Informationen für neue Ausbildungsbetriebe
Unternehmen, die erstmalig oder nach einer längeren Unterbrechung wieder ausbilden möchten, werden umfassend und kompetent durch die Bildungsberater der Industrie- und Handelskammer (IHK) Karlsruhe beraten. Eine Liste der zuständigen Ansprechpartner finden Sie auf unserer Homepage.
Rufen Sie uns an bzw. schreiben Sie uns – gerne kommen wir zu einem persönlichen Beratungsgespräch zu Ihnen in das Unternehmen
Die Voraussetzungen, die ausbildende Betriebe erfüllen müssen, sind im Berufsbildungs-gesetz geregelt. Demnach müssen die Ausbildungsstätte sowie die Ausbilder für die Durchführung der Berufsausbildung geeignet sein.
Eignung der Ausbildungsstätte
Geeignete Ausbildungsstätten sind eine wesentliche Voraussetzung für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Berufsausbildung. Eine Ausbildungsstätte muss daher nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Der Ausbildungsbetrieb muss der zuständigen Stelle ohne Aufforderung jede Änderung der Eignung der Ausbildungsstätte mitteilen, die dazu führen kann, dass das Erreichen des Ausbildungszieles oder die Durchführung des Ausbildungsganges beeinträchtigt wird.
Können die in der Ausbildungsordnung genannten erforderlichen Kenntnisse und Fertig-keiten nicht im vollen Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden, gilt sie dennoch als geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird (vgl. § 27 Abs. 2 BBiG). Diese Ausbildungsmaßnahmen müssen im Berufsausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein. (vgl. § 11 BBiG).
Die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen. Eine Abweichung von dieser Bestimmung ist zulässig, wenn dadurch die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Allgemeine Kriterien für die Eignung der Ausbildungsstätte
Ausbildungsordnungen
Für jeden Ausbildungsberuf, für den die Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses bei der zuständigen Stelle beantragt wird, müssen der Ausbildungsstätte die einschlägigen gültigen Ausbildungsordnungen bzw. nach § 104 Abs. 1 BBiG anzuwendenden Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen vorliegen.
Ausbildungsübersicht (Ausbildungsplan)
Die Berufsausbildung muss systematisch durchgeführt werden. Aus diesem Grund wird jeweils für jeden Ausbildungsberuf und für jeden Auszubildenden eine Übersicht erstellt, der Angaben über die Ausbildungsplätze, ihre Ausstattung, die Ausbildungsabschnitte, die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und zugeordneten Ausbildungszeiten sowie gegebenenfalls über Unterrichtsplätze und Unterrichtsmaßnahmen zu entnehmen sind.
Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
Die Art und der Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
Ausstattung der Ausbildungseinrichtungen
Die Ausbildungsstätte muss über eine ausreichende Einrichtung und Ausstattung verfügen, insbesondere müssen die für die Vermittlung der in der Ausbildungsordnung vorgesehen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein. Dazu gehören insbesondere die Grundausstattungen an Werkzeugen, Maschinen, Apparaten und Geräten, Pflege- und Wartungseinrichtungen, bürotechnische Einrichtungen, Büroorganisationsmittel und Bürohilfsmittel sowie andere notwendige Ausbildungsmittel, wie beispielsweise Lehrgänge, Programme oder Übungsstücke.
Verhältnis Auszubildende - Fachkräfte
Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG gilt in der Regel:
- ein bis zwei Fachkräfte = 1 Auszubildender
- drei bis fünf Fachkräfte = 2 Auszubildende
- sechs bis acht Fachkräfte = 3 Auszubildende
- je weitere drei Fachkräfte = je 1 weiterer Auszubildender
Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.
Diese Kriterien beziehen sich nicht auf einzelne Ausbildungsmaßnahmen, sondern auf den gesamten Ausbildungsgang. Die Relation von Ausbildern und Fachkräften zu Auszubildenden kann überschritten bzw. unterschritten werden, wenn dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird.
