stationären Batterie-Energiespeichersystemen müssen detaillierte Angaben zu Sicherheitsaspekten gemäß Anhang V enthalten sein.
  • Artikel 14: Im Batteriemanagementsystem von stationären Batterie-Energiespeichersystemen, von LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien müssen aktuelle Daten zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII enthalten sein. Weitere Vorgaben betreffen u.a. die Leserechte für bestimmte Personenkreise und das Zurücksetzen von Software.
  • Gemäß den Artikeln 17 und 18 ist eine Konformitätsbewertung erforderlich, die in eine Konformitätserklärung mündet, welche zunächst die oben genannten Pflichten, aber dann stufenweise auch die weiteren Pflichten aus der Verordnung umfasst.
  • Daraus folgen dann gemäß den Artikeln 19 und 20 Vorgaben zur CE-Kennzeichnung.

Zuordnung der Pflichten

Ab Artikel 38 werden die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure aufgelistet.
  • Artikel 38: Erzeuger müssen die oben genannten Pflichten sowie zusätzliche Kennzeichnungspflichten gemäß den Absätzen 6 und 7 beachten. Als Erzeuger gilt, wer eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie unter eigenem Namen oder unter eigener Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt.
  • Artikel 39: Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen haben den Erzeugern bzw. Herstellern die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  • Artikel 40 bietet eine Option für Erzeuger, einen Bevollmächtigten zu bestellen, der ihnen fast alle Pflichten abnehmen kann.
  • Umfangreich sind die Pflichten der Einführer/Importeure gemäß Artikel 41, da sie alle oben genannten Vorgaben einhalten müssen, soweit sie nicht schon vom Erzeuger vorweggenommen wurden. Hinzu kommen weitere Informationspflichten (Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen) und zusätzliche Kennzeichnungspflichten.
  • Artikel 42: Händler müssen sich vergewissern, dass
    • die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 19 angebracht ist,
    • den Batterien die Unterlagen gemäß den oben genannten Artikeln 10, 12 und 14 sowie eine Betriebsanleitung und Sicherheitsanweisungen beigefügt sind
    • und dass die Erzeuger bzw. Einführer ihre zusätzlichen Kennzeichnungspflichten (Adress-Angaben usw.) gemäß den Artikeln 38 Absätze 6 und 7 und Artikel 41 Absatz 3 erfüllt haben.
  • Artikel 43 nennt die Pflichten der Fulfilment-Dienstleister.
  • Artikel 44 listet die Fälle auf, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für die Einführer und Händler gelten (eigener Markenname oder Änderungen bzgl. Konformität oder anderer Verwendungszweck).
  • Artikel 45 richtet sich an die Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wieder-aufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
  • Artikel 46 verpflichtet die Wirtschaftsakteure, Daten über ihre Lieferanten und ihre Kunden (hier auch verkaufte Batteriemodelle und -mengen) zehn Jahre lang zu speichern.
Weitere Bestimmungen der Batterieverordnung treten zu späteren Zeitpunkten in Kraft, als nächstes am 18. August 2025. Der Text der Verordnung wurde hier im EU-Amtsblatt in allen Amtssprachen veröffentlicht.

Hinweis: 
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK: 
IHK-Finder - IHK_DE