Verlängerung der Probezeit

Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern (§ 20).
Während dieser Zeit haben der Betrieb und der Auszubildende das Recht und die Pflicht, gewissenhaft zu prüfen, ob auf beiden Seiten alle notwendigen Voraussetzungen für ein Erfolg versprechendes Ausbildungsverhältnis gegeben sind und sich ein Urteil über Eignung und Neigung zu bilden. In dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Verlängerung der Probezeit

Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Frist ist gemäß § 25 BBiG unwirksam. Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit ist demnach unzulässig (LAG Baden-Württemberg vom 15.11.1975. EzB Nr. 5 zu § 13 BBiG a. F.).

Verlängerung der Probezeit bei einer vertraglich vereinbarten Probezeit von weniger als vier Monaten

Haben Ausbildender und Auszubildender in dem Berufsausbildungsvertrag z.B. nur eine dreimonatige Probezeit vereinbart und es treten während dieser Zeit Unsicherheiten bezüglich der Eignung für den Ausbildungsberuf, der Einordnung des Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb oder der Ausbildungsreife des Auszubildenden u. a. m. auf, kann die Probezeit mittels einer „Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag“ bis zur Höchstgrenze von vier Monaten verlängert werden.
Diese Zusatzvereinbarung ist schriftlich abzuschließen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Eine Kopie dieser Zusatzvereinbarung ist bei der IHK Karlsruhe einzureichen, die als zuständige Stelle bei Vertragsänderungen zwingend und umgehend zu informieren ist.

Verlängerung der Probezeit bei Krankheit

Wird die Probezeit um insgesamt mehr als ein Drittel unterbrochen (d. h. die Ausbildung konnte während dieser Zeit nicht durchgeführt werden), ist eine Verlängerung zulässig. Diese darf dann maximal den Umfang des versäumten Zeitraums umfassen. Ist demnach beispielsweise ein Auszubildender während der Probezeit sechs Wochen krank (z. B. längerer Krankenhausaufenthalt nach Verkehrsunfall), kann die Probezeit um die Zeit der Unterbrechung der Ausbildung durch die bereits erwähnte „Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag“ verlängert werden. Eine automatische Verlängerung um die Dauer der Unterbrechung, gleich aus welchem Grund, tritt nicht ein.
Bei einer möglichen Verlängerung der Probezeit ist zu beachten:
  • Die schriftliche Vereinbarung zwischen Ausbildungsbetrieb und Azubi ist unbedingte Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verlängerung. Fehlt ein entsprechender Vermerk im Ausbildungsvertrag (oder ein gesondertes Dokument), dann endet die Probezeit zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
  • Überschreiten Sie die maximale, genannte Grenze bei der Verlängerung der Probezeit, dann ist die gesamte Verlängerung nicht wirksam. Beispiel: Die Unterbrechung der Probezeit betrug 5 Wochen und 4 Tage. Vereinbart wird aber eine Probezeitverlängerung um 6 Wochen. Die Verlängerungsvereinbarung ist dann nicht gültig. Die Probezeit endet somit zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt.
  • Hat der Ausbildungsbetrieb selbst dazu beigetragen, dass Teile der Probezeit nicht durchgeführt wurden (z. B. durch vorrübergehende Schließung von Betriebsteilen), dann kann sich eine Verlängerung nicht auf diesen versäumten Zeitraum stützen.