4. Bürokratieentlastungsgesetz: Neuerungen im Steuerrecht
Mit dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) werden auch im Steuerrecht verschiedene Einzelmaßnahmen umgesetzt.
- 1. Verkürzung von Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege
- 2. Digitale Bereitstellung von Steuerbescheiden
- 3. Zentrale Vollmachtsdatenbank für die Steuerberater
- 4. Änderung der Fristen bzgl. des Meldezeitraumes für die Umsatzsteuervoranmeldung
- 5. Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung
- 6. Verlängerung der Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragssteuer
Dieser Artikel soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben; den vollständigen Gesetzestext mit allen Änderungen finden Sie unter dem folgenden Link:
Die Änderungen treten mit einzelnen Ausnahmen (siehe unten) am 1.1.2025 in Kraft.
Die Änderungen treten mit einzelnen Ausnahmen (siehe unten) am 1.1.2025 in Kraft.
1. Verkürzung von Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege
Nach bisheriger Gesetzeslage sind Buchungsbelege grundsätzlich für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren.
Diese Frist wird nun auf 8 Jahre verkürzt. Die verkürzte Aufbewahrungsfrist gilt für alle Unterlagen, bei denen die Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist.
Diese Frist wird nun auf 8 Jahre verkürzt. Die verkürzte Aufbewahrungsfrist gilt für alle Unterlagen, bei denen die Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist.
2. Digitale Bereitstellung von Steuerbescheiden
Den Steuerbehörden soll es künftig ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitzustellen. Die Unternehmen werden dann über die Bereitstellung elektronisch informiert. Die Regelung gilt jedoch erst ab dem 1.1.2026.
3. Zentrale Vollmachtsdatenbank für die Steuerberater
Im Bereich der sozialen Sicherung wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater eingerichtet. Dadurch entfallen schriftliche Vollmachten für jede Angelegenheit. Es muss nur noch eine Generalvollmacht ausgestellt werden, die dann in die Datenbank eingetragen wird und dort von den Stellen der sozialen Sicherung abgerufen werden kann.
4. Änderung der Fristen bzgl. des Meldezeitraumes für die Umsatzsteuervoranmeldung
Der bisherige Schwellenwert von 7500 € wird auf 9000 € angehoben. Unternehmen bis zu diesem Schwellenwert müssen ihre Umsatzsteuervoranmeldung nur noch vierteljährlich und nicht monatlich abgeben.
5. Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung
Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist zukünftig bis zu einem Einkaufspreis von 750 € zulässig.
6. Verlängerung der Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragssteuer
Die Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen wird von drei auf fünf Jahre verlängert