4. Bürokratieentlastungsgesetz: Neuerungen im Steuerrecht

Mit dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) werden auch im Steuerrecht verschiedene Einzelmaßnahmen umgesetzt.
Dieser Artikel soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben; den vollständigen Gesetzestext mit allen Änderungen finden Sie unter dem folgenden Link:

Die Änderungen treten mit einzelnen Ausnahmen (siehe unten) am 1.1.2025 in Kraft.

1. Verkürzung von Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege

Nach bisheriger Gesetzeslage sind Buchungsbelege grundsätzlich für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren.
Diese Frist wird nun auf 8 Jahre verkürzt. Die verkürzte Aufbewahrungsfrist gilt für alle Unterlagen, bei denen die Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist.

2. Digitale Bereitstellung von Steuerbescheiden

Den Steuerbehörden soll es künftig ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitzustellen. Die Unternehmen werden dann über die Bereitstellung elektronisch informiert. Die Regelung gilt jedoch erst ab dem 1.1.2026.

3. Zentrale Vollmachtsdatenbank für die Steuerberater

Im Bereich der sozialen Sicherung wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater eingerichtet. Dadurch entfallen schriftliche Vollmachten für jede Angelegenheit. Es muss nur noch eine Generalvollmacht ausgestellt werden, die dann in die Datenbank eingetragen wird und dort von den Stellen der sozialen Sicherung abgerufen werden kann.

4. Änderung der Fristen bzgl. des Meldezeitraumes für die Umsatzsteuervoranmeldung

Der bisherige Schwellenwert von 7500 € wird auf 9000 € angehoben. Unternehmen bis zu diesem Schwellenwert müssen ihre Umsatzsteuervoranmeldung nur noch vierteljährlich und nicht monatlich abgeben.

5. Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung


Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist zukünftig bis zu einem Einkaufspreis von 750 € zulässig.

6. Verlängerung der Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragssteuer


Die Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen wird von drei auf fünf Jahre verlängert