Ausbilder
Ausbildende und Ausbilder, die neben der Aufgabe des Ausbildens noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen durchschnittlich nicht mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung steht. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten ist die Zahl der Auszubildenden entsprechend geringer anzusetzen. Die Art des Ausbildungsberufs oder die Gestaltung der Ausbildung können eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen. Eine Abweichung von dem angegebenen Zahlenverhältnis ist insbesondere dann zulässig, wenn zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung durchgeführt werden.
Ausbilder, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind, sollen nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten ist diese Zahl entsprechend geringer anzusetzen. Die Art des Ausbildungsberufes oder die Gestaltung der Ausbildung können eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen.
Eine Abweichung von dem angegebenen Zahlenverhältnis ist insbesondere dann zulässig, wenn und soweit besondere betriebliche oder überbetriebliche Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung durchgeführt werden.
Konkurs- und Vergleichsverfahren, Gewerbeuntersagung
Auszubildende dürfen nicht eingestellt werden, wenn über die Ausbildungsstätte ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder wenn eine Gewerbeuntersagung rechtskräftig ausgesprochen oder für vorläufig vollziehbar erklärt worden ist.
Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten
Wird die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten durchgeführt, so muss jede dieser Ausbildungsstätten für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt den oben aufgeführten Kriterien entsprechen. Kann eine Ausbildungsstätte die Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfange erfüllen, so muss eine notwendige Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte, z. B. in einer geeigneten anderen Ausbildungsstätte oder überbetrieblichen Einrichtung vorgesehen werden.
Anforderungen an den Ausbilder
Die Berufsausbildung im dualen System darf nach § 20 des BBiG nur von Personen durchgeführt werden, die „persönlich und fachlich geeignet“ sind.
Die persönliche Eignung des Ausbilders
Grundsätzlich ist jeder Unternehmer, Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragter persönlich geeignet, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen.
Persönlich nicht geeignet nach BBiG ist insbesondere, wer Kinder oder Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen hat. Darüber hinaus ist nicht persönlich geeignet, wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstraße von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat - beispielsweise wegen vorsätzlicher Körperverletzung - zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, sofern die Straftat zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen begangen und dabei die ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten verletzt wurden.
Persönlich nicht geeignet nach BBiG ist insbesondere, wer Kinder oder Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen hat. Darüber hinaus ist nicht persönlich geeignet, wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstraße von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat - beispielsweise wegen vorsätzlicher Körperverletzung - zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, sofern die Straftat zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen begangen und dabei die ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten verletzt wurden.
Die fachliche Eignung des Ausbilders
Die fachliche Eignung umfasst vor allem die für den jeweiligen Beruf erforderlichen berufs-fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse. In der Regel muss der Ausbilder über eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen oder und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein. Ausnahmen sind jedoch in begründeten Fällen möglich – dann kann die zuständige Industrie- und Handelskammer die fachliche Eignung auch (auf Antrag) widerruflich zuerkennen.
Zur fachlichen Eignung gehören auch die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (§ 30 Abs. 1 und 2 BBiG). Hierzu gehören beispielsweise Kenntnisse über einschlägige Vorschriften des BBiG, über das Berufsausbildungsverhältnis, die Planung von Berufs-ausbildungen und die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen.
Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse müssen wieder seit dem 1. August 2009 nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) durch eine entsprechende Prüfung (Ausbildereignungsprüfung) nachgewiesen werden. Die AEVO gilt für Ausbilder in Gewerbebetrieben, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft, im Bergwesen und im öffentlichen Dienst – sie gilt jedoch nicht für die freien Berufe. Beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen kann auch vom Nachweis der Ausbildereignungsprüfung befreit werden.
Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse müssen wieder seit dem 1. August 2009 nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) durch eine entsprechende Prüfung (Ausbildereignungsprüfung) nachgewiesen werden. Die AEVO gilt für Ausbilder in Gewerbebetrieben, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft, im Bergwesen und im öffentlichen Dienst – sie gilt jedoch nicht für die freien Berufe. Beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen kann auch vom Nachweis der Ausbildereignungsprüfung befreit werden.