Integration durch Ausbildung
Viele Unternehmen zeigen große Bereitschaft, Geflüchtete zu beschäftigen, auszubilden oder im Rahmen eines Praktikums oder einer Arbeitsförderungsmaßnahme kennenzulernen. Zunächst stellen sie sich aber die Frage, was hinsichtlich der Beschäftigung von Geflüchteten rechtlich möglich ist bzw. was man dabei beachten sollte. Diese Information bietet hierzu einen kurzen Überblick.
Ende Juli 2015 wurde die nunmehr in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) vom Bundeskabinett verabschiedet mit dem Ziel, Asylsuchenden und Geduldeten den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. So sollen Jugendliche mit einer Duldung während der Ausbildung nicht abgeschoben werden können. Zudem soll die Vorrangprüfung für die Teilnahme an bestimmten Praktika entfallen. Der erleichterte Zugang zum Arbeitsmarkt soll es Flüchtlingen ermöglichen, sich einfacher und schneller in die Gesellschaft zu integrieren.
Unterscheidung des Aufenthaltsstatus
Für den Zugang von Geflüchteten zum Arbeitsmarkt ist ihr Aufenthaltsstatus entscheidend. Insofern sind folgende Gruppen zu unterscheiden:
Asylberechtigte
Asylberechtigte sind anerkannte Geflüchtete, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sind. Sie haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und dürfen somit jede Beschäftigung aufnehmen. Asylberechtigten wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst befristet für drei Jahre erteilt (§ 26 Aufenthaltsgesetz). Nach Ablauf der drei Jahre kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Asylbewerber
Asylbewerber sind Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, über deren Asylantrag also noch nicht entschieden wurde.
Geduldete
Bei Geduldeten handelt es sich um Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Anders als Asylberechtigte haben Asylbewerber und Geduldete nur einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Hier müssen einige Besonderheiten beachtet werden. Diese sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
Bitte beachten Sie: Die Übersicht stellt lediglich eine vereinfachte Zusammenfassung der rechtlichen Bedingungen für die Beschäftigung und Ausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten dar. Es muss immer eine Einzelfallprüfung erfolgen.
Übersicht: Arbeitsmarktzugang von Asylbewerbern und Geduldeten
Grundsätzliches: Fristen, Arbeitserlaubnis, Vorrangprüfung
Wartefrist: Für die o.g. Personengruppen gilt eine Wartefrist von 3 Monaten. Innerhalb dieser Zeit darf eine Beschäftigung grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Um die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten zu können, muss sich ein Asylbewerber seit drei Monaten gestattet, ein Geduldeter sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhalten.
Nach Ablauf der Wartefrist kann eine Arbeitserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung erteilt werden.
Achtung: Für Geduldete gilt eine Ausnahme. Sie können ab dem ersten Tag nach Erteilung der Duldung eine betriebliche Ausbildung aufnehmen.
Arbeitserlaubnis: Eine Beschäftigung darf grundsätzlich nur durch Asylbewerber oder Geduldete aufgenommen werden, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt und ein entsprechender Vermerk im Aufenthaltstitel aufgenommen wurde.
Zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis muss die Ausländerbehörde in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) einholen. Für bestimmte Beschäftigungen ist die Zustimmung der BA allerdings nicht erforderlich, z.B. für Berufsausbildungen oder bestimmte Praktika. Außerdem entfällt die Zustimmungserfordernis der BA nach einem Aufenthalt von 4 Jahren.
Sofern die Zustimmung der BA erforderlich ist, wird sie erteilt, wenn der Asylbewerber oder Geduldete nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Mitarbeiter beschäftigt werden soll. Zudem wird für die Zustimmung in der Regel eine Vorrangprüfung durchgeführt. In deren Rahmen wird geprüft, ob für die konkrete Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer, Staatsangehörige aus EU/EWR-Ländern oder der Schweiz oder Ausländer, die deutschen Arbeitnehmern hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen.
Bei Asylbewerbern und Geduldeten mit einem anerkannten oder vergleichbaren Berufsabschluss in Mangelberufen wird auf die Vorrangprüfung verzichtet.Außerdem entfällt die Vorrangprüfung nach einem Aufenthalt von 15 Monaten.
Praktika
Seit der Änderung der BeschV sind bestimmte Praktika vom Zustimmungserfordernis der BA ausgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV).
Pflichtpraktika bedürfen keiner Zustimmung der BA und unterliegen auch nicht dem Mindestlohn.
Praktika zu Berufsorientierung: Bei einer Dauer von bis zu 3 Monaten sind diese von der Zustimmungspflicht ausgenommen; sie unterliegen dann auch nicht dem Mindestlohn.
