Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist ein Gesetz zum Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen. Es zählt zu den Gesetzen des sozialen Arbeitsschutzes.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt die Wochenarbeitszeit für Jugendliche auf 40 Stunden (ausschließlich Pause) bei einer Fünf-Tage-Woche. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen verkürzt, kann die Arbeitszeit an anderen Tagen auf maximal 8,5 Stunden verlängert werden (§ 8).
Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden stehen dem Jugendlichen 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden täglicher Arbeitszeit 60 Minuten Ruhepause zu.
Dabei muss die erste Pause spätestens nach 4,5 Stunden eingelegt werden, mindestens 15 Minuten dauern und darf frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit liegen (§ 11).
Je nach Alter (am 1. Januar des Jahres) hat ein Jugendlicher Anspruch auf unterschiedlich viel Urlaub:
  • für 15-Jährige 30 Werktage,
  • für 16-Jährige 27 Werktage und für
  • 17-Jährige 25 Werktage Urlaub.
Stichtag ist hier der 1. Januar des Kalenderjahres. Im Bergbau unter Tage gilt jeweils drei Werktage mehr Urlaub (§ 19).
Das Mindestalter ist 15 Jahre, für Arbeiten in der Landwirtschaft und als Zeitungsausträger gibt es jedoch Ausnahmen. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen 6 und 20 Uhr begrenzt, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen für Bäckereien, Gaststätten, kulturelle Veranstaltungen usw.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält weiterhin Vorschriften für den Jahresmindesturlaub und den Berufsschulbesuch.
Mehrarbeit ist nicht zulässig. Wird ein Jugendlicher in Notfällen beschäftigt, soweit es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handelt und erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen, ist die in diesem Rahmen anfallende Mehrarbeit durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit auszugleichen. Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so ist das Vor- und Nacharbeiten zulässig. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, darf nicht auf andere Werkstage aufgerechnet werden. Für Sonn- und Feiertage gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot.

Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur:

  • in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen
  • im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist
  • im Schaustellergewerbe
  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen)
  • beim Sport
  • im ärztlichen Notdienst
  • im Gaststättengewerbe
Werden Jugendliche an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung, an einem anderen berufsschulfreien Tag sicherzustellen. Ferner dürfen Jugendliche am 24. und 31 Dezember nach 14 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 18 Abs. 1 JArbSchG).
Auch sind unbedingt der 1. Weihnachts- und Osterfeiertag sowie der 1. Mai und 1. Januar arbeitsfrei zu halten (§ 18 Abs. 2 JArbSchG).
Die im Bezug auf Ausnahmen härtesten Abschnitte betreffen Akkordarbeiten (Arbeit bei der Lohn und Arbeitsleistung gekoppelt sind) und gefährliche Arbeiten (§§ 23 und 24). Hier gilt ein generelles Verbot, das nur in der Berufsausbildung umgangen werden kann, wobei hier ebenfalls noch einmal Hürden in Form von unbedingten Anforderungen an die Arbeitsstelle gegeben sind.
Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind nicht abdingbar, d. h. es kann auch bei Festlegung im Arbeitsvertrag nicht davon abgewichen werden. Verstöße gegen das Gesetz gelten als Ordnungswidrigkeiten. Wer die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit des Kindes, Jugendlichen oder Heranwachsenden vorsätzlich gefährdet oder schädigt, begeht eine Straftat nach § 59 Absatz 5 bzw. Absatz 6. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist damit Teil des Nebenstrafrechts.
Den vollständigen Gesetzestext können Sie hier herunterladen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jarbschg/gesamt.pdf