Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Mit Urteil vom 29. April 2021 hat der Bundesfinanzhof über die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen entschieden. Demnach sind zu berücksichtigende Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
Grundlage der Entscheidung war folgender Sachverhalt:
Ende des Jahres 2016 plante die Arbeitgeberin als Weihnachtsfeier die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses. Das Konzept des Veranstalters sah dabei den unbegrenzten Verzehr von Speisen und Getränken für jeden Teilnehmer vor.
Zwei der ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer sagten kurzfristig ab, was sich jedoch nicht auf die bereits veranschlagten Kosten des Veranstalters auswirkte. Im Rahmen der Lohnversteuerung berechnete die Arbeitgeberin die Zuwendungen an die einzelnen Arbeitnehmer und berücksichtigte dabei die ursprünglich angemeldeten 27 Personen.
Das Finanzamt verlangte dagegen, nur auf die tatsächlich Anwesenden abzustellen, womit sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.
Nachdem das Finanzgericht zunächst der Arbeitgeberin Recht gab, legte das Finanzamt Revision ein. Der Bundesfinanzhof führt in seinem Urteil aus:
Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen sind gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) und somit abweichend von § 8 Abs. 2 EStG mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a S. 2 EStG anzusetzen. Die entstehenden Kosten sind auf die anwesenden Arbeitnehmer umzulegen.