Gesetz zur beruflichen Weiterbildung und zur Ausbildungsförderung

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (StrukWFG) angenommen.

Wesentliche Änderungen zum Status Quo des SGB III sind:

  • Die Regelung der Mindestdauer von geförderten Maßnahmen von 160 Stunden wird auf 120 Stunden abgesenkt.
  • Eine einmalige Stützung der Bildungsträger ist dadurch gewährleistet worden, dass eine 20p %ige Sockelanhebung der durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 SGB III zum 01.07.2020 vorgenommen wird (Artikel 9, § 7). Der Korridor zur Überschreitung der durchschnittlichen Kostensätze (BDKS) wird bis zu 20 Prozent angehoben (Artikel 9, § 3 mit Verweis auf § 179 Absatz 2 SGB III).
  • Es wird ein Teilnehmerstandard von 12 Personen festgelegt (ebd.).
  • Die Lehrgangszuschüsse werden erhöht: um einmalig 10 % bei einem Weiterbildungsbedarf von einem Fünftel der Belegschaft; und um weitere 5 % bei Vorliegen eines Tarifvertrags zur Qualifizierung (§ 82 SGB III).
  • Sammelanträge werden erlaubt; nach dem Qualifizierungschancengesetz waren nur Ermessensentscheidungen pro Einzelantrag möglich (§ 82 SGB III; Abs. 6).
  • Für das Nachholen eines Berufsabschlusses wird ein Rechtsanspruch auf Förderung eingeführt (§ 81 SGB III).
  • Die Assistierte Ausbildung wird zum Regelinstrument (§ 75f.); die Prämien für die Zwischenprüfungen zur Umschulung werden bis 2023 verlängert (§ 131a SGB III).
  • Künftig kann Qualifizierung in der Transfergesellschaft unabhängig von Alter und Berufsabschluss sowie auch über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden (§ 111a SBG III).
  • Künftig kann die Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung bei den Agenturen für Arbeit auch elektronisch erfolgen. Für Beratung kann Videotelefonie genutzt werden (§ 141 SGB III).

Die Termine des Inkrafttretens sind unterschiedlich:

  • Die die Aus- und Weiterbildungsförderung betreffenden Teile treten im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  • Die Änderungen bei der Förderung von Beschäftigten nach § 82 SGB III sowie die Änderungen bei der Zulassung von Maßnahmen treten zum 1. Oktober 2020 in Kraft.
  • Die einmalige Anhebung der Bundesdurchschnittskostensätze erfolgt zum 1. Juli 2020.
  • Die Vereinfachungen bei der Beantragung und Abrechnung von Weiterbildungsförderung für "homogene Gruppen" tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.