Dauert ein solches Praktikum aber länger als 3 Monate gelten sowohl das Zustimmungserfordernis als auch der Mindestlohn.
Ausbildungsbegleitende Praktika sind ebenfalls bei einer Dauer von bis zu 3 Monaten ohne Zustimmung der BA möglich; der Mindestlohn gilt nicht. Bei einer Dauer von länger als 3 Monaten gelten das Zustimmungserfordernis und der Mindestlohn.
Praktika im Rahmen der Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf bedürfen der Zustimmung der BA. Dies erfolgt aber ohne Vorrangprüfung; der Mindestlohn gilt.
Maßnahmen der Arbeitsförderung
Maßnahmen bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III:
Eine solche Maßnahme dient dazu, vorhandene berufliche Kenntnisse des Teilnehmenden festzustellen oder zu vermitteln und darf eine Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten. Es entsteht dadurch kein Beschäftigungsverhältnis. Die Maßnahme bedarf keiner Genehmigung der Ausländerbehörde, sie muss aber im Vorfeld bei der Agentur für Arbeit beantragt werden und kommt erst nach Ablauf der 3-monatigen Wartefrist in Frage. Der Mindestlohn gilt nicht.
Eine solche Maßnahme dient dazu, vorhandene berufliche Kenntnisse des Teilnehmenden festzustellen oder zu vermitteln und darf eine Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten. Es entsteht dadurch kein Beschäftigungsverhältnis. Die Maßnahme bedarf keiner Genehmigung der Ausländerbehörde, sie muss aber im Vorfeld bei der Agentur für Arbeit beantragt werden und kommt erst nach Ablauf der 3-monatigen Wartefrist in Frage. Der Mindestlohn gilt nicht.
Einstiegsqualifizierung
Eine betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit in Vorbereitung auf eine Berufsausbildung (Dauer 6-12 Monate). Die Einzelheiten dazu sind in § 54a SGB III geregelt. Die EQ muss von der Agentur für Arbeit bewilligt werden und kann höchstens 12 Monate dauern. Eine Genehmigung der Ausländerbehörde muss eingeholt werden; diese wird ohne Zustimmung der BA erteilt. Wenn die Maßnahme von der Arbeitsagentur bewilligt wurde, gilt der Mindestlohn nicht.
Probebeschäftigung
Eine Probebeschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten ist grundsätzlich möglich. Dabei soll die Eignung des Betroffenen für eine evtl. spätere Einstellung getestet werden. Dies setzt allerdings die Genehmigung der Ausländerbehörde einschließlich der Zustimmung der BA voraus.
Ausbildung
Schulische Ausbildungen sind rechtlich immer möglich; es ist keine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich.
Betriebliche Ausbildungen
Asylbewerber können nach Ablauf der 3-monatigen Wartefrist eine betriebliche Ausbildung starten.
Für Geduldete ist eine betriebliche Ausbildung ab dem ersten Tag nach Erteilung der Duldung möglich, sofern kein Arbeitsverbot im Einzelfall vorliegt.
Für den konkreten Ausbildungsplatz muss eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Im Falle der staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe ist die Zustimmung der BA nicht notwendig.
Für Geduldete ist eine betriebliche Ausbildung ab dem ersten Tag nach Erteilung der Duldung möglich, sofern kein Arbeitsverbot im Einzelfall vorliegt.
Für den konkreten Ausbildungsplatz muss eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Im Falle der staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe ist die Zustimmung der BA nicht notwendig.
Achtung: Personen aus sicheren Herkunftsstaaten (Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Albanien, Ghana und Senegal), deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden.
Arbeitsplätze für Geflüchtete
Arbeitsplätze für Geflüchtete werden neben der Jobbörse der Arbeitsagentur auf verschiedenen Plattformen angeboten. Hier sollen sich positiv eingestellte Arbeitgeber und Flüchtlinge finden.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere zu Arbeitsmarktzugang und Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen. Hilfreiche Informationen für Arbeitgeber enthält die Broschüre der Arbeitsagentur für Arbeit zur Beschäftigung geflüchteter Menschen.
Ebenso hilfreiche Informationen finden sich auf der Seite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie in dem Leitfaden der Fachkräfteallianz in Rems-Murr, der in der rechten Spalte als Download zur Verfügung steht.
Wenn Sie auf der Suche nach potenziellen Kandidaten sind, können Sie sich an die folgenden Stellen wenden:
- Arbeitgeber-Service (AG-S) der Agentur für Arbeit in Stuttgart
- IQ-Landesnetzwerk Baden-Württemberg
Die Information wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Es besteht auch kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: März 2016
Stand: März 2016