E-Bons bei Waagen-Kassen-Systemen unzulässig
In seinem Urteil vom 28.06.2023, Aktenzeichen 1 A 52/22 kommt das Verwaltungsgericht Osnabrück zu der Entscheidung, dass der Wortlaut der Richtlinie 2014/31/EU die Nutzung des digitalen Bons ausschließt.
Mehrere Märkte hatten geklagt, nachdem der zuständige Eichbetrieb die Eichung von Kassen-Waagen-Systeme verweigerte, auf denen ein Programm installiert war, das den Kundenverzicht auf einen ausgedruckten Bon und stattdessen die Wahl eines Digitalbons zuließ.
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts könne die Formulierung „ausgedruckt auf einem Bon oder Etikett“ in der Richtlinie nicht derart verstanden werden, dass „Ausdrucken“ als (auch) digitales Drucken, „Bon“ als Oberbegriff auch für einen digitalen Bon und „auf“ im Sinne von „in einer Datei“ ausgelegt werden könne.
Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.